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Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren die allgemeinen Verfahrensbestimmungen der Insolvenzordnung, ausgenommen § 172253 Abs. 3 Satz 45, sowie die Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.
Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren die allgemeinen Verfahrensbestimmungen der Insolvenzordnung, ausgenommen § 172253 Abs. 3 Satz 45, sowie die Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.