§ 15 UVG

Unterhaltsvorschußgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999

Rechtsmittel

§ 15. (1) Beschlüsse im Verfahren über die Gewährung von Vorschüssen können von den Beteiligten nur mit Rekurs angefochten werden. Der Bund übt sein Rekursrecht durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts aus.

(2) Der Rekurs kann nicht auf Umstände gestützt werden, die den Grund oder die Höhe des Unterhaltsanspruchs des Kindes betreffen, es sei denn, daß solche Umstände Tatbestandsmerkmale des § 4 Z 2 , 3 oder 34 oder des § 7 Abs. 1 sind.

(3) (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/1997)

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.2004

Rechtsmittel

§ 15. (1) Beschlüsse im Verfahren über die Gewährung von Vorschüssen können von den Beteiligten nur mit Rekurs angefochten werden. Der Bund übt sein Rekursrecht durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts aus.

(2) Der Rekurs kann nicht auf Umstände gestützt werden, die den Grund oder die Höhe des Unterhaltsanspruchs des Kindes betreffen, es sei denn, daß solche Umstände Tatbestandsmerkmale des § 4 Z 2 , 3 oder 34 oder des § 7 Abs. 1 sind.

(3) (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/1997)

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