§ 3 WAG 2007 (weggefallen)

Wertpapieraufsichtsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEine Wertpapierfirma ist eine juristische Person, die ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung in Österreich hat und auf Grund dieses Bundesgesetzes berechtigt ist, Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten zu erbringen. Natürliche und juristische Personen, deren Berechtigung zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten sich auf § 4, das BWG oder das BörseG gründet, sind keine Wertpapierfirmen.Eine Wertpapierfirma ist eine juristische Person, die ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung in Österreich hat und auf Grund dieses Bundesgesetzes berechtigt ist, Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten zu erbringen. Natürliche und juristische Personen, deren Berechtigung zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten sich auf Paragraph 4,, das BWG oder das BörseG gründet, sind keine Wertpapierfirmen.
  2. (2)Absatz 2Die gewerbliche Erbringung folgender Wertpapierdienstleistungen bedarf einer Konzession der FMA:
    1. 1.Ziffer einsDie Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente;
    2. 2.Ziffer 2die Portfolioverwaltung durch Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen einer Vollmacht des Kunden, sofern das Kundenportfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthält;
    3. 3.Ziffer 3Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben;
    4. 4.Ziffer 4der Betrieb eines multilateralen Handelssystems (MTF).
  3. (3)Absatz 3Österreichische Kreditinstitute und Wertpapierfirmen sind auch zur Wertpapier- und Finanzanalyse und sonstigen allgemeinen Empfehlungen zu Geschäften mit Finanzinstrumenten berechtigt.
  4. (4)Absatz 4Die Berechtigung zur Erbringung anderer als der in Abs. 2 und 3 genannten Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen durch Unternehmen mit Sitz im Inland richtet sich nach dem BWG.Die Berechtigung zur Erbringung anderer als der in Absatz 2 und 3 genannten Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen durch Unternehmen mit Sitz im Inland richtet sich nach dem BWG.
  5. (5)Absatz 5Die Konzession ist zu erteilen, wenn:
    1. 1.Ziffer einsDas Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft geführt werden soll;
    2. 2.Ziffer 2das Anfangskapital mindestens die in Abs. 6 genannte Höhe beträgt und den Geschäftsleitern unbeschränkt und ohne Belastung in den Mitgliedstaaten zur freien Verfügung steht;das Anfangskapital mindestens die in Absatz 6, genannte Höhe beträgt und den Geschäftsleitern unbeschränkt und ohne Belastung in den Mitgliedstaaten zur freien Verfügung steht;
    3. 3.Ziffer 3die Geschäftsleiter gemäß § 10 auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen haben;die Geschäftsleiter gemäß Paragraph 10, auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen haben;
    4. 4.Ziffer 4das Unternehmen keine Dienstleistungen erbringt, die das Halten von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Instrumenten von Kunden umfassen, so dass das Unternehmen diesbezüglich zu keiner Zeit Schuldner seiner Kunden werden kann;
    5. 5.Ziffer 5für den Betrieb eines MTF die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Regeln und Verfahren den Anforderungen des § 67 entsprechen;für den Betrieb eines MTF die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Regeln und Verfahren den Anforderungen des Paragraph 67, entsprechen;
    6. 6.Ziffer 6die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 bis 4a, 6, 7, 9 und 10 bis 14 BWG vorliegen.die Voraussetzungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4a, 6, 7, 9 und 10 bis 14 BWG vorliegen.
    Bei einem Kreditinstitut ist für die Erteilung einer Konzession zum Betrieb eines MTF Z 4 nicht anzuwenden.Bei einem Kreditinstitut ist für die Erteilung einer Konzession zum Betrieb eines MTF Ziffer 4, nicht anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6Das Anfangskapital einer Wertpapierfirma umfasst lediglich die in Art. 26 Abs. 1 lit. a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angeführten Bestandteile und hat mindestens zu betragen:Das Anfangskapital einer Wertpapierfirma umfasst lediglich die in Artikel 26, Absatz eins, Litera a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angeführten Bestandteile und hat mindestens zu betragen:
    1. 1.Ziffer eins50 000 Euro, sofern der Geschäftsgegenstand ausschließlich
      1. a)Litera adie Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente oder
      2. b)Litera bdie Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben, oder
      3. c)Litera cbeide Geschäfte gemäß lit. a und b umfasst;beide Geschäfte gemäß Litera a und b umfasst;
    2. 2.Ziffer 2125 000 Euro, sofern der Geschäftsgegenstand die Portfolioverwaltung gemäß Abs. 2 Z 2 umfasst;125 000 Euro, sofern der Geschäftsgegenstand die Portfolioverwaltung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, umfasst;
    3. 3.Ziffer 3730 000 Euro, sofern der Geschäftsgegenstand den Betrieb eines MTF umfasst.
  7. (7)Absatz 7Wertpapierfirmen, die Dienstleistungen auf die in § 2 Abs. 1 Z 15 genannte Weise erbringen möchten, haben dies mit dem Antrag auf Erteilung oder Erweiterung der Konzession ausdrücklich zu beantragen. Im Bescheid, mit dem die Konzession erteilt wird, ist über die Zulässigkeit der Dienstleistungserbringung gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 gesondert abzusprechen.Wertpapierfirmen, die Dienstleistungen auf die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, genannte Weise erbringen möchten, haben dies mit dem Antrag auf Erteilung oder Erweiterung der Konzession ausdrücklich zu beantragen. Im Bescheid, mit dem die Konzession erteilt wird, ist über die Zulässigkeit der Dienstleistungserbringung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, gesondert abzusprechen.
  8. (8)Absatz 8Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden, auch nur auf einzelne oder mehrere Geschäfte gemäß Abs. 2 lauten und Teile von einzelnen Dienstleistungen aus dem Konzessionsumfang ausnehmen. Hinsichtlich des Antrags auf Erteilung einer Konzession ist § 4 Abs. 3 und 5 BWG anzuwenden.Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden, auch nur auf einzelne oder mehrere Geschäfte gemäß Absatz 2, lauten und Teile von einzelnen Dienstleistungen aus dem Konzessionsumfang ausnehmen. Hinsichtlich des Antrags auf Erteilung einer Konzession ist Paragraph 4, Absatz 3 und 5 BWG anzuwenden.
  9. (9)Absatz 9Vor Erteilung einer Konzession ist die Entschädigungseinrichtung anzuhören.
  10. (10)Absatz 10Der Vertrieb von Anteilen an AIF im Rahmen einer Berechtigung gemäß Abs. 2 ist nur zulässig, wenn die Anteile gemäß AIFMG vertrieben werden dürfen.Der Vertrieb von Anteilen an AIF im Rahmen einer Berechtigung gemäß Absatz 2, ist nur zulässig, wenn die Anteile gemäß AIFMG vertrieben werden dürfen.
§ 3 WAG 2007 (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 02.01.2018
  1. (1)Absatz einsEine Wertpapierfirma ist eine juristische Person, die ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung in Österreich hat und auf Grund dieses Bundesgesetzes berechtigt ist, Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten zu erbringen. Natürliche und juristische Personen, deren Berechtigung zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten sich auf § 4, das BWG oder das BörseG gründet, sind keine Wertpapierfirmen.Eine Wertpapierfirma ist eine juristische Person, die ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung in Österreich hat und auf Grund dieses Bundesgesetzes berechtigt ist, Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten zu erbringen. Natürliche und juristische Personen, deren Berechtigung zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten sich auf Paragraph 4,, das BWG oder das BörseG gründet, sind keine Wertpapierfirmen.
  2. (2)Absatz 2Die gewerbliche Erbringung folgender Wertpapierdienstleistungen bedarf einer Konzession der FMA:
    1. 1.Ziffer einsDie Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente;
    2. 2.Ziffer 2die Portfolioverwaltung durch Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen einer Vollmacht des Kunden, sofern das Kundenportfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthält;
    3. 3.Ziffer 3Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben;
    4. 4.Ziffer 4der Betrieb eines multilateralen Handelssystems (MTF).
  3. (3)Absatz 3Österreichische Kreditinstitute und Wertpapierfirmen sind auch zur Wertpapier- und Finanzanalyse und sonstigen allgemeinen Empfehlungen zu Geschäften mit Finanzinstrumenten berechtigt.
  4. (4)Absatz 4Die Berechtigung zur Erbringung anderer als der in Abs. 2 und 3 genannten Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen durch Unternehmen mit Sitz im Inland richtet sich nach dem BWG.Die Berechtigung zur Erbringung anderer als der in Absatz 2 und 3 genannten Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen durch Unternehmen mit Sitz im Inland richtet sich nach dem BWG.
  5. (5)Absatz 5Die Konzession ist zu erteilen, wenn:
    1. 1.Ziffer einsDas Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft geführt werden soll;
    2. 2.Ziffer 2das Anfangskapital mindestens die in Abs. 6 genannte Höhe beträgt und den Geschäftsleitern unbeschränkt und ohne Belastung in den Mitgliedstaaten zur freien Verfügung steht;das Anfangskapital mindestens die in Absatz 6, genannte Höhe beträgt und den Geschäftsleitern unbeschränkt und ohne Belastung in den Mitgliedstaaten zur freien Verfügung steht;
    3. 3.Ziffer 3die Geschäftsleiter gemäß § 10 auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen haben;die Geschäftsleiter gemäß Paragraph 10, auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen haben;
    4. 4.Ziffer 4das Unternehmen keine Dienstleistungen erbringt, die das Halten von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Instrumenten von Kunden umfassen, so dass das Unternehmen diesbezüglich zu keiner Zeit Schuldner seiner Kunden werden kann;
    5. 5.Ziffer 5für den Betrieb eines MTF die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Regeln und Verfahren den Anforderungen des § 67 entsprechen;für den Betrieb eines MTF die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Regeln und Verfahren den Anforderungen des Paragraph 67, entsprechen;
    6. 6.Ziffer 6die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 bis 4a, 6, 7, 9 und 10 bis 14 BWG vorliegen.die Voraussetzungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4a, 6, 7, 9 und 10 bis 14 BWG vorliegen.
    Bei einem Kreditinstitut ist für die Erteilung einer Konzession zum Betrieb eines MTF Z 4 nicht anzuwenden.Bei einem Kreditinstitut ist für die Erteilung einer Konzession zum Betrieb eines MTF Ziffer 4, nicht anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6Das Anfangskapital einer Wertpapierfirma umfasst lediglich die in Art. 26 Abs. 1 lit. a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angeführten Bestandteile und hat mindestens zu betragen:Das Anfangskapital einer Wertpapierfirma umfasst lediglich die in Artikel 26, Absatz eins, Litera a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angeführten Bestandteile und hat mindestens zu betragen:
    1. 1.Ziffer eins50 000 Euro, sofern der Geschäftsgegenstand ausschließlich
      1. a)Litera adie Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente oder
      2. b)Litera bdie Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben, oder
      3. c)Litera cbeide Geschäfte gemäß lit. a und b umfasst;beide Geschäfte gemäß Litera a und b umfasst;
    2. 2.Ziffer 2125 000 Euro, sofern der Geschäftsgegenstand die Portfolioverwaltung gemäß Abs. 2 Z 2 umfasst;125 000 Euro, sofern der Geschäftsgegenstand die Portfolioverwaltung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, umfasst;
    3. 3.Ziffer 3730 000 Euro, sofern der Geschäftsgegenstand den Betrieb eines MTF umfasst.
  7. (7)Absatz 7Wertpapierfirmen, die Dienstleistungen auf die in § 2 Abs. 1 Z 15 genannte Weise erbringen möchten, haben dies mit dem Antrag auf Erteilung oder Erweiterung der Konzession ausdrücklich zu beantragen. Im Bescheid, mit dem die Konzession erteilt wird, ist über die Zulässigkeit der Dienstleistungserbringung gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 gesondert abzusprechen.Wertpapierfirmen, die Dienstleistungen auf die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, genannte Weise erbringen möchten, haben dies mit dem Antrag auf Erteilung oder Erweiterung der Konzession ausdrücklich zu beantragen. Im Bescheid, mit dem die Konzession erteilt wird, ist über die Zulässigkeit der Dienstleistungserbringung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, gesondert abzusprechen.
  8. (8)Absatz 8Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden, auch nur auf einzelne oder mehrere Geschäfte gemäß Abs. 2 lauten und Teile von einzelnen Dienstleistungen aus dem Konzessionsumfang ausnehmen. Hinsichtlich des Antrags auf Erteilung einer Konzession ist § 4 Abs. 3 und 5 BWG anzuwenden.Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden, auch nur auf einzelne oder mehrere Geschäfte gemäß Absatz 2, lauten und Teile von einzelnen Dienstleistungen aus dem Konzessionsumfang ausnehmen. Hinsichtlich des Antrags auf Erteilung einer Konzession ist Paragraph 4, Absatz 3 und 5 BWG anzuwenden.
  9. (9)Absatz 9Vor Erteilung einer Konzession ist die Entschädigungseinrichtung anzuhören.
  10. (10)Absatz 10Der Vertrieb von Anteilen an AIF im Rahmen einer Berechtigung gemäß Abs. 2 ist nur zulässig, wenn die Anteile gemäß AIFMG vertrieben werden dürfen.Der Vertrieb von Anteilen an AIF im Rahmen einer Berechtigung gemäß Absatz 2, ist nur zulässig, wenn die Anteile gemäß AIFMG vertrieben werden dürfen.
§ 3 WAG 2007 (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

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