§ 15 WAG 2007 (weggefallen)

Wertpapieraufsichtsgesetz 2007

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsRechtsträger im Sinne dieses Hauptstückes sind Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Versicherungsunternehmen nach Maßgabe von § 2 Abs. 2 sowie Zweigstellen von Wertpapierfirmen nach Maßgabe von § 12 Abs. 4 und Kreditinstituten nach Maßgabe von § 9 Abs. 7 BWG aus Mitgliedstaaten.Rechtsträger im Sinne dieses Hauptstückes sind Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Versicherungsunternehmen nach Maßgabe von Paragraph 2, Absatz 2, sowie Zweigstellen von Wertpapierfirmen nach Maßgabe von Paragraph 12, Absatz 4 und Kreditinstituten nach Maßgabe von Paragraph 9, Absatz 7, BWG aus Mitgliedstaaten.
  2. (2)Absatz 2Folgende Bestimmungen gelten nicht für Wertpapierdienstleistungsunternehmen:
    1. 1.Ziffer einsDas Erfordernis einer unabhängigen Compliance-Funktion gemäß § 18 Abs. 3 und 4;Das Erfordernis einer unabhängigen Compliance-Funktion gemäß Paragraph 18, Absatz 3 und 4;
    2. 2.Ziffer 2das Erfordernis einer unabhängigen Risiko-Management-Funktion gemäß § 19 Abs. 2;das Erfordernis einer unabhängigen Risiko-Management-Funktion gemäß Paragraph 19, Absatz 2 ;,
    3. 3.Ziffer 3das Erfordernis einer getrennten unabhängigen internen Revision gemäß § 20 unddas Erfordernis einer getrennten unabhängigen internen Revision gemäß Paragraph 20, und
    4. 4.Ziffer 4§ 28 dahin gehend, dass Wertpapierdienstleistungsunternehmen keine vertraglich gebundenen Vermittler heranziehen dürfen.Paragraph 28, dahin gehend, dass Wertpapierdienstleistungsunternehmen keine vertraglich gebundenen Vermittler heranziehen dürfen.
  3. (3)Absatz 3Bei Kreditinstituten, die gemäß der Vorschriften des BWG über eine hinreichend unabhängige Risiko-Management-Funktion und eine interne Revision verfügen, können die in §§ 18 bis 20 genannten Aufgaben von der betreffenden Organisationseinheit ausgeübt werden.Bei Kreditinstituten, die gemäß der Vorschriften des BWG über eine hinreichend unabhängige Risiko-Management-Funktion und eine interne Revision verfügen, können die in Paragraphen 18 bis 20 genannten Aufgaben von der betreffenden Organisationseinheit ausgeübt werden.
§ 15 WAG 2007 (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 01.11.2007 bis 02.01.2018
  1. (1)Absatz einsRechtsträger im Sinne dieses Hauptstückes sind Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Versicherungsunternehmen nach Maßgabe von § 2 Abs. 2 sowie Zweigstellen von Wertpapierfirmen nach Maßgabe von § 12 Abs. 4 und Kreditinstituten nach Maßgabe von § 9 Abs. 7 BWG aus Mitgliedstaaten.Rechtsträger im Sinne dieses Hauptstückes sind Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Versicherungsunternehmen nach Maßgabe von Paragraph 2, Absatz 2, sowie Zweigstellen von Wertpapierfirmen nach Maßgabe von Paragraph 12, Absatz 4 und Kreditinstituten nach Maßgabe von Paragraph 9, Absatz 7, BWG aus Mitgliedstaaten.
  2. (2)Absatz 2Folgende Bestimmungen gelten nicht für Wertpapierdienstleistungsunternehmen:
    1. 1.Ziffer einsDas Erfordernis einer unabhängigen Compliance-Funktion gemäß § 18 Abs. 3 und 4;Das Erfordernis einer unabhängigen Compliance-Funktion gemäß Paragraph 18, Absatz 3 und 4;
    2. 2.Ziffer 2das Erfordernis einer unabhängigen Risiko-Management-Funktion gemäß § 19 Abs. 2;das Erfordernis einer unabhängigen Risiko-Management-Funktion gemäß Paragraph 19, Absatz 2 ;,
    3. 3.Ziffer 3das Erfordernis einer getrennten unabhängigen internen Revision gemäß § 20 unddas Erfordernis einer getrennten unabhängigen internen Revision gemäß Paragraph 20, und
    4. 4.Ziffer 4§ 28 dahin gehend, dass Wertpapierdienstleistungsunternehmen keine vertraglich gebundenen Vermittler heranziehen dürfen.Paragraph 28, dahin gehend, dass Wertpapierdienstleistungsunternehmen keine vertraglich gebundenen Vermittler heranziehen dürfen.
  3. (3)Absatz 3Bei Kreditinstituten, die gemäß der Vorschriften des BWG über eine hinreichend unabhängige Risiko-Management-Funktion und eine interne Revision verfügen, können die in §§ 18 bis 20 genannten Aufgaben von der betreffenden Organisationseinheit ausgeübt werden.Bei Kreditinstituten, die gemäß der Vorschriften des BWG über eine hinreichend unabhängige Risiko-Management-Funktion und eine interne Revision verfügen, können die in Paragraphen 18 bis 20 genannten Aufgaben von der betreffenden Organisationseinheit ausgeübt werden.
§ 15 WAG 2007 (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten