Art. 2 § 22 PreisG

Preisgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.04.1999 bis 31.12.9999
  1. 1.Ziffer einshinsichtlich der §§ 8 Abs. 5 und 20 Abs. 4 je nach ihrem Zuständigkeitsbereich der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,hinsichtlich der Paragraphen 8, Absatz 5 und 20 Absatz 4, je nach ihrem Zuständigkeitsbereich der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 9 Abs. 4, soweit dieser sich auf die Bestellung von Vertretern der Bundesministerien oder deren Ersatzmitglieder für die Preiskommission bezieht, entsprechend ihrer Zuständigkeit der Bundesminister für Finanzen, der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,hinsichtlich des Paragraph 9, Absatz 4,, soweit dieser sich auf die Bestellung von Vertretern der Bundesministerien oder deren Ersatzmitglieder für die Preiskommission bezieht, entsprechend ihrer Zuständigkeit der Bundesminister für Finanzen, der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 19, soweit dieser durch die Gerichte zu vollziehen ist, der Bundesminister für Justiz,hinsichtlich des Paragraph 19,, soweit dieser durch die Gerichte zu vollziehen ist, der Bundesminister für Justiz,
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich der dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz gemäß den §§ 8 Abs. 1, 11 und 15 Abs. 1 und 2 eingeräumten Befugnisse - nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und für Land- und Forstwirtschaft - der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz,hinsichtlich der dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz gemäß den Paragraphen 8, Absatz eins,, 11 und 15 Absatz eins und 2 eingeräumten Befugnisse - nach Maßgabe des Paragraph 8, Absatz 3, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und für Land- und Forstwirtschaft - der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz,
  5. 5.Ziffer 5(Verfassungsbestimmung) hinsichtlich des § 5a der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,(Verfassungsbestimmung) hinsichtlich des Paragraph 5 a, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
  6. 56.Ziffer 56hinsichtlich der übrigen Bestimmungen - nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und für Land- und Forstwirtschaft - der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.hinsichtlich der übrigen Bestimmungen - nach Maßgabe des Paragraph 8, Absatz 3, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und für Land- und Forstwirtschaft - der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.

Stand vor dem 01.04.1999

In Kraft vom 01.06.1992 bis 01.04.1999
  1. 1.Ziffer einshinsichtlich der §§ 8 Abs. 5 und 20 Abs. 4 je nach ihrem Zuständigkeitsbereich der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,hinsichtlich der Paragraphen 8, Absatz 5 und 20 Absatz 4, je nach ihrem Zuständigkeitsbereich der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 9 Abs. 4, soweit dieser sich auf die Bestellung von Vertretern der Bundesministerien oder deren Ersatzmitglieder für die Preiskommission bezieht, entsprechend ihrer Zuständigkeit der Bundesminister für Finanzen, der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,hinsichtlich des Paragraph 9, Absatz 4,, soweit dieser sich auf die Bestellung von Vertretern der Bundesministerien oder deren Ersatzmitglieder für die Preiskommission bezieht, entsprechend ihrer Zuständigkeit der Bundesminister für Finanzen, der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 19, soweit dieser durch die Gerichte zu vollziehen ist, der Bundesminister für Justiz,hinsichtlich des Paragraph 19,, soweit dieser durch die Gerichte zu vollziehen ist, der Bundesminister für Justiz,
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich der dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz gemäß den §§ 8 Abs. 1, 11 und 15 Abs. 1 und 2 eingeräumten Befugnisse - nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und für Land- und Forstwirtschaft - der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz,hinsichtlich der dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz gemäß den Paragraphen 8, Absatz eins,, 11 und 15 Absatz eins und 2 eingeräumten Befugnisse - nach Maßgabe des Paragraph 8, Absatz 3, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und für Land- und Forstwirtschaft - der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz,
  5. 5.Ziffer 5(Verfassungsbestimmung) hinsichtlich des § 5a der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,(Verfassungsbestimmung) hinsichtlich des Paragraph 5 a, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
  6. 56.Ziffer 56hinsichtlich der übrigen Bestimmungen - nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und für Land- und Forstwirtschaft - der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.hinsichtlich der übrigen Bestimmungen - nach Maßgabe des Paragraph 8, Absatz 3, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und für Land- und Forstwirtschaft - der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.

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