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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Die FMA hat die zuständigen Behörden des anderen betroffenen Mitgliedstaates zu konsultieren, bevor einer Wertpapierfirma die Zulassung erteilt wird, die
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(3) Die FMA hat die zuständige Behörde des für die Überwachung von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen zuständigen Mitgliedstaates zu konsultieren, bevor einer Wertpapierfirma die Zulassung erteilt wird, die
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(4) Die FMA hat die Behörden im Sinne der Absseit 03.01.2018 weggefallen. 2 und 3 insbesondere zu konsultieren, wenn sie die Eignung der Aktionäre oder Mitglieder sowie die Zuverlässigkeit und die Erfahrung der Personen, die die Geschäfte eines anderen Unternehmens derselben Gruppe tatsächlich leiten, überprüft. Sie hat diesen Behörden alle Informationen hinsichtlich der Eignung der Aktionäre oder Mitglieder sowie der Zuverlässigkeit und der Erfahrung der Personen, die die Geschäfte tatsächlich leiten, zu übermitteln, sofern diese für die anderen zuständigen Behörden bei der Erteilung der Zulassung und der laufenden Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit von Belang sind.
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(2) Die FMA hat die zuständigen Behörden des anderen betroffenen Mitgliedstaates zu konsultieren, bevor einer Wertpapierfirma die Zulassung erteilt wird, die
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(3) Die FMA hat die zuständige Behörde des für die Überwachung von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen zuständigen Mitgliedstaates zu konsultieren, bevor einer Wertpapierfirma die Zulassung erteilt wird, die
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(4) Die FMA hat die Behörden im Sinne der Absseit 03.01.2018 weggefallen. 2 und 3 insbesondere zu konsultieren, wenn sie die Eignung der Aktionäre oder Mitglieder sowie die Zuverlässigkeit und die Erfahrung der Personen, die die Geschäfte eines anderen Unternehmens derselben Gruppe tatsächlich leiten, überprüft. Sie hat diesen Behörden alle Informationen hinsichtlich der Eignung der Aktionäre oder Mitglieder sowie der Zuverlässigkeit und der Erfahrung der Personen, die die Geschäfte tatsächlich leiten, zu übermitteln, sofern diese für die anderen zuständigen Behörden bei der Erteilung der Zulassung und der laufenden Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit von Belang sind.