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(2) Die Mitglieder des Hochschulkonvents aus dem Kreise der Studierenden sind auf die Dauer der Funktionsperiode der gesetzlichen Vertretung der an der Hochschule inskribierten Studierenden von dieser in den Hochschulkonvent zu entsenden; für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied namhaft zu machen. § 20 Abs. 5 zweiter Satz des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes ist anzuwenden. Studierende, die dem Gesamtkollegium angehören, können nicht entsendet bzw. namhaft gemacht werden.
(2) Die Mitglieder des Hochschulkonvents aus dem Kreise der Studierenden sind auf die Dauer der Funktionsperiode der gesetzlichen Vertretung der an der Hochschule inskribierten Studierenden von dieser in den Hochschulkonvent zu entsenden; für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied namhaft zu machen. § 20 Abs. 5 zweiter Satz des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes ist anzuwenden. Studierende, die dem Gesamtkollegium angehören, können nicht entsendet bzw. namhaft gemacht werden.