§ 72 WAG 2007 (weggefallen)

Wertpapieraufsichtsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
§ 72 WAG 2007 (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.Paragraph 72,

Die FMA hat die Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß § 12 Abs. 1, die in Österreich über eine Zweigstelle tätig werden, dahin gehend zu beaufsichtigen, dass diese Die FMA hat die Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 12, Absatz eins,, die in Österreich über eine Zweigstelle tätig werden, dahin gehend zu beaufsichtigen, dass diese

  1. 1.Ziffer einsdie Geld- oder Briefkurse, die sie gemäß § 69 veröffentlichen, regelmäßig aktualisieren und Kurse anbieten, die den allgemeinen Marktbedingungen entsprechen, unddie Geld- oder Briefkurse, die sie gemäß Paragraph 69, veröffentlichen, regelmäßig aktualisieren und Kurse anbieten, die den allgemeinen Marktbedingungen entsprechen, und
  2. 2.Ziffer 2die Bedingungen für die Kursverbesserungen gemäß § 70 Abs. 2 erfüllen.die Bedingungen für die Kursverbesserungen gemäß Paragraph 70, Absatz 2, erfüllen.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 01.11.2007 bis 02.01.2018
§ 72 WAG 2007 (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.Paragraph 72,

Die FMA hat die Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß § 12 Abs. 1, die in Österreich über eine Zweigstelle tätig werden, dahin gehend zu beaufsichtigen, dass diese Die FMA hat die Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 12, Absatz eins,, die in Österreich über eine Zweigstelle tätig werden, dahin gehend zu beaufsichtigen, dass diese

  1. 1.Ziffer einsdie Geld- oder Briefkurse, die sie gemäß § 69 veröffentlichen, regelmäßig aktualisieren und Kurse anbieten, die den allgemeinen Marktbedingungen entsprechen, unddie Geld- oder Briefkurse, die sie gemäß Paragraph 69, veröffentlichen, regelmäßig aktualisieren und Kurse anbieten, die den allgemeinen Marktbedingungen entsprechen, und
  2. 2.Ziffer 2die Bedingungen für die Kursverbesserungen gemäß § 70 Abs. 2 erfüllen.die Bedingungen für die Kursverbesserungen gemäß Paragraph 70, Absatz 2, erfüllen.

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