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(1) Die Vorschüsse dürfen monatlich den Richtsatz für pensionsberechtigte Halbwaisen nach § 293 Abs. 1 Buchstabe c bb erster Fall ASVG, vervielfacht mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG), nicht übersteigen.
(2) In den Fällen des § 4 Z 2, 3 und 4 sind, vorbehaltlich der §§ 5 ZAbs. 4 und 7§ 7, einem Kind monatlich
1. | bis zum Ende des vor Vollendung des 6. Lebensjahrs liegenden Monats | |||||||||
2. | ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende des vor Vollendung des 14. Lebensjahrs liegenden Monats die Hälfte und | |||||||||
3. | ab diesem Zeitpunkt |
(1) Die Vorschüsse dürfen monatlich den Richtsatz für pensionsberechtigte Halbwaisen nach § 293 Abs. 1 Buchstabe c bb erster Fall ASVG, vervielfacht mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG), nicht übersteigen.
(2) In den Fällen des § 4 Z 2, 3 und 4 sind, vorbehaltlich der §§ 5 ZAbs. 4 und 7§ 7, einem Kind monatlich
1. | bis zum Ende des vor Vollendung des 6. Lebensjahrs liegenden Monats | |||||||||
2. | ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende des vor Vollendung des 14. Lebensjahrs liegenden Monats die Hälfte und | |||||||||
3. | ab diesem Zeitpunkt |