Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Ein ZDA hat für die Signatur- und Zertifizierungsdienste sowie für die Erstellung und Speicherung von Zertifikaten vertrauenswürdige Systeme, Produkte und Verfahren, die vor Veränderungen geschützt sind und für die technische und kryptographische Sicherheit sorgen, zu verwendenseit 01.07.2016 weggefallen. Er hat insbesondere geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, daß Signaturerstellungsdaten geheimgehalten werden, daß Daten für qualifizierte Zertifikate nicht unerkannt gefälscht oder verfälscht werden können und daß diese Zertifikate nur mit Zustimmung des Signators öffentlich abrufbar sind. Für die Erzeugung und Speicherung von Signaturerstellungsdaten sowie für die Erstellung und Speicherung von qualifizierten Zertifikaten sind technische Komponenten und Verfahren, die den Anforderungen des § 18 entsprechen, zu verwenden.
(3) Signaturerstellungsdaten der ZDA sind vor unbefugtem Zugriff zu sichern.
(4) Für qualifizierte elektronische Signaturen kann das Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 im Rahmen der freiwilligen Akkreditierung (§ 17) bescheinigt werden.
(5) Bei einer qualifizierten elektronischen Signatur muss aus dem Zertifikat, aus der elektronischen Signatur oder aus dem Sicherheits- und Zertifizierungskonzept, auf das im Zertifikat Bezug genommen wird, hervorgehen, dass es sich um eine qualifizierte elektronische Signatur handelt.
(6) Für die Prüfung von qualifiziert signierten Daten sind technische Komponenten und Verfahren geeignet, die sicherstellen, dass
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Ein ZDA hat für die Signatur- und Zertifizierungsdienste sowie für die Erstellung und Speicherung von Zertifikaten vertrauenswürdige Systeme, Produkte und Verfahren, die vor Veränderungen geschützt sind und für die technische und kryptographische Sicherheit sorgen, zu verwendenseit 01.07.2016 weggefallen. Er hat insbesondere geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, daß Signaturerstellungsdaten geheimgehalten werden, daß Daten für qualifizierte Zertifikate nicht unerkannt gefälscht oder verfälscht werden können und daß diese Zertifikate nur mit Zustimmung des Signators öffentlich abrufbar sind. Für die Erzeugung und Speicherung von Signaturerstellungsdaten sowie für die Erstellung und Speicherung von qualifizierten Zertifikaten sind technische Komponenten und Verfahren, die den Anforderungen des § 18 entsprechen, zu verwenden.
(3) Signaturerstellungsdaten der ZDA sind vor unbefugtem Zugriff zu sichern.
(4) Für qualifizierte elektronische Signaturen kann das Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 im Rahmen der freiwilligen Akkreditierung (§ 17) bescheinigt werden.
(5) Bei einer qualifizierten elektronischen Signatur muss aus dem Zertifikat, aus der elektronischen Signatur oder aus dem Sicherheits- und Zertifizierungskonzept, auf das im Zertifikat Bezug genommen wird, hervorgehen, dass es sich um eine qualifizierte elektronische Signatur handelt.
(6) Für die Prüfung von qualifiziert signierten Daten sind technische Komponenten und Verfahren geeignet, die sicherstellen, dass
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|