§ 11 KHSchO (weggefallen)

Kunsthochschulordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Hochschulkonvents aus dem Kreise der anderen Lehrer sind gleichfalls auf zwei Jahre zu wählen; § 11 KHSchOist sinngemäß anzuwenden seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Die Mitglieder des Hochschulkonvents aus dem Kreise der Studierenden sind auf die Dauer der Funktionsperiode der gesetzlichen Vertretung der an der Hochschule inskribierten Studierenden von dieser in den Hochschulkonvent zu entsenden; für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied namhaft zu machen. § 20 Abs. 5 zweiter Satz des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes ist anzuwenden. Studierende, die dem Gesamtkollegium angehören, können nicht entsendet bzw. namhaft gemacht werden.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.10.1989 bis 31.12.2018
(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Hochschulkonvents aus dem Kreise der anderen Lehrer sind gleichfalls auf zwei Jahre zu wählen; § 11 KHSchOist sinngemäß anzuwenden seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Die Mitglieder des Hochschulkonvents aus dem Kreise der Studierenden sind auf die Dauer der Funktionsperiode der gesetzlichen Vertretung der an der Hochschule inskribierten Studierenden von dieser in den Hochschulkonvent zu entsenden; für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied namhaft zu machen. § 20 Abs. 5 zweiter Satz des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes ist anzuwenden. Studierende, die dem Gesamtkollegium angehören, können nicht entsendet bzw. namhaft gemacht werden.

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