§ 6 UVG

Unterhaltsvorschußgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999

(1) Die Vorschüsse dürfen monatlich den Richtsatz für pensionsberechtigte Halbwaisen nach § 293 Abs. 1 Buchstabe c bb erster Fall ASVG, vervielfacht mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG), nicht übersteigen.

(2) In den Fällen des § 4 Z 2, 3 und 4 sind, vorbehaltlich der §§ 5 ZAbs. 4 und 7§ 7, einem Kind monatlich

1.

bis zum Ende des vor Vollendung des 6. Lebensjahrs liegenden Monats ein Viertelfünfunddreißig Prozent,

2.

ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende des vor Vollendung des 14. Lebensjahrs liegenden Monats die Hälfte und

3.

ab diesem Zeitpunkt drei Viertelfünfundsechzig Prozent des im Abs. 1 festgesetzten Höchstbetrags, jeweils aufgerundet auf volle Eurobeträge, zu gewähren.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.2009

(1) Die Vorschüsse dürfen monatlich den Richtsatz für pensionsberechtigte Halbwaisen nach § 293 Abs. 1 Buchstabe c bb erster Fall ASVG, vervielfacht mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG), nicht übersteigen.

(2) In den Fällen des § 4 Z 2, 3 und 4 sind, vorbehaltlich der §§ 5 ZAbs. 4 und 7§ 7, einem Kind monatlich

1.

bis zum Ende des vor Vollendung des 6. Lebensjahrs liegenden Monats ein Viertelfünfunddreißig Prozent,

2.

ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende des vor Vollendung des 14. Lebensjahrs liegenden Monats die Hälfte und

3.

ab diesem Zeitpunkt drei Viertelfünfundsechzig Prozent des im Abs. 1 festgesetzten Höchstbetrags, jeweils aufgerundet auf volle Eurobeträge, zu gewähren.

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