§ 15 WAG 2007 (weggefallen)

Wertpapieraufsichtsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
§ 15 WAG 2007 (1weggefallen) Rechtsträger im Sinne dieses Hauptstückes sind Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Versicherungsunternehmen nach Maßgabe von § 2 Abs. 2 sowie Zweigstellen von Wertpapierfirmen nach Maßgabe von § 12 Abs. 4 und Kreditinstituten nach Maßgabe von § 9 Abs. 7 BWG aus Mitgliedstaatenseit 03.01.2018 weggefallen.

(2) Folgende Bestimmungen gelten nicht für Wertpapierdienstleistungsunternehmen:

1.

Das Erfordernis einer unabhängigen Compliance-Funktion gemäß § 18 Abs. 3 und 4;

2.

das Erfordernis einer unabhängigen Risiko-Management-Funktion gemäß § 19 Abs. 2;

3.

das Erfordernis einer getrennten unabhängigen internen Revision gemäß § 20 und

4.

§ 28 dahin gehend, dass Wertpapierdienstleistungsunternehmen keine vertraglich gebundenen Vermittler heranziehen dürfen.

(3) Bei Kreditinstituten, die gemäß der Vorschriften des BWG über eine hinreichend unabhängige Risiko-Management-Funktion und eine interne Revision verfügen, können die in §§ 18 bis 20 genannten Aufgaben von der betreffenden Organisationseinheit ausgeübt werden.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 01.11.2007 bis 02.01.2018
§ 15 WAG 2007 (1weggefallen) Rechtsträger im Sinne dieses Hauptstückes sind Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Versicherungsunternehmen nach Maßgabe von § 2 Abs. 2 sowie Zweigstellen von Wertpapierfirmen nach Maßgabe von § 12 Abs. 4 und Kreditinstituten nach Maßgabe von § 9 Abs. 7 BWG aus Mitgliedstaatenseit 03.01.2018 weggefallen.

(2) Folgende Bestimmungen gelten nicht für Wertpapierdienstleistungsunternehmen:

1.

Das Erfordernis einer unabhängigen Compliance-Funktion gemäß § 18 Abs. 3 und 4;

2.

das Erfordernis einer unabhängigen Risiko-Management-Funktion gemäß § 19 Abs. 2;

3.

das Erfordernis einer getrennten unabhängigen internen Revision gemäß § 20 und

4.

§ 28 dahin gehend, dass Wertpapierdienstleistungsunternehmen keine vertraglich gebundenen Vermittler heranziehen dürfen.

(3) Bei Kreditinstituten, die gemäß der Vorschriften des BWG über eine hinreichend unabhängige Risiko-Management-Funktion und eine interne Revision verfügen, können die in §§ 18 bis 20 genannten Aufgaben von der betreffenden Organisationseinheit ausgeübt werden.

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