§ 17 URG

Unternehmensreorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2010 bis 31.12.9999

Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren die allgemeinen Verfahrensbestimmungen der Insolvenzordnung, ausgenommen § 172253 Abs. 3 Satz 45, sowie die Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.07.2010

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.07.2010

Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren die allgemeinen Verfahrensbestimmungen der Insolvenzordnung, ausgenommen § 172253 Abs. 3 Satz 45, sowie die Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.

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