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(2) Ein ZDA haftet zudem dafür, daß für die von ihm bereitgestellten oder als geeignet bezeichneten Produkte, Verfahren und sonstigen Mittel für die Erstellung elektronischer Signaturen sowie für die Darstellung zu signierender Daten nur technische Komponenten und Verfahren nach § 18 verwendet werdenseit 01.07.2016 weggefallen.
(3) Der ZDA haftet nicht, wenn er nachweist, daß ihn und seine Leute an der Verletzung der Verpflichtungen nach den Abs. 1 und 2 kein Verschulden trifft. Kann der Geschädigte als wahrscheinlich dartun, daß die Verpflichtungen nach den Abs. 1 und 2 verletzt oder die zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen getroffenen Vorkehrungen kompromittiert wurden, so wird vermutet, daß der Schaden dadurch verursacht wurde. Diese Vermutung ist widerlegt, wenn der ZDA als wahrscheinlich dartut, daß der Schaden nicht durch eine Verletzung bzw. Kompromittierung der im zweiten Satz genannten Verpflichtungen und Vorkehrungen verursacht wurde.
(4) Enthält ein qualifiziertes Zertifikat eine Einschränkung des Anwendungsbereichs, so haftet der ZDA nicht für Schäden, die sich aus einer anderen Verwendung des Zertifikats ergeben. Enthält ein qualifiziertes Zertifikat einen bestimmten Transaktionswert, bis zu dem das Zertifikat verwendet werden darf, so haftet der ZDA nicht für Schäden, die sich aus der Überschreitung dieses Transaktionswerts ergeben.
(5) Die Haftung eines ZDA nach Abs. 1 bis 3 kann im vorhinein weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
(6) Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Rechtsvorschriften, nach denen Schäden in anderem Umfang oder von anderen Personen als nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen sind, bleiben unberührt.
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(2) Ein ZDA haftet zudem dafür, daß für die von ihm bereitgestellten oder als geeignet bezeichneten Produkte, Verfahren und sonstigen Mittel für die Erstellung elektronischer Signaturen sowie für die Darstellung zu signierender Daten nur technische Komponenten und Verfahren nach § 18 verwendet werdenseit 01.07.2016 weggefallen.
(3) Der ZDA haftet nicht, wenn er nachweist, daß ihn und seine Leute an der Verletzung der Verpflichtungen nach den Abs. 1 und 2 kein Verschulden trifft. Kann der Geschädigte als wahrscheinlich dartun, daß die Verpflichtungen nach den Abs. 1 und 2 verletzt oder die zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen getroffenen Vorkehrungen kompromittiert wurden, so wird vermutet, daß der Schaden dadurch verursacht wurde. Diese Vermutung ist widerlegt, wenn der ZDA als wahrscheinlich dartut, daß der Schaden nicht durch eine Verletzung bzw. Kompromittierung der im zweiten Satz genannten Verpflichtungen und Vorkehrungen verursacht wurde.
(4) Enthält ein qualifiziertes Zertifikat eine Einschränkung des Anwendungsbereichs, so haftet der ZDA nicht für Schäden, die sich aus einer anderen Verwendung des Zertifikats ergeben. Enthält ein qualifiziertes Zertifikat einen bestimmten Transaktionswert, bis zu dem das Zertifikat verwendet werden darf, so haftet der ZDA nicht für Schäden, die sich aus der Überschreitung dieses Transaktionswerts ergeben.
(5) Die Haftung eines ZDA nach Abs. 1 bis 3 kann im vorhinein weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
(6) Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Rechtsvorschriften, nach denen Schäden in anderem Umfang oder von anderen Personen als nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen sind, bleiben unberührt.