§ 95 WAG 2007 (weggefallen)

Wertpapieraufsichtsgesetz 2007

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
§ 95 WAG 2007 (1weggefallen) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Rechtsträgers die Melde- oder Veröffentlichungspflichten gemäß den §§ 64 bis 66 nicht rechtzeitig und vollständig erfüllt oder hierbei unwahre Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafenseit 03.01.2018 weggefallen.

(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Rechtsträgers

1.

gegen eine Verpflichtung gemäß §§ 14, 28 bis 59, 61 bis 63, 73 oder 74 verstößt oder gegen eine Verpflichtung gemäß einer auf Grund von §§ 29 Abs. 4, 35 Abs. 4, 41 Abs. 3 oder 55 Abs. 2 erlassenen Verordnung der FMA verstößt;

2.

gegen eine Verpflichtung gemäß §§ 9 bis 11, 13, 16 bis 22, 24 bis 26 oder 67 bis 71 verstößt oder gegen eine Verpflichtung gemäß einer auf Grund von §§ 26 Abs. 3, 68 Abs. 3 oder 68 Abs. 4 erlassenen Verordnung der FMA verstößt;

3.

gegen eine Verpflichtung gemäß Art. 59 Abs. 2 oder Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 verstößt oder nicht die notwendigen Verfahren und Kontrollen gemäß Art. 59 Abs. 5 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1031/2010 eingeführt hat,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hinsichtlich der Z 1 und der Z 3 mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro und hinsichtlich der Z 2 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

(3) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Rechtsträgers die Informationspflichten des § 75 Abs. 5 bis 8 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

(4) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Rechtsträgers

1.

es unterlässt, der FMA entgegen § 77 Abs. 1 Z 1 den Jahresabschluss rechtzeitig vorzulegen, oder

2.

es unterlässt, der FMA entgegen § 77 Abs. 1 Z 2 das Ausscheiden eines Instituts unverzüglich anzuzeigen,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.

(5) Wer als Abschlussprüfer eines in § 91 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Rechtsträgers seine Meldepflichten gemäß § 93 Abs. 1 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.

(6) Verwaltungsstrafen nach den Abs. 1 bis 5 sind nur dann zu verhängen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(7) Bei der Ermittlung in Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 94 und gemäß den Abs. 1 bis 6 sowie 8 und 9 kommen der FMA alle Kompetenzen gemäß § 91 Abs. 3 zu.

(8) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Rechtsträgers gemäß § 91 Abs. 1 Z 1 und 2 die unverzügliche schriftliche Anzeige von in § 73 Abs. 1 Z 1 bis 8 und 11 BWG genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.

(9) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Rechtsträgers gemäß § 91 Abs. 1 Z 5 die Pflichten der §§ 34 bis 36 BWG verletzt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

(Anm.: Abs. 10 aufgehoben durch Art. 23 Z 10, BGBl. I Nr. 118/2016)

(11) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Wertpapierfirma oder eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens gegen § 2 Abs. 1 Z 15 oder § 4 Abs. 5 bis 8 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.

(12) Bei Verletzung einer Verpflichtung gemäß § 11 Abs. 4, § 13 Abs. 7 sowie § 6 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Z 1 BWG hinsichtlich Satzungsänderungen sowie § 73 Abs. 1 Z 4, Z 7 und Z 11 BWG hat die FMA von der Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen, wenn die nicht ordnungsgemäß erstattete Anzeige nachgeholt wurde, bevor die FMA Kenntnis von dieser Übertretung erlangt hat.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 01.01.2017 bis 02.01.2018
§ 95 WAG 2007 (1weggefallen) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Rechtsträgers die Melde- oder Veröffentlichungspflichten gemäß den §§ 64 bis 66 nicht rechtzeitig und vollständig erfüllt oder hierbei unwahre Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafenseit 03.01.2018 weggefallen.

(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Rechtsträgers

1.

gegen eine Verpflichtung gemäß §§ 14, 28 bis 59, 61 bis 63, 73 oder 74 verstößt oder gegen eine Verpflichtung gemäß einer auf Grund von §§ 29 Abs. 4, 35 Abs. 4, 41 Abs. 3 oder 55 Abs. 2 erlassenen Verordnung der FMA verstößt;

2.

gegen eine Verpflichtung gemäß §§ 9 bis 11, 13, 16 bis 22, 24 bis 26 oder 67 bis 71 verstößt oder gegen eine Verpflichtung gemäß einer auf Grund von §§ 26 Abs. 3, 68 Abs. 3 oder 68 Abs. 4 erlassenen Verordnung der FMA verstößt;

3.

gegen eine Verpflichtung gemäß Art. 59 Abs. 2 oder Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 verstößt oder nicht die notwendigen Verfahren und Kontrollen gemäß Art. 59 Abs. 5 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1031/2010 eingeführt hat,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hinsichtlich der Z 1 und der Z 3 mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro und hinsichtlich der Z 2 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

(3) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Rechtsträgers die Informationspflichten des § 75 Abs. 5 bis 8 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

(4) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Rechtsträgers

1.

es unterlässt, der FMA entgegen § 77 Abs. 1 Z 1 den Jahresabschluss rechtzeitig vorzulegen, oder

2.

es unterlässt, der FMA entgegen § 77 Abs. 1 Z 2 das Ausscheiden eines Instituts unverzüglich anzuzeigen,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.

(5) Wer als Abschlussprüfer eines in § 91 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Rechtsträgers seine Meldepflichten gemäß § 93 Abs. 1 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.

(6) Verwaltungsstrafen nach den Abs. 1 bis 5 sind nur dann zu verhängen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(7) Bei der Ermittlung in Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 94 und gemäß den Abs. 1 bis 6 sowie 8 und 9 kommen der FMA alle Kompetenzen gemäß § 91 Abs. 3 zu.

(8) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Rechtsträgers gemäß § 91 Abs. 1 Z 1 und 2 die unverzügliche schriftliche Anzeige von in § 73 Abs. 1 Z 1 bis 8 und 11 BWG genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.

(9) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Rechtsträgers gemäß § 91 Abs. 1 Z 5 die Pflichten der §§ 34 bis 36 BWG verletzt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

(Anm.: Abs. 10 aufgehoben durch Art. 23 Z 10, BGBl. I Nr. 118/2016)

(11) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Wertpapierfirma oder eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens gegen § 2 Abs. 1 Z 15 oder § 4 Abs. 5 bis 8 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.

(12) Bei Verletzung einer Verpflichtung gemäß § 11 Abs. 4, § 13 Abs. 7 sowie § 6 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Z 1 BWG hinsichtlich Satzungsänderungen sowie § 73 Abs. 1 Z 4, Z 7 und Z 11 BWG hat die FMA von der Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen, wenn die nicht ordnungsgemäß erstattete Anzeige nachgeholt wurde, bevor die FMA Kenntnis von dieser Übertretung erlangt hat.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten