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(2) Die FMA hat anderen Kontaktstellen unverzüglich die für die Wahrnehmung der Aufgaben der gemäß Art. 48 Abs. 1 der Richtlinie 2004/39/EG benannten zuständigen Behörden erforderlichen Informationen zu übermitteln, die sich aus diesem Bundesgesetz, dem BörseG sowie der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 ergeben. Die FMA kann, wenn sie Informationen mit anderen zuständigen Behörden austauscht, bei der Übermittlung darauf hinweisen, dass diese Informationen nur mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung veröffentlicht werden dürfen. In diesem Fall dürfen sie nur für die Zwecke, für die die Zustimmung erteilt wurde, ausgetauscht werden.
(3) Die FMA darf Informationen gemäß § 93 und Informationen aus einem Drittland außer in gebührend begründeten Fällen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Behörde eines anderen Mitgliedstaates, die sie übermittelt hat, und nur für die Zwecke, für die diese Behörde ihre Zustimmung gegeben hat, an andere Stellen oder natürliche oder juristische Personen weitergeben. In diesem Fall hat die FMA unverzüglich die Kontaktstelle, von der die Information stammt, zu unterrichten.
(4) Die FMA sowie andere Stellen oder natürliche oder juristische Personen, die vertrauliche Informationen nach Abs. 2, gemäß § 93 oder aus einem Drittland erhalten, dürfen diese in Wahrnehmung ihrer Aufgaben insbesondere nur für folgende Zwecke verwenden:
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(5) Das Amtsgeheimnis, die Abs. 2 bis 4 sowie § 91 Abs. 6 hindern nicht, dass die FMA der ESMA, dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, den Zentralbanken, dem Europäischen System der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden sowie gegebenenfalls anderen staatlichen Behörden, die mit der Überwachung der Zahlungs- und Abwicklungssysteme betraut sind, zur Erfüllung ihrer Aufgaben vertrauliche Informationen übermittelt; ebenso wenig stehen sie dem entgegen, dass diese Behörden oder Stellen den zuständigen Behörden die Informationen übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß der Richtlinie 2004/39/EG benötigen.
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(2) Die FMA hat anderen Kontaktstellen unverzüglich die für die Wahrnehmung der Aufgaben der gemäß Art. 48 Abs. 1 der Richtlinie 2004/39/EG benannten zuständigen Behörden erforderlichen Informationen zu übermitteln, die sich aus diesem Bundesgesetz, dem BörseG sowie der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 ergeben. Die FMA kann, wenn sie Informationen mit anderen zuständigen Behörden austauscht, bei der Übermittlung darauf hinweisen, dass diese Informationen nur mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung veröffentlicht werden dürfen. In diesem Fall dürfen sie nur für die Zwecke, für die die Zustimmung erteilt wurde, ausgetauscht werden.
(3) Die FMA darf Informationen gemäß § 93 und Informationen aus einem Drittland außer in gebührend begründeten Fällen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Behörde eines anderen Mitgliedstaates, die sie übermittelt hat, und nur für die Zwecke, für die diese Behörde ihre Zustimmung gegeben hat, an andere Stellen oder natürliche oder juristische Personen weitergeben. In diesem Fall hat die FMA unverzüglich die Kontaktstelle, von der die Information stammt, zu unterrichten.
(4) Die FMA sowie andere Stellen oder natürliche oder juristische Personen, die vertrauliche Informationen nach Abs. 2, gemäß § 93 oder aus einem Drittland erhalten, dürfen diese in Wahrnehmung ihrer Aufgaben insbesondere nur für folgende Zwecke verwenden:
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(5) Das Amtsgeheimnis, die Abs. 2 bis 4 sowie § 91 Abs. 6 hindern nicht, dass die FMA der ESMA, dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, den Zentralbanken, dem Europäischen System der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden sowie gegebenenfalls anderen staatlichen Behörden, die mit der Überwachung der Zahlungs- und Abwicklungssysteme betraut sind, zur Erfüllung ihrer Aufgaben vertrauliche Informationen übermittelt; ebenso wenig stehen sie dem entgegen, dass diese Behörden oder Stellen den zuständigen Behörden die Informationen übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß der Richtlinie 2004/39/EG benötigen.