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(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Rechtsträgers
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(3) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Rechtsträgers die Informationspflichten des § 75 Abs. 5 bis 8 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
(4) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Rechtsträgers
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(5) Wer als Abschlussprüfer eines in § 91 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Rechtsträgers seine Meldepflichten gemäß § 93 Abs. 1 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
(6) Verwaltungsstrafen nach den Abs. 1 bis 5 sind nur dann zu verhängen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(7) Bei der Ermittlung in Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 94 und gemäß den Abs. 1 bis 6 sowie 8 und 9 kommen der FMA alle Kompetenzen gemäß § 91 Abs. 3 zu.
(8) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Rechtsträgers gemäß § 91 Abs. 1 Z 1 und 2 die unverzügliche schriftliche Anzeige von in § 73 Abs. 1 Z 1 bis 8 und 11 BWG genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.
(9) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Rechtsträgers gemäß § 91 Abs. 1 Z 5 die Pflichten der §§ 34 bis 36 BWG verletzt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
(Anm.: Abs. 10 aufgehoben durch Art. 23 Z 10, BGBl. I Nr. 118/2016)
(11) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Wertpapierfirma oder eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens gegen § 2 Abs. 1 Z 15 oder § 4 Abs. 5 bis 8 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.
(12) Bei Verletzung einer Verpflichtung gemäß § 11 Abs. 4, § 13 Abs. 7 sowie § 6 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Z 1 BWG hinsichtlich Satzungsänderungen sowie § 73 Abs. 1 Z 4, Z 7 und Z 11 BWG hat die FMA von der Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen, wenn die nicht ordnungsgemäß erstattete Anzeige nachgeholt wurde, bevor die FMA Kenntnis von dieser Übertretung erlangt hat.
(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Rechtsträgers
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(3) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Rechtsträgers die Informationspflichten des § 75 Abs. 5 bis 8 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
(4) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Rechtsträgers
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(5) Wer als Abschlussprüfer eines in § 91 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Rechtsträgers seine Meldepflichten gemäß § 93 Abs. 1 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
(6) Verwaltungsstrafen nach den Abs. 1 bis 5 sind nur dann zu verhängen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(7) Bei der Ermittlung in Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 94 und gemäß den Abs. 1 bis 6 sowie 8 und 9 kommen der FMA alle Kompetenzen gemäß § 91 Abs. 3 zu.
(8) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Rechtsträgers gemäß § 91 Abs. 1 Z 1 und 2 die unverzügliche schriftliche Anzeige von in § 73 Abs. 1 Z 1 bis 8 und 11 BWG genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.
(9) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Rechtsträgers gemäß § 91 Abs. 1 Z 5 die Pflichten der §§ 34 bis 36 BWG verletzt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
(Anm.: Abs. 10 aufgehoben durch Art. 23 Z 10, BGBl. I Nr. 118/2016)
(11) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Wertpapierfirma oder eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens gegen § 2 Abs. 1 Z 15 oder § 4 Abs. 5 bis 8 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.
(12) Bei Verletzung einer Verpflichtung gemäß § 11 Abs. 4, § 13 Abs. 7 sowie § 6 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Z 1 BWG hinsichtlich Satzungsänderungen sowie § 73 Abs. 1 Z 4, Z 7 und Z 11 BWG hat die FMA von der Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen, wenn die nicht ordnungsgemäß erstattete Anzeige nachgeholt wurde, bevor die FMA Kenntnis von dieser Übertretung erlangt hat.