§ 8 KHSchO (weggefallen)

Kunsthochschulordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Lehrer einer Abteilung im Sinne der §§ 23, 25 und 26 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes sind alle jene Lehrer der Hochschule, die im Rahmen der Studienvorschriften an der Erreichung des Studienzieles einer oder mehrerer der an der Abteilung vertretenen Studienrichtungen mitwirken§ 8 KHSchO seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.10.1989 bis 31.12.2018
Lehrer einer Abteilung im Sinne der §§ 23, 25 und 26 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes sind alle jene Lehrer der Hochschule, die im Rahmen der Studienvorschriften an der Erreichung des Studienzieles einer oder mehrerer der an der Abteilung vertretenen Studienrichtungen mitwirken§ 8 KHSchO seit 31.12.2018 weggefallen.

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