§ 72 WAG 2007 (weggefallen)

Wertpapieraufsichtsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
Die FMA hat die Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß § 12 Abs. 1§ 72 WAG 2007, die in Österreich über eine Zweigstelle tätig werden, dahin gehend zu beaufsichtigen, dass diese

1.

die Geld- oder Briefkurse, die sie gemäß § 69 veröffentlichen, regelmäßig aktualisieren und Kurse anbieten, die den allgemeinen Marktbedingungen entsprechen, und

2.

die Bedingungen für die Kursverbesserungen gemäß § 70 Abs. 2 erfüllen.

(weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 01.11.2007 bis 02.01.2018
Die FMA hat die Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß § 12 Abs. 1§ 72 WAG 2007, die in Österreich über eine Zweigstelle tätig werden, dahin gehend zu beaufsichtigen, dass diese

1.

die Geld- oder Briefkurse, die sie gemäß § 69 veröffentlichen, regelmäßig aktualisieren und Kurse anbieten, die den allgemeinen Marktbedingungen entsprechen, und

2.

die Bedingungen für die Kursverbesserungen gemäß § 70 Abs. 2 erfüllen.

(weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

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