Art. 2 § 22 PreisG

Preisgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.04.1999 bis 31.12.9999

§ 22. Mit der Vollziehung des Art. II sind

1.

hinsichtlich der §§ 8 Abs. 5 und 20 Abs. 4 je nach ihrem Zuständigkeitsbereich der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,

2.

hinsichtlich des § 9 Abs. 4, soweit dieser sich auf die Bestellung von Vertretern der Bundesministerien oder deren Ersatzmitglieder für die Preiskommission bezieht, entsprechend ihrer Zuständigkeit der Bundesminister für Finanzen, der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,

3.

hinsichtlich des § 19, soweit dieser durch die Gerichte zu vollziehen ist, der Bundesminister für Justiz,

4.

hinsichtlich der dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz gemäß den §§ 8 Abs. 1, 11 und 15 Abs. 1 und 2 eingeräumten Befugnisse - nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und für Land- und Forstwirtschaft - der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz,

5.

(Verfassungsbestimmung) hinsichtlich der übrigen Bestimmungen - nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und für Land- und Forstwirtschaft -5a der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.,

6.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen - nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und für Land- und Forstwirtschaft - der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.

Stand vor dem 01.04.1999

In Kraft vom 01.06.1992 bis 01.04.1999

§ 22. Mit der Vollziehung des Art. II sind

1.

hinsichtlich der §§ 8 Abs. 5 und 20 Abs. 4 je nach ihrem Zuständigkeitsbereich der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,

2.

hinsichtlich des § 9 Abs. 4, soweit dieser sich auf die Bestellung von Vertretern der Bundesministerien oder deren Ersatzmitglieder für die Preiskommission bezieht, entsprechend ihrer Zuständigkeit der Bundesminister für Finanzen, der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,

3.

hinsichtlich des § 19, soweit dieser durch die Gerichte zu vollziehen ist, der Bundesminister für Justiz,

4.

hinsichtlich der dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz gemäß den §§ 8 Abs. 1, 11 und 15 Abs. 1 und 2 eingeräumten Befugnisse - nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und für Land- und Forstwirtschaft - der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz,

5.

(Verfassungsbestimmung) hinsichtlich der übrigen Bestimmungen - nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und für Land- und Forstwirtschaft -5a der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.,

6.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen - nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und für Land- und Forstwirtschaft - der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.

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