§ 60 WAG 2007 (weggefallen)

Wertpapieraufsichtsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsRechtsträger, die zur Ausführung von Aufträgen für Kunden oder zum Handel für eigene Rechnung oder zur Annahme und Übermittlung von Aufträgen berechtigt sind, dürfen Geschäfte mit geeigneten Gegenparteien vermitteln oder abschließen, ohne die Bestimmungen der §§ 36 und 38 bis 57 auf diese Geschäfte oder auf Nebendienstleistungen in direktem Zusammenhang mit diesen Geschäften anwenden zu müssen.Rechtsträger, die zur Ausführung von Aufträgen für Kunden oder zum Handel für eigene Rechnung oder zur Annahme und Übermittlung von Aufträgen berechtigt sind, dürfen Geschäfte mit geeigneten Gegenparteien vermitteln oder abschließen, ohne die Bestimmungen der Paragraphen 36 und 38 bis 57 auf diese Geschäfte oder auf Nebendienstleistungen in direktem Zusammenhang mit diesen Geschäften anwenden zu müssen.
  2. (2)Absatz 2Für die Zwecke dieses Paragrafen und § 61 sind die in § 58 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Rechtspersönlichkeiten geeignete Gegenparteien. Die in § 58 Abs. 2 Z 1 lit. i genannten Rechtspersönlichkeiten haben einen Nettoumsatz in der Höhe von mindestens 40 Millionen Euro aufzuweisen. Sofern eine Rechtspersönlichkeit Rechtsordnungen von verschiedenen Mitgliedstaaten unterliegt, bestimmt sich die Einstufung dieser Rechtspersönlichkeit nach den Rechtsvorschriften jenes Mitgliedstaates, in dem diese Rechtspersönlichkeit ihren Sitz hat.Für die Zwecke dieses Paragrafen und Paragraph 61, sind die in Paragraph 58, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 genannten Rechtspersönlichkeiten geeignete Gegenparteien. Die in Paragraph 58, Absatz 2, Ziffer eins, Litera i, genannten Rechtspersönlichkeiten haben einen Nettoumsatz in der Höhe von mindestens 40 Millionen Euro aufzuweisen. Sofern eine Rechtspersönlichkeit Rechtsordnungen von verschiedenen Mitgliedstaaten unterliegt, bestimmt sich die Einstufung dieser Rechtspersönlichkeit nach den Rechtsvorschriften jenes Mitgliedstaates, in dem diese Rechtspersönlichkeit ihren Sitz hat.
  3. (3)Absatz 3Eine als geeignete Gegenpartei gemäß Abs. 2 eingestufte Rechtspersönlichkeit kann entweder generell oder für jedes Geschäft einzeln den Ausschluss der Anwendung des Abs. 1 verlangen. Der Rechtsträger hat die betreffende geeignete Gegenpartei auf ihren Antrag als professionellen Kunden zu behandeln, sofern diese nicht ausdrücklich eine Behandlung als Privatkunde verlangt. Verlangt die betreffende geeignete Gegenpartei hingegen ausdrücklich, als Privatkunde behandelt zu werden, ist § 58 Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden. Der Rechtsträger darf eine als geeignete Gegenpartei gemäß Abs. 2 eingestufte Rechtspersönlichkeit auch von sich aus als professionellen Kunden oder als Privatkunden behandeln.Eine als geeignete Gegenpartei gemäß Absatz 2, eingestufte Rechtspersönlichkeit kann entweder generell oder für jedes Geschäft einzeln den Ausschluss der Anwendung des Absatz eins, verlangen. Der Rechtsträger hat die betreffende geeignete Gegenpartei auf ihren Antrag als professionellen Kunden zu behandeln, sofern diese nicht ausdrücklich eine Behandlung als Privatkunde verlangt. Verlangt die betreffende geeignete Gegenpartei hingegen ausdrücklich, als Privatkunde behandelt zu werden, ist Paragraph 58, Absatz 3 und 4 sinngemäß anzuwenden. Der Rechtsträger darf eine als geeignete Gegenpartei gemäß Absatz 2, eingestufte Rechtspersönlichkeit auch von sich aus als professionellen Kunden oder als Privatkunden behandeln.
  4. (4)Absatz 4Für die Zwecke dieses Paragrafen und § 61 kann der Rechtsträger ein Unternehmen für diejenigen Dienstleistungen oder Geschäfte vom Rechtsträger als geeignete Gegenpartei einstufen, für die es als professioneller Kunde behandelt werden kann, sofern dieses Unternehmen die nachstehenden Bedingungen erfüllt:Für die Zwecke dieses Paragrafen und Paragraph 61, kann der Rechtsträger ein Unternehmen für diejenigen Dienstleistungen oder Geschäfte vom Rechtsträger als geeignete Gegenpartei einstufen, für die es als professioneller Kunde behandelt werden kann, sofern dieses Unternehmen die nachstehenden Bedingungen erfüllt:
    1. 1.Ziffer einsDie Erfordernisse für eine Einstufung als professioneller Kunde gemäß § 59 müssen erfüllt sein undDie Erfordernisse für eine Einstufung als professioneller Kunde gemäß Paragraph 59, müssen erfüllt sein und
    2. 2.Ziffer 2das Unternehmen muss eine Einstufung als geeignete Gegenpartei bei dem Rechtsträger beantragen.
    Sofern das Unternehmen Rechtsordnungen von verschiedenen Mitgliedsstaaten unterliegt, bestimmt sich die Einstufung des Unternehmens nach den Rechtsvorschriften und Maßnahmen jenes Mitgliedstaates, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat.
  5. (5)Absatz 5Eine Rechtspersönlichkeit, die ihren Sitz in einem Drittland hat, ist eine geeignete Gegenpartei, sofern diese den in Abs. 2 genannten Rechtspersönlichkeiten gleichwertig ist oder die in Abs. 4 genannten Bedingungen erfüllt.Eine Rechtspersönlichkeit, die ihren Sitz in einem Drittland hat, ist eine geeignete Gegenpartei, sofern diese den in Absatz 2, genannten Rechtspersönlichkeiten gleichwertig ist oder die in Absatz 4, genannten Bedingungen erfüllt.
§ 60 WAG 2007 (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 15.12.2007 bis 02.01.2018
  1. (1)Absatz einsRechtsträger, die zur Ausführung von Aufträgen für Kunden oder zum Handel für eigene Rechnung oder zur Annahme und Übermittlung von Aufträgen berechtigt sind, dürfen Geschäfte mit geeigneten Gegenparteien vermitteln oder abschließen, ohne die Bestimmungen der §§ 36 und 38 bis 57 auf diese Geschäfte oder auf Nebendienstleistungen in direktem Zusammenhang mit diesen Geschäften anwenden zu müssen.Rechtsträger, die zur Ausführung von Aufträgen für Kunden oder zum Handel für eigene Rechnung oder zur Annahme und Übermittlung von Aufträgen berechtigt sind, dürfen Geschäfte mit geeigneten Gegenparteien vermitteln oder abschließen, ohne die Bestimmungen der Paragraphen 36 und 38 bis 57 auf diese Geschäfte oder auf Nebendienstleistungen in direktem Zusammenhang mit diesen Geschäften anwenden zu müssen.
  2. (2)Absatz 2Für die Zwecke dieses Paragrafen und § 61 sind die in § 58 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Rechtspersönlichkeiten geeignete Gegenparteien. Die in § 58 Abs. 2 Z 1 lit. i genannten Rechtspersönlichkeiten haben einen Nettoumsatz in der Höhe von mindestens 40 Millionen Euro aufzuweisen. Sofern eine Rechtspersönlichkeit Rechtsordnungen von verschiedenen Mitgliedstaaten unterliegt, bestimmt sich die Einstufung dieser Rechtspersönlichkeit nach den Rechtsvorschriften jenes Mitgliedstaates, in dem diese Rechtspersönlichkeit ihren Sitz hat.Für die Zwecke dieses Paragrafen und Paragraph 61, sind die in Paragraph 58, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 genannten Rechtspersönlichkeiten geeignete Gegenparteien. Die in Paragraph 58, Absatz 2, Ziffer eins, Litera i, genannten Rechtspersönlichkeiten haben einen Nettoumsatz in der Höhe von mindestens 40 Millionen Euro aufzuweisen. Sofern eine Rechtspersönlichkeit Rechtsordnungen von verschiedenen Mitgliedstaaten unterliegt, bestimmt sich die Einstufung dieser Rechtspersönlichkeit nach den Rechtsvorschriften jenes Mitgliedstaates, in dem diese Rechtspersönlichkeit ihren Sitz hat.
  3. (3)Absatz 3Eine als geeignete Gegenpartei gemäß Abs. 2 eingestufte Rechtspersönlichkeit kann entweder generell oder für jedes Geschäft einzeln den Ausschluss der Anwendung des Abs. 1 verlangen. Der Rechtsträger hat die betreffende geeignete Gegenpartei auf ihren Antrag als professionellen Kunden zu behandeln, sofern diese nicht ausdrücklich eine Behandlung als Privatkunde verlangt. Verlangt die betreffende geeignete Gegenpartei hingegen ausdrücklich, als Privatkunde behandelt zu werden, ist § 58 Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden. Der Rechtsträger darf eine als geeignete Gegenpartei gemäß Abs. 2 eingestufte Rechtspersönlichkeit auch von sich aus als professionellen Kunden oder als Privatkunden behandeln.Eine als geeignete Gegenpartei gemäß Absatz 2, eingestufte Rechtspersönlichkeit kann entweder generell oder für jedes Geschäft einzeln den Ausschluss der Anwendung des Absatz eins, verlangen. Der Rechtsträger hat die betreffende geeignete Gegenpartei auf ihren Antrag als professionellen Kunden zu behandeln, sofern diese nicht ausdrücklich eine Behandlung als Privatkunde verlangt. Verlangt die betreffende geeignete Gegenpartei hingegen ausdrücklich, als Privatkunde behandelt zu werden, ist Paragraph 58, Absatz 3 und 4 sinngemäß anzuwenden. Der Rechtsträger darf eine als geeignete Gegenpartei gemäß Absatz 2, eingestufte Rechtspersönlichkeit auch von sich aus als professionellen Kunden oder als Privatkunden behandeln.
  4. (4)Absatz 4Für die Zwecke dieses Paragrafen und § 61 kann der Rechtsträger ein Unternehmen für diejenigen Dienstleistungen oder Geschäfte vom Rechtsträger als geeignete Gegenpartei einstufen, für die es als professioneller Kunde behandelt werden kann, sofern dieses Unternehmen die nachstehenden Bedingungen erfüllt:Für die Zwecke dieses Paragrafen und Paragraph 61, kann der Rechtsträger ein Unternehmen für diejenigen Dienstleistungen oder Geschäfte vom Rechtsträger als geeignete Gegenpartei einstufen, für die es als professioneller Kunde behandelt werden kann, sofern dieses Unternehmen die nachstehenden Bedingungen erfüllt:
    1. 1.Ziffer einsDie Erfordernisse für eine Einstufung als professioneller Kunde gemäß § 59 müssen erfüllt sein undDie Erfordernisse für eine Einstufung als professioneller Kunde gemäß Paragraph 59, müssen erfüllt sein und
    2. 2.Ziffer 2das Unternehmen muss eine Einstufung als geeignete Gegenpartei bei dem Rechtsträger beantragen.
    Sofern das Unternehmen Rechtsordnungen von verschiedenen Mitgliedsstaaten unterliegt, bestimmt sich die Einstufung des Unternehmens nach den Rechtsvorschriften und Maßnahmen jenes Mitgliedstaates, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat.
  5. (5)Absatz 5Eine Rechtspersönlichkeit, die ihren Sitz in einem Drittland hat, ist eine geeignete Gegenpartei, sofern diese den in Abs. 2 genannten Rechtspersönlichkeiten gleichwertig ist oder die in Abs. 4 genannten Bedingungen erfüllt.Eine Rechtspersönlichkeit, die ihren Sitz in einem Drittland hat, ist eine geeignete Gegenpartei, sofern diese den in Absatz 2, genannten Rechtspersönlichkeiten gleichwertig ist oder die in Absatz 4, genannten Bedingungen erfüllt.
§ 60 WAG 2007 (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

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