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(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2004/39/EG oder die Richtlinie 2006/73/EG verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, jeweils die folgende Fassung anzuwenden:
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(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013)
(5) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1210/2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 insbesondere zur Festlegung der vor 2013 zu versteigernden Menge Treibhausgasemissionszertifikate (ABl. Nr. L 308 vom 24.11.2011, S.2) anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2004/39/EG oder die Richtlinie 2006/73/EG verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, jeweils die folgende Fassung anzuwenden:
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(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013)
(5) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1210/2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 insbesondere zur Festlegung der vor 2013 zu versteigernden Menge Treibhausgasemissionszertifikate (ABl. Nr. L 308 vom 24.11.2011, S.2) anzuwenden.