§ 7 SigG (weggefallen)

Signaturgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEin ZDA hat
    1. 1.Ziffer einsdie erforderliche Zuverlässigkeit für die von ihm bereitgestellten Signatur- oder Zertifizierungsdienste aufzuweisen,
    2. 2.Ziffer 2den Betrieb eines schnellen und sicheren Verzeichnisdienstes sowie eines unverzüglichen und sicheren Widerrufsdienstes sicherzustellen und im Sicherheitskonzept darzulegen, in welcher Form dies erfolgt,
    3. 3.Ziffer 3in qualifizierten Zertifikaten sowie für Verzeichnis- und Widerrufsdienste qualitätsgesicherte Zeitangaben zu verwenden und jedenfalls sicherzustellen, daß der Zeitpunkt der Ausstellung und des Widerrufs eines qualifizierten Zertifikats bestimmt werden kann,
    4. 4.Ziffer 4die Identität und gegebenenfalls besondere rechtlich erhebliche Eigenschaften der Person, für die ein qualifiziertes Zertifikat ausgestellt wird, zuverlässig zu überprüfen,
    5. 5.Ziffer 5zuverlässiges Personal mit den für die bereitgestellten Dienste erforderlichen Fachkenntnissen, Erfahrungen und Qualifikationen, insbesondere mit Managementfähigkeiten sowie mit Kenntnissen der Technologie elektronischer Signaturen und angemessener Sicherheitsverfahren, zu beschäftigen und geeignete Verwaltungs- und Managementverfahren, die anerkannten Normen entsprechen, einzuhalten,
    6. 6.Ziffer 6über ausreichende Finanzmittel zu verfügen, um den Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen zu entsprechen, sowie Vorsorge für die Befriedigung von Schadenersatzansprüchen, etwa durch Eingehen einer Haftpflichtversicherung, zu treffen,
    7. 7.Ziffer 7alle maßgeblichen Umstände über ein qualifiziertes Zertifikat während eines für den Verwendungszweck angemessenen Zeitraums - gegebenenfalls auch elektronisch - aufzuzeichnen, sodaß insbesondere in gerichtlichen Verfahren die Zertifizierung nachgewiesen werden kann, sowie
    8. 8.Ziffer 8Vorkehrungen dafür zu treffen, daß die Signaturerstellungsdaten der Signatoren weder vom ZDA noch von Dritten gespeichert oder kopiert werden können.
  2. (2)Absatz 2Ein ZDA hat für die Signatur- und Zertifizierungsdienste sowie für die Erstellung und Speicherung von Zertifikaten vertrauenswürdige Systeme, Produkte und Verfahren, die vor Veränderungen geschützt sind und für die technische und kryptographische Sicherheit sorgen, zu verwenden. Er hat insbesondere geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, daß Signaturerstellungsdaten geheimgehalten werden, daß Daten für qualifizierte Zertifikate nicht unerkannt gefälscht oder verfälscht werden können und daß diese Zertifikate nur mit Zustimmung des Signators öffentlich abrufbar sind. Für die Erzeugung und Speicherung von Signaturerstellungsdaten sowie für die Erstellung und Speicherung von qualifizierten Zertifikaten sind technische Komponenten und Verfahren, die den Anforderungen des § 18 entsprechen, zu verwenden.Ein ZDA hat für die Signatur- und Zertifizierungsdienste sowie für die Erstellung und Speicherung von Zertifikaten vertrauenswürdige Systeme, Produkte und Verfahren, die vor Veränderungen geschützt sind und für die technische und kryptographische Sicherheit sorgen, zu verwenden. Er hat insbesondere geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, daß Signaturerstellungsdaten geheimgehalten werden, daß Daten für qualifizierte Zertifikate nicht unerkannt gefälscht oder verfälscht werden können und daß diese Zertifikate nur mit Zustimmung des Signators öffentlich abrufbar sind. Für die Erzeugung und Speicherung von Signaturerstellungsdaten sowie für die Erstellung und Speicherung von qualifizierten Zertifikaten sind technische Komponenten und Verfahren, die den Anforderungen des Paragraph 18, entsprechen, zu verwenden.
  3. (3)Absatz 3Signaturerstellungsdaten der ZDA sind vor unbefugtem Zugriff zu sichern.
  4. (4)Absatz 4Für qualifizierte elektronische Signaturen kann das Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 im Rahmen der freiwilligen Akkreditierung (§ 17) bescheinigt werden.Für qualifizierte elektronische Signaturen kann das Vorliegen der Voraussetzungen der Absatz eins bis 3 im Rahmen der freiwilligen Akkreditierung (Paragraph 17,) bescheinigt werden.
  5. (5)Absatz 5Bei einer qualifizierten elektronischen Signatur muss aus dem Zertifikat, aus der elektronischen Signatur oder aus dem Sicherheits- und Zertifizierungskonzept, auf das im Zertifikat Bezug genommen wird, hervorgehen, dass es sich um eine qualifizierte elektronische Signatur handelt.
  6. (6)Absatz 6Für die Prüfung von qualifiziert signierten Daten sind technische Komponenten und Verfahren geeignet, die sicherstellen, dass
    1. 1.Ziffer einsdie signierten Daten nicht verändert worden sind,
    2. 2.Ziffer 2die Signatur zuverlässig geprüft und das Ergebnis korrekt angezeigt wird,
    3. 3.Ziffer 3der Prüfer feststellen kann, auf welche Daten sich die elektronische Signatur bezieht,
    4. 4.Ziffer 4der Prüfer feststellen kann, welchem Signator die elektronische Signatur zugeordnet ist, wobei die Verwendung eines Pseudonyms angezeigt werden muss, und
    5. 5.Ziffer 5sicherheitsrelevante Veränderungen der signierten Daten erkannt werden können.
    Auf Ersuchen von Gerichten oder anderen Behörden hat ein ZDA die Prüfung der auf seinen qualifizierten Zertifikaten beruhenden qualifizierten Signaturen vorzunehmen.
§ 7 SigG (weggefallen) seit 01.07.2016 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2016

In Kraft vom 01.01.2008 bis 30.06.2016
  1. (1)Absatz einsEin ZDA hat
    1. 1.Ziffer einsdie erforderliche Zuverlässigkeit für die von ihm bereitgestellten Signatur- oder Zertifizierungsdienste aufzuweisen,
    2. 2.Ziffer 2den Betrieb eines schnellen und sicheren Verzeichnisdienstes sowie eines unverzüglichen und sicheren Widerrufsdienstes sicherzustellen und im Sicherheitskonzept darzulegen, in welcher Form dies erfolgt,
    3. 3.Ziffer 3in qualifizierten Zertifikaten sowie für Verzeichnis- und Widerrufsdienste qualitätsgesicherte Zeitangaben zu verwenden und jedenfalls sicherzustellen, daß der Zeitpunkt der Ausstellung und des Widerrufs eines qualifizierten Zertifikats bestimmt werden kann,
    4. 4.Ziffer 4die Identität und gegebenenfalls besondere rechtlich erhebliche Eigenschaften der Person, für die ein qualifiziertes Zertifikat ausgestellt wird, zuverlässig zu überprüfen,
    5. 5.Ziffer 5zuverlässiges Personal mit den für die bereitgestellten Dienste erforderlichen Fachkenntnissen, Erfahrungen und Qualifikationen, insbesondere mit Managementfähigkeiten sowie mit Kenntnissen der Technologie elektronischer Signaturen und angemessener Sicherheitsverfahren, zu beschäftigen und geeignete Verwaltungs- und Managementverfahren, die anerkannten Normen entsprechen, einzuhalten,
    6. 6.Ziffer 6über ausreichende Finanzmittel zu verfügen, um den Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen zu entsprechen, sowie Vorsorge für die Befriedigung von Schadenersatzansprüchen, etwa durch Eingehen einer Haftpflichtversicherung, zu treffen,
    7. 7.Ziffer 7alle maßgeblichen Umstände über ein qualifiziertes Zertifikat während eines für den Verwendungszweck angemessenen Zeitraums - gegebenenfalls auch elektronisch - aufzuzeichnen, sodaß insbesondere in gerichtlichen Verfahren die Zertifizierung nachgewiesen werden kann, sowie
    8. 8.Ziffer 8Vorkehrungen dafür zu treffen, daß die Signaturerstellungsdaten der Signatoren weder vom ZDA noch von Dritten gespeichert oder kopiert werden können.
  2. (2)Absatz 2Ein ZDA hat für die Signatur- und Zertifizierungsdienste sowie für die Erstellung und Speicherung von Zertifikaten vertrauenswürdige Systeme, Produkte und Verfahren, die vor Veränderungen geschützt sind und für die technische und kryptographische Sicherheit sorgen, zu verwenden. Er hat insbesondere geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, daß Signaturerstellungsdaten geheimgehalten werden, daß Daten für qualifizierte Zertifikate nicht unerkannt gefälscht oder verfälscht werden können und daß diese Zertifikate nur mit Zustimmung des Signators öffentlich abrufbar sind. Für die Erzeugung und Speicherung von Signaturerstellungsdaten sowie für die Erstellung und Speicherung von qualifizierten Zertifikaten sind technische Komponenten und Verfahren, die den Anforderungen des § 18 entsprechen, zu verwenden.Ein ZDA hat für die Signatur- und Zertifizierungsdienste sowie für die Erstellung und Speicherung von Zertifikaten vertrauenswürdige Systeme, Produkte und Verfahren, die vor Veränderungen geschützt sind und für die technische und kryptographische Sicherheit sorgen, zu verwenden. Er hat insbesondere geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, daß Signaturerstellungsdaten geheimgehalten werden, daß Daten für qualifizierte Zertifikate nicht unerkannt gefälscht oder verfälscht werden können und daß diese Zertifikate nur mit Zustimmung des Signators öffentlich abrufbar sind. Für die Erzeugung und Speicherung von Signaturerstellungsdaten sowie für die Erstellung und Speicherung von qualifizierten Zertifikaten sind technische Komponenten und Verfahren, die den Anforderungen des Paragraph 18, entsprechen, zu verwenden.
  3. (3)Absatz 3Signaturerstellungsdaten der ZDA sind vor unbefugtem Zugriff zu sichern.
  4. (4)Absatz 4Für qualifizierte elektronische Signaturen kann das Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 im Rahmen der freiwilligen Akkreditierung (§ 17) bescheinigt werden.Für qualifizierte elektronische Signaturen kann das Vorliegen der Voraussetzungen der Absatz eins bis 3 im Rahmen der freiwilligen Akkreditierung (Paragraph 17,) bescheinigt werden.
  5. (5)Absatz 5Bei einer qualifizierten elektronischen Signatur muss aus dem Zertifikat, aus der elektronischen Signatur oder aus dem Sicherheits- und Zertifizierungskonzept, auf das im Zertifikat Bezug genommen wird, hervorgehen, dass es sich um eine qualifizierte elektronische Signatur handelt.
  6. (6)Absatz 6Für die Prüfung von qualifiziert signierten Daten sind technische Komponenten und Verfahren geeignet, die sicherstellen, dass
    1. 1.Ziffer einsdie signierten Daten nicht verändert worden sind,
    2. 2.Ziffer 2die Signatur zuverlässig geprüft und das Ergebnis korrekt angezeigt wird,
    3. 3.Ziffer 3der Prüfer feststellen kann, auf welche Daten sich die elektronische Signatur bezieht,
    4. 4.Ziffer 4der Prüfer feststellen kann, welchem Signator die elektronische Signatur zugeordnet ist, wobei die Verwendung eines Pseudonyms angezeigt werden muss, und
    5. 5.Ziffer 5sicherheitsrelevante Veränderungen der signierten Daten erkannt werden können.
    Auf Ersuchen von Gerichten oder anderen Behörden hat ein ZDA die Prüfung der auf seinen qualifizierten Zertifikaten beruhenden qualifizierten Signaturen vorzunehmen.
§ 7 SigG (weggefallen) seit 01.07.2016 weggefallen.

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