§ 5 WAG 2007 (weggefallen)

Wertpapieraufsichtsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie FMA kann die Konzession zurücknehmen, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Geschäftsbetrieb, auf den sie sich bezieht, nicht binnen zwölf Monaten nach Erteilung der Konzession aufgenommen wurde oder
    2. 2.Ziffer 2der Geschäftsbetrieb, auf den sie sich bezieht, mehr als sechs Monate lang nicht ausgeübt wurde.
  2. (2)Absatz 2Die FMA hat die Konzession zurückzunehmen, wenn
    1. 1.Ziffer einssie aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten wurde;
    2. 2.Ziffer 2die Konzessionsvoraussetzungen gemäß § 3 Abs. 5 nicht mehr erfüllt sind;die Konzessionsvoraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz 5, nicht mehr erfüllt sind;
    3. 3.Ziffer 3in schwerwiegender Weise systematisch gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 verstoßen wurde, die die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit von Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen regeln;
    4. 4.Ziffer 4über das Vermögen der Wertpapierfirma oder des Wertpapierdienstleistungsunternehmens ein Konkursverfahren eröffnet wird.
  3. (3)Absatz 3Die Zurücklegung einer Konzession ist nur schriftlich möglich und nur dann, wenn zuvor sämtliche Wertpapierdienstleistungen abgewickelt worden sind. Das Erlöschen der Konzession ist von der FMA durch Bescheid festzustellen. § 6 Abs. 4 und 5 BWG ist anzuwenden.Die Zurücklegung einer Konzession ist nur schriftlich möglich und nur dann, wenn zuvor sämtliche Wertpapierdienstleistungen abgewickelt worden sind. Das Erlöschen der Konzession ist von der FMA durch Bescheid festzustellen. Paragraph 6, Absatz 4 und 5 BWG ist anzuwenden.
§ 5 WAG 2007 (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 01.11.2007 bis 02.01.2018
  1. (1)Absatz einsDie FMA kann die Konzession zurücknehmen, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Geschäftsbetrieb, auf den sie sich bezieht, nicht binnen zwölf Monaten nach Erteilung der Konzession aufgenommen wurde oder
    2. 2.Ziffer 2der Geschäftsbetrieb, auf den sie sich bezieht, mehr als sechs Monate lang nicht ausgeübt wurde.
  2. (2)Absatz 2Die FMA hat die Konzession zurückzunehmen, wenn
    1. 1.Ziffer einssie aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten wurde;
    2. 2.Ziffer 2die Konzessionsvoraussetzungen gemäß § 3 Abs. 5 nicht mehr erfüllt sind;die Konzessionsvoraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz 5, nicht mehr erfüllt sind;
    3. 3.Ziffer 3in schwerwiegender Weise systematisch gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 verstoßen wurde, die die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit von Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen regeln;
    4. 4.Ziffer 4über das Vermögen der Wertpapierfirma oder des Wertpapierdienstleistungsunternehmens ein Konkursverfahren eröffnet wird.
  3. (3)Absatz 3Die Zurücklegung einer Konzession ist nur schriftlich möglich und nur dann, wenn zuvor sämtliche Wertpapierdienstleistungen abgewickelt worden sind. Das Erlöschen der Konzession ist von der FMA durch Bescheid festzustellen. § 6 Abs. 4 und 5 BWG ist anzuwenden.Die Zurücklegung einer Konzession ist nur schriftlich möglich und nur dann, wenn zuvor sämtliche Wertpapierdienstleistungen abgewickelt worden sind. Das Erlöschen der Konzession ist von der FMA durch Bescheid festzustellen. Paragraph 6, Absatz 4 und 5 BWG ist anzuwenden.
§ 5 WAG 2007 (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

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