§ 9 URG

Unternehmensreorganisationsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1997 bis 31.12.9999

Das Gericht kann den Reorganisationsprüfer von Amts wegen oder auf Antrag aus wichtigen Gründen entheben.

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In Kraft vom 01.10.1997 bis 31.12.9999

Das Gericht kann den Reorganisationsprüfer von Amts wegen oder auf Antrag aus wichtigen Gründen entheben.

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