§ 36 UVG Vollziehung

Unterhaltsvorschußgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Justiz betraut.

(2) Mit der Vollziehung sind betraut:

1.

des § 17 Abs. 1 und des § 33 der Bundesminister für Justiz im Zusammenwirken mit dem Bundesminister für UmweltWirtschaft, JugendFamilie und FamilieJugend und mit dem Bundesminister für Finanzen,

2.

des § 32 hinsichtlich der Auskunftserteilung durch die Träger der Sozialversicherung der Bundesminister für Arbeit, Soziales und SozialesKonsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und

3.

des § 34a Abs. 2 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 01.07.1989 bis 31.12.2009

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Justiz betraut.

(2) Mit der Vollziehung sind betraut:

1.

des § 17 Abs. 1 und des § 33 der Bundesminister für Justiz im Zusammenwirken mit dem Bundesminister für UmweltWirtschaft, JugendFamilie und FamilieJugend und mit dem Bundesminister für Finanzen,

2.

des § 32 hinsichtlich der Auskunftserteilung durch die Träger der Sozialversicherung der Bundesminister für Arbeit, Soziales und SozialesKonsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und

3.

des § 34a Abs. 2 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

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