§ 61 WAG 2007 (weggefallen)

Wertpapieraufsichtsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
§ 61 WAG 2007 (1weggefallen) Ein Rechtsträger hat seine Kunden über ihre Einstufung als Privatkunde, professioneller Kunde oder geeignete Gegenpartei zu unterrichten, sobald er aufgrund dieses Bundesgesetzes eine Einstufung vorgenommen hatseit 03.01.2018 weggefallen.

(2) Ein Rechtsträger hat seine Kunden auf einem dauerhaften Datenträger zu unterrichten, ob eine Möglichkeit, eine andere Einstufung zu verlangen, besteht, und über jegliche sich daraus ergebende Einschränkung des Kundenschutzniveaus zu informieren.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 01.11.2007 bis 02.01.2018
§ 61 WAG 2007 (1weggefallen) Ein Rechtsträger hat seine Kunden über ihre Einstufung als Privatkunde, professioneller Kunde oder geeignete Gegenpartei zu unterrichten, sobald er aufgrund dieses Bundesgesetzes eine Einstufung vorgenommen hatseit 03.01.2018 weggefallen.

(2) Ein Rechtsträger hat seine Kunden auf einem dauerhaften Datenträger zu unterrichten, ob eine Möglichkeit, eine andere Einstufung zu verlangen, besteht, und über jegliche sich daraus ergebende Einschränkung des Kundenschutzniveaus zu informieren.

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