§ 13 UVG Bewilligung

Unterhaltsvorschußgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIn dem Beschluß, mit dem die Vorschüsse bewilligt werden, ist
    1. 1.Ziffer einsdie Höhe des monatlichen Vorschusses und der Zeitraum zu bestimmen, für den die Vorschüsse gewährt werden; richtet sich die Höhe der Vorschüsse nach § 6 Abs. 2, so ist anstelle der Bestimmung eines festen Betrages auszusprechen, dass der monatliche Vorschuss in der jeweiligen Höhe nach § 6 Abs. 2 gewährt wird,die Höhe des monatlichen Vorschusses und der Zeitraum zu bestimmen, für den die Vorschüsse gewährt werden; richtet sich die Höhe der Vorschüsse nach Paragraph 6, Absatz 2,, so ist anstelle der Bestimmung eines festen Betrages auszusprechen, dass der monatliche Vorschuss in der jeweiligen Höhe nach Paragraph 6, Absatz 2, gewährt wird,
    2. 2.Ziffer 2der Zahlungsempfänger und gegebenenfalls diejenige Person, in deren Pflege und Erziehung sich das Kind befindet, zu bezeichnen,
    3. 3.Ziffer 3die Auszahlung der Vorschüsse durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu verfügen,
    4. 4.Ziffer 4dem Unterhaltsschuldner aufzutragen, die der gesetzlichen Regelung der Rückzahlung der Vorschüsse entsprechenden Zahlungen zu leisten,
    5. 5.Ziffer 5dem Jugendwohlfahrtssträger als gesetzlichem Vertreter des Kindes, ausgenommen in den Fällen der Vorschußgewährung nach § 4 Z 2 ,oder 3 oder 4, aufzutragen, die bevorschußten Unterhaltsbeiträge einzutreiben und, soweit eingebracht, monatlich dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu überweisen,dem Jugendwohlfahrtssträger als gesetzlichem Vertreter des Kindes, ausgenommen in den Fällen der Vorschußgewährung nach Paragraph 4, Ziffer 2,, 3 oder 43, aufzutragen, die bevorschußten Unterhaltsbeiträge einzutreiben und, soweit eingebracht, monatlich dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu überweisen,
    6. 6.Ziffer 6dem Unterhaltsschuldner die Zahlung der Pauschalgebühr nach § 24 binnen 14 Tagen aufzutragen.dem Unterhaltsschuldner die Zahlung der Pauschalgebühr nach Paragraph 24, binnen 14 Tagen aufzutragen.
  2. (2)Absatz 2Außerdem ist in dem Beschluß auf die Mitteilungspflicht nach § 21 und die Ersatzpflicht nach § 22 hinzuweisen.Außerdem ist in dem Beschluß auf die Mitteilungspflicht nach Paragraph 21 und die Ersatzpflicht nach Paragraph 22, hinzuweisen.
  3. (2)Absatz 2Außerdem ist in dem Beschluss auf die Mitteilungspflicht nach § 21 und die Ersatzpflicht nach § 22 zu verweisen. Falls sich die Höhe der Vorschüsse nach § 6 Abs. 2 richtet, ist darauf hinzuweisen, dass der Präsident des Oberlandesgerichtes die Höhe der Vorschüsse dem jeweils aktuellen Richtsatz nach § 6 Abs. 1 und dem Alter des Kindes ohne weitere Antragstellung anzupassen hat.Außerdem ist in dem Beschluss auf die Mitteilungspflicht nach Paragraph 21 und die Ersatzpflicht nach Paragraph 22, zu verweisen. Falls sich die Höhe der Vorschüsse nach Paragraph 6, Absatz 2, richtet, ist darauf hinzuweisen, dass der Präsident des Oberlandesgerichtes die Höhe der Vorschüsse dem jeweils aktuellen Richtsatz nach Paragraph 6, Absatz eins und dem Alter des Kindes ohne weitere Antragstellung anzupassen hat.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.2009
  1. (1)Absatz einsIn dem Beschluß, mit dem die Vorschüsse bewilligt werden, ist
    1. 1.Ziffer einsdie Höhe des monatlichen Vorschusses und der Zeitraum zu bestimmen, für den die Vorschüsse gewährt werden; richtet sich die Höhe der Vorschüsse nach § 6 Abs. 2, so ist anstelle der Bestimmung eines festen Betrages auszusprechen, dass der monatliche Vorschuss in der jeweiligen Höhe nach § 6 Abs. 2 gewährt wird,die Höhe des monatlichen Vorschusses und der Zeitraum zu bestimmen, für den die Vorschüsse gewährt werden; richtet sich die Höhe der Vorschüsse nach Paragraph 6, Absatz 2,, so ist anstelle der Bestimmung eines festen Betrages auszusprechen, dass der monatliche Vorschuss in der jeweiligen Höhe nach Paragraph 6, Absatz 2, gewährt wird,
    2. 2.Ziffer 2der Zahlungsempfänger und gegebenenfalls diejenige Person, in deren Pflege und Erziehung sich das Kind befindet, zu bezeichnen,
    3. 3.Ziffer 3die Auszahlung der Vorschüsse durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu verfügen,
    4. 4.Ziffer 4dem Unterhaltsschuldner aufzutragen, die der gesetzlichen Regelung der Rückzahlung der Vorschüsse entsprechenden Zahlungen zu leisten,
    5. 5.Ziffer 5dem Jugendwohlfahrtssträger als gesetzlichem Vertreter des Kindes, ausgenommen in den Fällen der Vorschußgewährung nach § 4 Z 2 ,oder 3 oder 4, aufzutragen, die bevorschußten Unterhaltsbeiträge einzutreiben und, soweit eingebracht, monatlich dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu überweisen,dem Jugendwohlfahrtssträger als gesetzlichem Vertreter des Kindes, ausgenommen in den Fällen der Vorschußgewährung nach Paragraph 4, Ziffer 2,, 3 oder 43, aufzutragen, die bevorschußten Unterhaltsbeiträge einzutreiben und, soweit eingebracht, monatlich dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu überweisen,
    6. 6.Ziffer 6dem Unterhaltsschuldner die Zahlung der Pauschalgebühr nach § 24 binnen 14 Tagen aufzutragen.dem Unterhaltsschuldner die Zahlung der Pauschalgebühr nach Paragraph 24, binnen 14 Tagen aufzutragen.
  2. (2)Absatz 2Außerdem ist in dem Beschluß auf die Mitteilungspflicht nach § 21 und die Ersatzpflicht nach § 22 hinzuweisen.Außerdem ist in dem Beschluß auf die Mitteilungspflicht nach Paragraph 21 und die Ersatzpflicht nach Paragraph 22, hinzuweisen.
  3. (2)Absatz 2Außerdem ist in dem Beschluss auf die Mitteilungspflicht nach § 21 und die Ersatzpflicht nach § 22 zu verweisen. Falls sich die Höhe der Vorschüsse nach § 6 Abs. 2 richtet, ist darauf hinzuweisen, dass der Präsident des Oberlandesgerichtes die Höhe der Vorschüsse dem jeweils aktuellen Richtsatz nach § 6 Abs. 1 und dem Alter des Kindes ohne weitere Antragstellung anzupassen hat.Außerdem ist in dem Beschluss auf die Mitteilungspflicht nach Paragraph 21 und die Ersatzpflicht nach Paragraph 22, zu verweisen. Falls sich die Höhe der Vorschüsse nach Paragraph 6, Absatz 2, richtet, ist darauf hinzuweisen, dass der Präsident des Oberlandesgerichtes die Höhe der Vorschüsse dem jeweils aktuellen Richtsatz nach Paragraph 6, Absatz eins und dem Alter des Kindes ohne weitere Antragstellung anzupassen hat.

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