§ 4 WAG 2007 (weggefallen)

Wertpapieraufsichtsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür die gewerbliche Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 und 3 brauchen natürliche oder juristische Personen mit Sitz und Hauptverwaltung im Inland, sofern diese im Rahmen der in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/39/EG angeführten Schranken erfolgt, für die Erlangung der Konzession die in Abs. 2 genannten Voraussetzungen solange nicht erfüllen, als die Summe der jährlichen Umsatzerlöse des Unternehmens aus Wertpapierdienstleistungen 2 Millionen Euro nicht übersteigt. Solche Unternehmen dürfen sich nicht als Wertpapierfirmen bezeichnen. Sie sind ausschließlich zur Erbringung von Dienstleistungen im Inland berechtigt.Für die gewerbliche Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins und 3 brauchen natürliche oder juristische Personen mit Sitz und Hauptverwaltung im Inland, sofern diese im Rahmen der in Artikel 3, Absatz eins, der Richtlinie 2004/39/EG angeführten Schranken erfolgt, für die Erlangung der Konzession die in Absatz 2, genannten Voraussetzungen solange nicht erfüllen, als die Summe der jährlichen Umsatzerlöse des Unternehmens aus Wertpapierdienstleistungen 2 Millionen Euro nicht übersteigt. Solche Unternehmen dürfen sich nicht als Wertpapierfirmen bezeichnen. Sie sind ausschließlich zur Erbringung von Dienstleistungen im Inland berechtigt.
  2. (2)Absatz 2Folgende Konzessionsvoraussetzungen und sonstige für Wertpapierfirmen geltende Anforderungen müssen von Wertpapierdienstleistungsunternehmen nicht erfüllt werden:
    1. 1.Ziffer einsDie in § 5 Abs. 1 Z 12 und 13 BWG genannten Voraussetzungen für Geschäftsleiter;Die in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 12 und 13 BWG genannten Voraussetzungen für Geschäftsleiter;
    2. 2.Ziffer 2die Voraussetzung nach § 3 Abs. 6, wenn das Unternehmen durch eine Berufshaftpflichtversicherung versichert ist;die Voraussetzung nach Paragraph 3, Absatz 6,, wenn das Unternehmen durch eine Berufshaftpflichtversicherung versichert ist;
    3. 3.Ziffer 3die Verpflichtung gemäß § 9 Abs. 5.die Verpflichtung gemäß Paragraph 9, Absatz 5,
    Auf die fehlende Voraussetzung nach § 5 Abs. 1 Z 12 BWG muss in den Geschäftspapieren in geeigneter Form hingewiesen werden.Auf die fehlende Voraussetzung nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 12, BWG muss in den Geschäftspapieren in geeigneter Form hingewiesen werden.
  3. (3)Absatz 3Die Berufshaftpflichtversicherung gemäß Abs. 2 Z 2 muss bei einem im Inland zum Betrieb des Versicherungsgeschäftes berechtigten Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden und muss das aus der Geschäftstätigkeit resultierende Risiko abdecken. Die Haftungssumme des Versicherungsvertrages muss mindestens eine Million Euro für jeden einzelnen Schadensfall und eine Gesamtsumme von mindestens 1,5 Millionen Euro für sämtliche Schadensfälle eines Kalenderjahres betragen. Der Versicherer hat ein allfälliges späteres Erlöschen des Versicherungsschutzes, bei sonstiger Schadenersatzpflicht, der FMA unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Im Versicherungsvertrag ist vorzusehen, dassDie Berufshaftpflichtversicherung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, muss bei einem im Inland zum Betrieb des Versicherungsgeschäftes berechtigten Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden und muss das aus der Geschäftstätigkeit resultierende Risiko abdecken. Die Haftungssumme des Versicherungsvertrages muss mindestens eine Million Euro für jeden einzelnen Schadensfall und eine Gesamtsumme von mindestens 1,5 Millionen Euro für sämtliche Schadensfälle eines Kalenderjahres betragen. Der Versicherer hat ein allfälliges späteres Erlöschen des Versicherungsschutzes, bei sonstiger Schadenersatzpflicht, der FMA unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Im Versicherungsvertrag ist vorzusehen, dass
    1. 1.Ziffer einsdem Kunden ein von der Innehabung des Versicherungsscheines unabhängiger, unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherer zusteht,
    2. 2.Ziffer 2§ 158c Abs. 1 und 2 Versicherungsvertragsgesetz 1958 – VersVG, BGBl. Nr. 2/1959, sinngemäß anzuwenden ist.Paragraph 158 c, Absatz eins und 2 Versicherungsvertragsgesetz 1958 – VersVG, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,, sinngemäß anzuwenden ist.
  4. (4)Absatz 4Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die Dienstleistungen auf die in § 2 Abs. 1 Z 15 genannte Weise erbringen möchten, haben dies mit dem Antrag auf Erteilung oder Erweiterung der Konzession ausdrücklich zu beantragen. Im Bescheid, mit dem die Konzession erteilt wird, ist über die Zulässigkeit der Dienstleistungserbringung gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 gesondert abzusprechen.Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die Dienstleistungen auf die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, genannte Weise erbringen möchten, haben dies mit dem Antrag auf Erteilung oder Erweiterung der Konzession ausdrücklich zu beantragen. Im Bescheid, mit dem die Konzession erteilt wird, ist über die Zulässigkeit der Dienstleistungserbringung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, gesondert abzusprechen.
  5. (5)Absatz 5Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen dürfen nur Wertpapiervermittler heranziehen, welche über die gewerbliche Berechtigung gemäß § 94 Z 77 GewO 1994 in Verbindung mit § 136b GewO 1994 oder gemäß § 94 Z 75 GewO 1994 in Verbindung mit § 136a GewO 1994 verfügen.Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen dürfen nur Wertpapiervermittler heranziehen, welche über die gewerbliche Berechtigung gemäß Paragraph 94, Ziffer 77, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 136 b, GewO 1994 oder gemäß Paragraph 94, Ziffer 75, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 136 a, GewO 1994 verfügen.
  6. (6)Absatz 6Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben die Tätigkeiten der Wertpapiervermittler zu überwachen, die über sie tätig werden. Sie haben sicherzustellen, dass ein Wertpapiervermittler dem Kunden, wenn er Kontakt aufnimmt oder bevor er mit den Kunden Geschäfte abschließt, mitteilt, in welcher Eigenschaft er handelt und welche Wertpapierfirma oder welches Wertpapierdienstleistungsunternehmen er vertritt.
  7. (7)Absatz 7Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen dürfen nur Wertpapiervermittler heranziehen, die in ein öffentliches Register eingetragen sind.
  8. (8)Absatz 8Das öffentliche Register ist bei der FMA zu führen. Das Register ist laufend zu aktualisieren. Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben die Eintragung der Wertpapiervermittler unverzüglich vorzunehmen und sind für die ordnungsgemäße Überprüfung verantwortlich.
§ 4 WAG 2007 (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 02.01.2018
  1. (1)Absatz einsFür die gewerbliche Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 und 3 brauchen natürliche oder juristische Personen mit Sitz und Hauptverwaltung im Inland, sofern diese im Rahmen der in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/39/EG angeführten Schranken erfolgt, für die Erlangung der Konzession die in Abs. 2 genannten Voraussetzungen solange nicht erfüllen, als die Summe der jährlichen Umsatzerlöse des Unternehmens aus Wertpapierdienstleistungen 2 Millionen Euro nicht übersteigt. Solche Unternehmen dürfen sich nicht als Wertpapierfirmen bezeichnen. Sie sind ausschließlich zur Erbringung von Dienstleistungen im Inland berechtigt.Für die gewerbliche Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins und 3 brauchen natürliche oder juristische Personen mit Sitz und Hauptverwaltung im Inland, sofern diese im Rahmen der in Artikel 3, Absatz eins, der Richtlinie 2004/39/EG angeführten Schranken erfolgt, für die Erlangung der Konzession die in Absatz 2, genannten Voraussetzungen solange nicht erfüllen, als die Summe der jährlichen Umsatzerlöse des Unternehmens aus Wertpapierdienstleistungen 2 Millionen Euro nicht übersteigt. Solche Unternehmen dürfen sich nicht als Wertpapierfirmen bezeichnen. Sie sind ausschließlich zur Erbringung von Dienstleistungen im Inland berechtigt.
  2. (2)Absatz 2Folgende Konzessionsvoraussetzungen und sonstige für Wertpapierfirmen geltende Anforderungen müssen von Wertpapierdienstleistungsunternehmen nicht erfüllt werden:
    1. 1.Ziffer einsDie in § 5 Abs. 1 Z 12 und 13 BWG genannten Voraussetzungen für Geschäftsleiter;Die in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 12 und 13 BWG genannten Voraussetzungen für Geschäftsleiter;
    2. 2.Ziffer 2die Voraussetzung nach § 3 Abs. 6, wenn das Unternehmen durch eine Berufshaftpflichtversicherung versichert ist;die Voraussetzung nach Paragraph 3, Absatz 6,, wenn das Unternehmen durch eine Berufshaftpflichtversicherung versichert ist;
    3. 3.Ziffer 3die Verpflichtung gemäß § 9 Abs. 5.die Verpflichtung gemäß Paragraph 9, Absatz 5,
    Auf die fehlende Voraussetzung nach § 5 Abs. 1 Z 12 BWG muss in den Geschäftspapieren in geeigneter Form hingewiesen werden.Auf die fehlende Voraussetzung nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 12, BWG muss in den Geschäftspapieren in geeigneter Form hingewiesen werden.
  3. (3)Absatz 3Die Berufshaftpflichtversicherung gemäß Abs. 2 Z 2 muss bei einem im Inland zum Betrieb des Versicherungsgeschäftes berechtigten Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden und muss das aus der Geschäftstätigkeit resultierende Risiko abdecken. Die Haftungssumme des Versicherungsvertrages muss mindestens eine Million Euro für jeden einzelnen Schadensfall und eine Gesamtsumme von mindestens 1,5 Millionen Euro für sämtliche Schadensfälle eines Kalenderjahres betragen. Der Versicherer hat ein allfälliges späteres Erlöschen des Versicherungsschutzes, bei sonstiger Schadenersatzpflicht, der FMA unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Im Versicherungsvertrag ist vorzusehen, dassDie Berufshaftpflichtversicherung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, muss bei einem im Inland zum Betrieb des Versicherungsgeschäftes berechtigten Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden und muss das aus der Geschäftstätigkeit resultierende Risiko abdecken. Die Haftungssumme des Versicherungsvertrages muss mindestens eine Million Euro für jeden einzelnen Schadensfall und eine Gesamtsumme von mindestens 1,5 Millionen Euro für sämtliche Schadensfälle eines Kalenderjahres betragen. Der Versicherer hat ein allfälliges späteres Erlöschen des Versicherungsschutzes, bei sonstiger Schadenersatzpflicht, der FMA unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Im Versicherungsvertrag ist vorzusehen, dass
    1. 1.Ziffer einsdem Kunden ein von der Innehabung des Versicherungsscheines unabhängiger, unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherer zusteht,
    2. 2.Ziffer 2§ 158c Abs. 1 und 2 Versicherungsvertragsgesetz 1958 – VersVG, BGBl. Nr. 2/1959, sinngemäß anzuwenden ist.Paragraph 158 c, Absatz eins und 2 Versicherungsvertragsgesetz 1958 – VersVG, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,, sinngemäß anzuwenden ist.
  4. (4)Absatz 4Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die Dienstleistungen auf die in § 2 Abs. 1 Z 15 genannte Weise erbringen möchten, haben dies mit dem Antrag auf Erteilung oder Erweiterung der Konzession ausdrücklich zu beantragen. Im Bescheid, mit dem die Konzession erteilt wird, ist über die Zulässigkeit der Dienstleistungserbringung gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 gesondert abzusprechen.Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die Dienstleistungen auf die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, genannte Weise erbringen möchten, haben dies mit dem Antrag auf Erteilung oder Erweiterung der Konzession ausdrücklich zu beantragen. Im Bescheid, mit dem die Konzession erteilt wird, ist über die Zulässigkeit der Dienstleistungserbringung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, gesondert abzusprechen.
  5. (5)Absatz 5Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen dürfen nur Wertpapiervermittler heranziehen, welche über die gewerbliche Berechtigung gemäß § 94 Z 77 GewO 1994 in Verbindung mit § 136b GewO 1994 oder gemäß § 94 Z 75 GewO 1994 in Verbindung mit § 136a GewO 1994 verfügen.Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen dürfen nur Wertpapiervermittler heranziehen, welche über die gewerbliche Berechtigung gemäß Paragraph 94, Ziffer 77, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 136 b, GewO 1994 oder gemäß Paragraph 94, Ziffer 75, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 136 a, GewO 1994 verfügen.
  6. (6)Absatz 6Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben die Tätigkeiten der Wertpapiervermittler zu überwachen, die über sie tätig werden. Sie haben sicherzustellen, dass ein Wertpapiervermittler dem Kunden, wenn er Kontakt aufnimmt oder bevor er mit den Kunden Geschäfte abschließt, mitteilt, in welcher Eigenschaft er handelt und welche Wertpapierfirma oder welches Wertpapierdienstleistungsunternehmen er vertritt.
  7. (7)Absatz 7Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen dürfen nur Wertpapiervermittler heranziehen, die in ein öffentliches Register eingetragen sind.
  8. (8)Absatz 8Das öffentliche Register ist bei der FMA zu führen. Das Register ist laufend zu aktualisieren. Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben die Eintragung der Wertpapiervermittler unverzüglich vorzunehmen und sind für die ordnungsgemäße Überprüfung verantwortlich.
§ 4 WAG 2007 (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

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