§ 95 WAG 2007 (weggefallen)

Wertpapieraufsichtsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Rechtsträgers die Melde- oder Veröffentlichungspflichten gemäß den §§ 64 bis 66 nicht rechtzeitig und vollständig erfüllt oder hierbei unwahre Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Rechtsträgers die Melde- oder Veröffentlichungspflichten gemäß den Paragraphen 64 bis 66 nicht rechtzeitig und vollständig erfüllt oder hierbei unwahre Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines RechtsträgersWer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Rechtsträgers
    1. 1.Ziffer einsgegen eine Verpflichtung gemäß §§ 14, 28 bis 59, 61 bis 63, 73 oder 74 verstößt oder gegen eine Verpflichtung gemäß einer auf Grund von §§ 29 Abs. 4, 35 Abs. 4, 41 Abs. 3 oder 55 Abs. 2 erlassenen Verordnung der FMA verstößt;gegen eine Verpflichtung gemäß Paragraphen 14,, 28 bis 59, 61 bis 63, 73 oder 74 verstößt oder gegen eine Verpflichtung gemäß einer auf Grund von Paragraphen 29, Absatz 4,, 35 Absatz 4,, 41 Absatz 3, oder 55 Absatz 2, erlassenen Verordnung der FMA verstößt;
    2. 2.Ziffer 2gegen eine Verpflichtung gemäß §§ 9 bis 11, 13, 16 bis 22, 24 bis 26 oder 67 bis 71 verstößt oder gegen eine Verpflichtung gemäß einer auf Grund von §§ 26 Abs. 3, 68 Abs. 3 oder 68 Abs. 4 erlassenen Verordnung der FMA verstößt;gegen eine Verpflichtung gemäß Paragraphen 9 bis 11, 13, 16 bis 22, 24 bis 26 oder 67 bis 71 verstößt oder gegen eine Verpflichtung gemäß einer auf Grund von Paragraphen 26, Absatz 3,, 68 Absatz 3, oder 68 Absatz 4, erlassenen Verordnung der FMA verstößt;
    3. 3.Ziffer 3gegen eine Verpflichtung gemäß Art. 59 Abs. 2 oder Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 verstößt oder nicht die notwendigen Verfahren und Kontrollen gemäß Art. 59 Abs. 5 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1031/2010 eingeführt hat,gegen eine Verpflichtung gemäß Artikel 59, Absatz 2, oder Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 verstößt oder nicht die notwendigen Verfahren und Kontrollen gemäß Artikel 59, Absatz 5, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 1031/2010 eingeführt hat,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hinsichtlich der Z 1 und der Z 3 mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro und hinsichtlich der Z 2 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hinsichtlich der Ziffer eins und der Ziffer 3, mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro und hinsichtlich der Ziffer 2, mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Rechtsträgers die Informationspflichten des § 75 Abs. 5 bis 8 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Rechtsträgers die Informationspflichten des Paragraph 75, Absatz 5 bis 8 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
  4. (4)Absatz 4Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines RechtsträgersWer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Rechtsträgers
    1. 1.Ziffer einses unterlässt, der FMA entgegen § 77 Abs. 1 Z 1 den Jahresabschluss rechtzeitig vorzulegen, oderes unterlässt, der FMA entgegen Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins, den Jahresabschluss rechtzeitig vorzulegen, oder
    2. 2.Ziffer 2es unterlässt, der FMA entgegen § 77 Abs. 1 Z 2 das Ausscheiden eines Instituts unverzüglich anzuzeigen,es unterlässt, der FMA entgegen Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, das Ausscheiden eines Instituts unverzüglich anzuzeigen,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.
  5. (5)Absatz 5Wer als Abschlussprüfer eines in § 91 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Rechtsträgers seine Meldepflichten gemäß § 93 Abs. 1 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.Wer als Abschlussprüfer eines in Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Rechtsträgers seine Meldepflichten gemäß Paragraph 93, Absatz eins, verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
  6. (6)Absatz 6Verwaltungsstrafen nach den Abs. 1 bis 5 sind nur dann zu verhängen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.Verwaltungsstrafen nach den Absatz eins bis 5 sind nur dann zu verhängen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
  7. (7)Absatz 7Bei der Ermittlung in Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 94 und gemäß den Abs. 1 bis 6 sowie 8 und 9 kommen der FMA alle Kompetenzen gemäß § 91 Abs. 3 zu.Bei der Ermittlung in Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 94 und gemäß den Absatz eins bis 6 sowie 8 und 9 kommen der FMA alle Kompetenzen gemäß Paragraph 91, Absatz 3, zu.
  8. (8)Absatz 8Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Rechtsträgers gemäß § 91 Abs. 1 Z 1 und 2 die unverzügliche schriftliche Anzeige von in § 73 Abs. 1 Z 1 bis 8 und 11 BWG genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Rechtsträgers gemäß Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 die unverzügliche schriftliche Anzeige von in Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 und 11 BWG genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.
  9. (9)Absatz 9Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Rechtsträgers gemäß § 91 Abs. 1 Z 5 die Pflichten der §§ 34 bis 36 BWG verletzt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Rechtsträgers gemäß Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer 5, die Pflichten der Paragraphen 34 bis 36 BWG verletzt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

    (Anm.: Abs. 10 aufgehoben durch Art. 23 Z 10, BGBl. I Nr. 118/2016)Anmerkung, Absatz 10, aufgehoben durch Artikel 23, Ziffer 10,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,)

  10. (11)Absatz 11Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Wertpapierfirma oder eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens gegen § 2 Abs. 1 Z 15 oder § 4 Abs. 5 bis 8 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer Wertpapierfirma oder eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens gegen Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, oder Paragraph 4, Absatz 5 bis 8 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.
  11. (12)Absatz 12Bei Verletzung einer Verpflichtung gemäß § 11 Abs. 4, § 13 Abs. 7 sowie § 6 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Z 1 BWG hinsichtlich Satzungsänderungen sowie § 73 Abs. 1 Z 4, Z 7 und Z 11 BWG hat die FMA von der Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen, wenn die nicht ordnungsgemäß erstattete Anzeige nachgeholt wurde, bevor die FMA Kenntnis von dieser Übertretung erlangt hat.Bei Verletzung einer Verpflichtung gemäß Paragraph 11, Absatz 4,, Paragraph 13, Absatz 7, sowie Paragraph 6, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, BWG hinsichtlich Satzungsänderungen sowie Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 4,, Ziffer 7 und Ziffer 11, BWG hat die FMA von der Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen, wenn die nicht ordnungsgemäß erstattete Anzeige nachgeholt wurde, bevor die FMA Kenntnis von dieser Übertretung erlangt hat.
§ 95 WAG 2007 (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 01.01.2017 bis 02.01.2018
  1. (1)Absatz einsWer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Rechtsträgers die Melde- oder Veröffentlichungspflichten gemäß den §§ 64 bis 66 nicht rechtzeitig und vollständig erfüllt oder hierbei unwahre Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Rechtsträgers die Melde- oder Veröffentlichungspflichten gemäß den Paragraphen 64 bis 66 nicht rechtzeitig und vollständig erfüllt oder hierbei unwahre Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines RechtsträgersWer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Rechtsträgers
    1. 1.Ziffer einsgegen eine Verpflichtung gemäß §§ 14, 28 bis 59, 61 bis 63, 73 oder 74 verstößt oder gegen eine Verpflichtung gemäß einer auf Grund von §§ 29 Abs. 4, 35 Abs. 4, 41 Abs. 3 oder 55 Abs. 2 erlassenen Verordnung der FMA verstößt;gegen eine Verpflichtung gemäß Paragraphen 14,, 28 bis 59, 61 bis 63, 73 oder 74 verstößt oder gegen eine Verpflichtung gemäß einer auf Grund von Paragraphen 29, Absatz 4,, 35 Absatz 4,, 41 Absatz 3, oder 55 Absatz 2, erlassenen Verordnung der FMA verstößt;
    2. 2.Ziffer 2gegen eine Verpflichtung gemäß §§ 9 bis 11, 13, 16 bis 22, 24 bis 26 oder 67 bis 71 verstößt oder gegen eine Verpflichtung gemäß einer auf Grund von §§ 26 Abs. 3, 68 Abs. 3 oder 68 Abs. 4 erlassenen Verordnung der FMA verstößt;gegen eine Verpflichtung gemäß Paragraphen 9 bis 11, 13, 16 bis 22, 24 bis 26 oder 67 bis 71 verstößt oder gegen eine Verpflichtung gemäß einer auf Grund von Paragraphen 26, Absatz 3,, 68 Absatz 3, oder 68 Absatz 4, erlassenen Verordnung der FMA verstößt;
    3. 3.Ziffer 3gegen eine Verpflichtung gemäß Art. 59 Abs. 2 oder Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 verstößt oder nicht die notwendigen Verfahren und Kontrollen gemäß Art. 59 Abs. 5 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1031/2010 eingeführt hat,gegen eine Verpflichtung gemäß Artikel 59, Absatz 2, oder Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 verstößt oder nicht die notwendigen Verfahren und Kontrollen gemäß Artikel 59, Absatz 5, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 1031/2010 eingeführt hat,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hinsichtlich der Z 1 und der Z 3 mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro und hinsichtlich der Z 2 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hinsichtlich der Ziffer eins und der Ziffer 3, mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro und hinsichtlich der Ziffer 2, mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Rechtsträgers die Informationspflichten des § 75 Abs. 5 bis 8 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Rechtsträgers die Informationspflichten des Paragraph 75, Absatz 5 bis 8 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
  4. (4)Absatz 4Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines RechtsträgersWer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Rechtsträgers
    1. 1.Ziffer einses unterlässt, der FMA entgegen § 77 Abs. 1 Z 1 den Jahresabschluss rechtzeitig vorzulegen, oderes unterlässt, der FMA entgegen Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins, den Jahresabschluss rechtzeitig vorzulegen, oder
    2. 2.Ziffer 2es unterlässt, der FMA entgegen § 77 Abs. 1 Z 2 das Ausscheiden eines Instituts unverzüglich anzuzeigen,es unterlässt, der FMA entgegen Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, das Ausscheiden eines Instituts unverzüglich anzuzeigen,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.
  5. (5)Absatz 5Wer als Abschlussprüfer eines in § 91 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Rechtsträgers seine Meldepflichten gemäß § 93 Abs. 1 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.Wer als Abschlussprüfer eines in Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Rechtsträgers seine Meldepflichten gemäß Paragraph 93, Absatz eins, verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
  6. (6)Absatz 6Verwaltungsstrafen nach den Abs. 1 bis 5 sind nur dann zu verhängen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.Verwaltungsstrafen nach den Absatz eins bis 5 sind nur dann zu verhängen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
  7. (7)Absatz 7Bei der Ermittlung in Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 94 und gemäß den Abs. 1 bis 6 sowie 8 und 9 kommen der FMA alle Kompetenzen gemäß § 91 Abs. 3 zu.Bei der Ermittlung in Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 94 und gemäß den Absatz eins bis 6 sowie 8 und 9 kommen der FMA alle Kompetenzen gemäß Paragraph 91, Absatz 3, zu.
  8. (8)Absatz 8Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Rechtsträgers gemäß § 91 Abs. 1 Z 1 und 2 die unverzügliche schriftliche Anzeige von in § 73 Abs. 1 Z 1 bis 8 und 11 BWG genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Rechtsträgers gemäß Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 die unverzügliche schriftliche Anzeige von in Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 und 11 BWG genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.
  9. (9)Absatz 9Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Rechtsträgers gemäß § 91 Abs. 1 Z 5 die Pflichten der §§ 34 bis 36 BWG verletzt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Rechtsträgers gemäß Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer 5, die Pflichten der Paragraphen 34 bis 36 BWG verletzt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

    (Anm.: Abs. 10 aufgehoben durch Art. 23 Z 10, BGBl. I Nr. 118/2016)Anmerkung, Absatz 10, aufgehoben durch Artikel 23, Ziffer 10,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,)

  10. (11)Absatz 11Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Wertpapierfirma oder eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens gegen § 2 Abs. 1 Z 15 oder § 4 Abs. 5 bis 8 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer Wertpapierfirma oder eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens gegen Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, oder Paragraph 4, Absatz 5 bis 8 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.
  11. (12)Absatz 12Bei Verletzung einer Verpflichtung gemäß § 11 Abs. 4, § 13 Abs. 7 sowie § 6 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Z 1 BWG hinsichtlich Satzungsänderungen sowie § 73 Abs. 1 Z 4, Z 7 und Z 11 BWG hat die FMA von der Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen, wenn die nicht ordnungsgemäß erstattete Anzeige nachgeholt wurde, bevor die FMA Kenntnis von dieser Übertretung erlangt hat.Bei Verletzung einer Verpflichtung gemäß Paragraph 11, Absatz 4,, Paragraph 13, Absatz 7, sowie Paragraph 6, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, BWG hinsichtlich Satzungsänderungen sowie Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 4,, Ziffer 7 und Ziffer 11, BWG hat die FMA von der Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen, wenn die nicht ordnungsgemäß erstattete Anzeige nachgeholt wurde, bevor die FMA Kenntnis von dieser Übertretung erlangt hat.
§ 95 WAG 2007 (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

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