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Das bestehende Gesetz vom 27Art. Oktober 18628 StGG (RGBl. Nr. 87weggefallen) zum Schutze der persönlichen Freiheit wird hiemit als Bestandteil dieses Staatsgrundgesetzes erklärtseit 01.01.1991 weggefallen.
Jede gesetzwidrig verfügte oder verlängerte Verhaftung verpflichtet den Staat zum Schadenersatz an den Verletzten.
Das bestehende Gesetz vom 27Art. Oktober 18628 StGG (RGBl. Nr. 87weggefallen) zum Schutze der persönlichen Freiheit wird hiemit als Bestandteil dieses Staatsgrundgesetzes erklärtseit 01.01.1991 weggefallen.
Jede gesetzwidrig verfügte oder verlängerte Verhaftung verpflichtet den Staat zum Schadenersatz an den Verletzten.