§ 6 UVG

Unterhaltsvorschußgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Vorschüsse dürfen monatlich den Richtsatz für pensionsberechtigte Halbwaisen nach § 293 Abs. 1 Buchstabe c bb erster Fall ASVG, vervielfacht mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG), nicht übersteigen.Die Vorschüsse dürfen monatlich den Richtsatz für pensionsberechtigte Halbwaisen nach Paragraph 293, Absatz eins, Buchstabe c bb erster Fall ASVG, vervielfacht mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f, ASVG), nicht übersteigen.
  2. (2)Absatz 2In den Fällen des § 4 Z 2, 3 und 4 sind, vorbehaltlich der §§ 5 ZAbs. 4 und 7§ 7, einem Kind monatlichIn den Fällen des Paragraph 4, Ziffer 2,, 3 und 4 sind, vorbehaltlich der ParagraphenParagraph 5, ZifferAbsatz 4 und Paragraph 7,, einem Kind monatlich
    1. 1.Ziffer einsbis zum Ende des vor Vollendung des 6. Lebensjahrs liegenden Monats ein Viertelfünfunddreißig Prozent,
    2. 2.Ziffer 2ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende des vor Vollendung des 14. Lebensjahrs liegenden Monats die Hälfte und
    3. 3.Ziffer 3ab diesem Zeitpunkt drei Viertelfünfundsechzig Prozent des im Abs. 1 festgesetzten Höchstbetrags, jeweils aufgerundet auf volle Eurobeträge, zu gewähren.ab diesem Zeitpunkt drei Viertelfünfundsechzig Prozent des im Absatz eins, festgesetzten Höchstbetrags, jeweils aufgerundet auf volle Eurobeträge, zu gewähren.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.2009
  1. (1)Absatz einsDie Vorschüsse dürfen monatlich den Richtsatz für pensionsberechtigte Halbwaisen nach § 293 Abs. 1 Buchstabe c bb erster Fall ASVG, vervielfacht mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG), nicht übersteigen.Die Vorschüsse dürfen monatlich den Richtsatz für pensionsberechtigte Halbwaisen nach Paragraph 293, Absatz eins, Buchstabe c bb erster Fall ASVG, vervielfacht mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f, ASVG), nicht übersteigen.
  2. (2)Absatz 2In den Fällen des § 4 Z 2, 3 und 4 sind, vorbehaltlich der §§ 5 ZAbs. 4 und 7§ 7, einem Kind monatlichIn den Fällen des Paragraph 4, Ziffer 2,, 3 und 4 sind, vorbehaltlich der ParagraphenParagraph 5, ZifferAbsatz 4 und Paragraph 7,, einem Kind monatlich
    1. 1.Ziffer einsbis zum Ende des vor Vollendung des 6. Lebensjahrs liegenden Monats ein Viertelfünfunddreißig Prozent,
    2. 2.Ziffer 2ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende des vor Vollendung des 14. Lebensjahrs liegenden Monats die Hälfte und
    3. 3.Ziffer 3ab diesem Zeitpunkt drei Viertelfünfundsechzig Prozent des im Abs. 1 festgesetzten Höchstbetrags, jeweils aufgerundet auf volle Eurobeträge, zu gewähren.ab diesem Zeitpunkt drei Viertelfünfundsechzig Prozent des im Absatz eins, festgesetzten Höchstbetrags, jeweils aufgerundet auf volle Eurobeträge, zu gewähren.

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