§ 98 WAG 2007 (weggefallen)

Wertpapieraufsichtsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie FMA kann die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates um Zusammenarbeit bei einer Überwachung oder einer Überprüfung vor Ort oder einer Ermittlung ersuchen. Im Falle von Wertpapierfirmen, die Fernmitglieder eines geregelten Marktes in Österreich sind, kann die FMA sich auch direkt an diese wenden, wobei sie die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates des Fernmitglieds davon in Kenntnis setzt. Im Falle eines Rechtsträgers, der seinen satzungsmäßigen oder ihren Hauptverwaltungssitz in Österreich hat und der Fernmitglied eines geregelten Marktes in einem anderen Mitgliedstaat ist, kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates des geregelten Marktes sich direkt an die Wertpapierfirma wenden, wobei sie die FMA davon unverzüglich in Kenntnis setzt. Erhält die FMA ein Ersuchen um eine Überprüfung vor Ort oder eine Ermittlung, so hat sie im Rahmen ihrer Befugnisse tätig zu werden, indem sie
    1. 1.Ziffer einsdie Überprüfungen oder Ermittlungen selbst vornimmt oder
    2. 2.Ziffer 2der ersuchenden Behörde die Durchführung der Überprüfung oder Ermittlung gestattet oder
    3. 3.Ziffer 3Wirtschaftsprüfern oder Sachverständigen die Durchführung der Überprüfung oder Ermittlung gestattet.
  2. (2)Absatz 2Die FMA hat anderen Kontaktstellen unverzüglich die für die Wahrnehmung der Aufgaben der gemäß Art. 48 Abs. 1 der Richtlinie 2004/39/EG benannten zuständigen Behörden erforderlichen Informationen zu übermitteln, die sich aus diesem Bundesgesetz, dem BörseG sowie der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 ergeben. Die FMA kann, wenn sie Informationen mit anderen zuständigen Behörden austauscht, bei der Übermittlung darauf hinweisen, dass diese Informationen nur mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung veröffentlicht werden dürfen. In diesem Fall dürfen sie nur für die Zwecke, für die die Zustimmung erteilt wurde, ausgetauscht werden.Die FMA hat anderen Kontaktstellen unverzüglich die für die Wahrnehmung der Aufgaben der gemäß Artikel 48, Absatz eins, der Richtlinie 2004/39/EG benannten zuständigen Behörden erforderlichen Informationen zu übermitteln, die sich aus diesem Bundesgesetz, dem BörseG sowie der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 ergeben. Die FMA kann, wenn sie Informationen mit anderen zuständigen Behörden austauscht, bei der Übermittlung darauf hinweisen, dass diese Informationen nur mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung veröffentlicht werden dürfen. In diesem Fall dürfen sie nur für die Zwecke, für die die Zustimmung erteilt wurde, ausgetauscht werden.
  3. (3)Absatz 3Die FMA darf Informationen gemäß § 93 und Informationen aus einem Drittland außer in gebührend begründeten Fällen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Behörde eines anderen Mitgliedstaates, die sie übermittelt hat, und nur für die Zwecke, für die diese Behörde ihre Zustimmung gegeben hat, an andere Stellen oder natürliche oder juristische Personen weitergeben. In diesem Fall hat die FMA unverzüglich die Kontaktstelle, von der die Information stammt, zu unterrichten.Die FMA darf Informationen gemäß Paragraph 93 und Informationen aus einem Drittland außer in gebührend begründeten Fällen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Behörde eines anderen Mitgliedstaates, die sie übermittelt hat, und nur für die Zwecke, für die diese Behörde ihre Zustimmung gegeben hat, an andere Stellen oder natürliche oder juristische Personen weitergeben. In diesem Fall hat die FMA unverzüglich die Kontaktstelle, von der die Information stammt, zu unterrichten.
  4. (4)Absatz 4Die FMA sowie andere Stellen oder natürliche oder juristische Personen, die vertrauliche Informationen nach Abs. 2, gemäß § 93 oder aus einem Drittland erhalten, dürfen diese in Wahrnehmung ihrer Aufgaben insbesondere nur für folgende Zwecke verwenden:Die FMA sowie andere Stellen oder natürliche oder juristische Personen, die vertrauliche Informationen nach Absatz 2,, gemäß Paragraph 93, oder aus einem Drittland erhalten, dürfen diese in Wahrnehmung ihrer Aufgaben insbesondere nur für folgende Zwecke verwenden:
    1. 1.Ziffer einszur Prüfung, ob die Zulassungsbedingungen für die in § 91 Abs. 1 genannten Rechtsträger erfüllt sind, und zur leichteren Überwachung der Ausübung der Tätigkeit auf Einzelfirmen- oder auf konsolidierter Basis, insbesondere hinsichtlich der in der Richtlinie 2013/36/EU vorgesehenen Eigenkapitalanforderungen, der verwaltungsmäßigen und buchhalterischen Organisation und der internen Kontrollmechanismen;zur Prüfung, ob die Zulassungsbedingungen für die in Paragraph 91, Absatz eins, genannten Rechtsträger erfüllt sind, und zur leichteren Überwachung der Ausübung der Tätigkeit auf Einzelfirmen- oder auf konsolidierter Basis, insbesondere hinsichtlich der in der Richtlinie 2013/36/EU vorgesehenen Eigenkapitalanforderungen, der verwaltungsmäßigen und buchhalterischen Organisation und der internen Kontrollmechanismen;
    2. 2.Ziffer 2zur Überwachung des reibungslosen Funktionierens der Handelsplätze;
    3. 3.Ziffer 3zur Verhängung von Sanktionen;
    4. 4.Ziffer 4im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über die Anfechtung von Entscheidungen der zuständigen Behörden;
    5. 5.Ziffer 5im Rahmen von Gerichtsverfahren oder
    6. 6.Ziffer 6im Rahmen außergerichtlicher Verfahren für Anlegerbeschwerden.
  5. (5)Absatz 5Das Amtsgeheimnis, die Abs. 2 bis 4 sowie § 91 Abs. 6 hindern nicht, dass die FMA der ESMA, dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, den Zentralbanken, dem Europäischen System der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden sowie gegebenenfalls anderen staatlichen Behörden, die mit der Überwachung der Zahlungs- und Abwicklungssysteme betraut sind, zur Erfüllung ihrer Aufgaben vertrauliche Informationen übermittelt; ebenso wenig stehen sie dem entgegen, dass diese Behörden oder Stellen den zuständigen Behörden die Informationen übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß der Richtlinie 2004/39/EG benötigen.Das Amtsgeheimnis, die Absatz 2 bis 4 sowie Paragraph 91, Absatz 6, hindern nicht, dass die FMA der ESMA, dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, den Zentralbanken, dem Europäischen System der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden sowie gegebenenfalls anderen staatlichen Behörden, die mit der Überwachung der Zahlungs- und Abwicklungssysteme betraut sind, zur Erfüllung ihrer Aufgaben vertrauliche Informationen übermittelt; ebenso wenig stehen sie dem entgegen, dass diese Behörden oder Stellen den zuständigen Behörden die Informationen übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß der Richtlinie 2004/39/EG benötigen.
§ 98 WAG 2007 (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 02.08.2016 bis 02.01.2018
  1. (1)Absatz einsDie FMA kann die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates um Zusammenarbeit bei einer Überwachung oder einer Überprüfung vor Ort oder einer Ermittlung ersuchen. Im Falle von Wertpapierfirmen, die Fernmitglieder eines geregelten Marktes in Österreich sind, kann die FMA sich auch direkt an diese wenden, wobei sie die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates des Fernmitglieds davon in Kenntnis setzt. Im Falle eines Rechtsträgers, der seinen satzungsmäßigen oder ihren Hauptverwaltungssitz in Österreich hat und der Fernmitglied eines geregelten Marktes in einem anderen Mitgliedstaat ist, kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates des geregelten Marktes sich direkt an die Wertpapierfirma wenden, wobei sie die FMA davon unverzüglich in Kenntnis setzt. Erhält die FMA ein Ersuchen um eine Überprüfung vor Ort oder eine Ermittlung, so hat sie im Rahmen ihrer Befugnisse tätig zu werden, indem sie
    1. 1.Ziffer einsdie Überprüfungen oder Ermittlungen selbst vornimmt oder
    2. 2.Ziffer 2der ersuchenden Behörde die Durchführung der Überprüfung oder Ermittlung gestattet oder
    3. 3.Ziffer 3Wirtschaftsprüfern oder Sachverständigen die Durchführung der Überprüfung oder Ermittlung gestattet.
  2. (2)Absatz 2Die FMA hat anderen Kontaktstellen unverzüglich die für die Wahrnehmung der Aufgaben der gemäß Art. 48 Abs. 1 der Richtlinie 2004/39/EG benannten zuständigen Behörden erforderlichen Informationen zu übermitteln, die sich aus diesem Bundesgesetz, dem BörseG sowie der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 ergeben. Die FMA kann, wenn sie Informationen mit anderen zuständigen Behörden austauscht, bei der Übermittlung darauf hinweisen, dass diese Informationen nur mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung veröffentlicht werden dürfen. In diesem Fall dürfen sie nur für die Zwecke, für die die Zustimmung erteilt wurde, ausgetauscht werden.Die FMA hat anderen Kontaktstellen unverzüglich die für die Wahrnehmung der Aufgaben der gemäß Artikel 48, Absatz eins, der Richtlinie 2004/39/EG benannten zuständigen Behörden erforderlichen Informationen zu übermitteln, die sich aus diesem Bundesgesetz, dem BörseG sowie der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 ergeben. Die FMA kann, wenn sie Informationen mit anderen zuständigen Behörden austauscht, bei der Übermittlung darauf hinweisen, dass diese Informationen nur mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung veröffentlicht werden dürfen. In diesem Fall dürfen sie nur für die Zwecke, für die die Zustimmung erteilt wurde, ausgetauscht werden.
  3. (3)Absatz 3Die FMA darf Informationen gemäß § 93 und Informationen aus einem Drittland außer in gebührend begründeten Fällen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Behörde eines anderen Mitgliedstaates, die sie übermittelt hat, und nur für die Zwecke, für die diese Behörde ihre Zustimmung gegeben hat, an andere Stellen oder natürliche oder juristische Personen weitergeben. In diesem Fall hat die FMA unverzüglich die Kontaktstelle, von der die Information stammt, zu unterrichten.Die FMA darf Informationen gemäß Paragraph 93 und Informationen aus einem Drittland außer in gebührend begründeten Fällen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Behörde eines anderen Mitgliedstaates, die sie übermittelt hat, und nur für die Zwecke, für die diese Behörde ihre Zustimmung gegeben hat, an andere Stellen oder natürliche oder juristische Personen weitergeben. In diesem Fall hat die FMA unverzüglich die Kontaktstelle, von der die Information stammt, zu unterrichten.
  4. (4)Absatz 4Die FMA sowie andere Stellen oder natürliche oder juristische Personen, die vertrauliche Informationen nach Abs. 2, gemäß § 93 oder aus einem Drittland erhalten, dürfen diese in Wahrnehmung ihrer Aufgaben insbesondere nur für folgende Zwecke verwenden:Die FMA sowie andere Stellen oder natürliche oder juristische Personen, die vertrauliche Informationen nach Absatz 2,, gemäß Paragraph 93, oder aus einem Drittland erhalten, dürfen diese in Wahrnehmung ihrer Aufgaben insbesondere nur für folgende Zwecke verwenden:
    1. 1.Ziffer einszur Prüfung, ob die Zulassungsbedingungen für die in § 91 Abs. 1 genannten Rechtsträger erfüllt sind, und zur leichteren Überwachung der Ausübung der Tätigkeit auf Einzelfirmen- oder auf konsolidierter Basis, insbesondere hinsichtlich der in der Richtlinie 2013/36/EU vorgesehenen Eigenkapitalanforderungen, der verwaltungsmäßigen und buchhalterischen Organisation und der internen Kontrollmechanismen;zur Prüfung, ob die Zulassungsbedingungen für die in Paragraph 91, Absatz eins, genannten Rechtsträger erfüllt sind, und zur leichteren Überwachung der Ausübung der Tätigkeit auf Einzelfirmen- oder auf konsolidierter Basis, insbesondere hinsichtlich der in der Richtlinie 2013/36/EU vorgesehenen Eigenkapitalanforderungen, der verwaltungsmäßigen und buchhalterischen Organisation und der internen Kontrollmechanismen;
    2. 2.Ziffer 2zur Überwachung des reibungslosen Funktionierens der Handelsplätze;
    3. 3.Ziffer 3zur Verhängung von Sanktionen;
    4. 4.Ziffer 4im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über die Anfechtung von Entscheidungen der zuständigen Behörden;
    5. 5.Ziffer 5im Rahmen von Gerichtsverfahren oder
    6. 6.Ziffer 6im Rahmen außergerichtlicher Verfahren für Anlegerbeschwerden.
  5. (5)Absatz 5Das Amtsgeheimnis, die Abs. 2 bis 4 sowie § 91 Abs. 6 hindern nicht, dass die FMA der ESMA, dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, den Zentralbanken, dem Europäischen System der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden sowie gegebenenfalls anderen staatlichen Behörden, die mit der Überwachung der Zahlungs- und Abwicklungssysteme betraut sind, zur Erfüllung ihrer Aufgaben vertrauliche Informationen übermittelt; ebenso wenig stehen sie dem entgegen, dass diese Behörden oder Stellen den zuständigen Behörden die Informationen übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß der Richtlinie 2004/39/EG benötigen.Das Amtsgeheimnis, die Absatz 2 bis 4 sowie Paragraph 91, Absatz 6, hindern nicht, dass die FMA der ESMA, dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, den Zentralbanken, dem Europäischen System der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden sowie gegebenenfalls anderen staatlichen Behörden, die mit der Überwachung der Zahlungs- und Abwicklungssysteme betraut sind, zur Erfüllung ihrer Aufgaben vertrauliche Informationen übermittelt; ebenso wenig stehen sie dem entgegen, dass diese Behörden oder Stellen den zuständigen Behörden die Informationen übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß der Richtlinie 2004/39/EG benötigen.
§ 98 WAG 2007 (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

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