§ 103 WAG 2007 (weggefallen)

Wertpapieraufsichtsgesetz 2007

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
Paragraph 103,

Nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes gelten folgende Übergangsbestimmungen:

  1. 1.Ziffer eins(zu § 13):(zu Paragraph 13,):Eine Notifikation ist für Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 erforderlich, sofern diese nicht bereits der FMA vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes gemäß § 21 WAG, BGBl. Nr. 753/1996 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006, in Verbindung mit § 10 BWG notifiziert wurden.Eine Notifikation ist für Wertpapierdienstleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, erforderlich, sofern diese nicht bereits der FMA vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes gemäß Paragraph 21, WAG, Bundesgesetzblatt Nr. 753 aus 1996, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006,, in Verbindung mit Paragraph 10, BWG notifiziert wurden.
  2. 2.Ziffer 2(zu § 25 Abs. 1):(zu Paragraph 25, Absatz eins,):Vereinbarungen über die klare Aufteilung der Rechte und Pflichten zwischen dem Rechtsträger und dem Dienstleister bei der Auslagerung von wesentlichen betrieblichen Aufgaben an Dienstleister müssen erst mit 1. Oktober 2008 das Erfordernis der Schriftform erfüllen.
  3. 3.Ziffer 3(zu § 58):(zu Paragraph 58,):Kunden, die bereits vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes von einem Rechtsträger gemäß § 15 als professionelle Kunden im Sinne des § 58 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes eingestuft wurden, gelten auch nach In-Kraft-Treten von § 58 als professionelle Kunden im Sinne dieses Bundesgesetzes, ohne dass es einer neuerlichen Einstufung als professionelle Kunden bedarf; der Rechtsträger hat diese Kunden über die Voraussetzungen, die in diesem Bundesgesetz für die Kategorisierung von Kunden vorgesehen sind, zu informieren.Kunden, die bereits vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes von einem Rechtsträger gemäß Paragraph 15, als professionelle Kunden im Sinne des Paragraph 58, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes eingestuft wurden, gelten auch nach In-Kraft-Treten von Paragraph 58, als professionelle Kunden im Sinne dieses Bundesgesetzes, ohne dass es einer neuerlichen Einstufung als professionelle Kunden bedarf; der Rechtsträger hat diese Kunden über die Voraussetzungen, die in diesem Bundesgesetz für die Kategorisierung von Kunden vorgesehen sind, zu informieren.
  4. 4.Ziffer 4(zu § 59):(zu Paragraph 59,):Kunden, die bereits vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes von einem Rechtsträger gemäß § 15 auf Grundlage von Verfahren und Kriterien, die jenen von § 59 Abs. 2 Z 4 und 5 vergleichbar sind, als professionelle Kunden im Sinne des § 58 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes eingestuft wurden, gelten auch nach In-Kraft-Treten von § 59 als professionelle Kunden im Sinne dieses Bundesgesetzes, ohne dass es einer neuerlichen Einstufung als professionelle Kunden bedarf; der Rechtsträger hat diese Kunden über die Voraussetzungen, die in diesem Bundesgesetz für die Kategorisierung von Kunden vorgesehen sind, zu informieren.Kunden, die bereits vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes von einem Rechtsträger gemäß Paragraph 15, auf Grundlage von Verfahren und Kriterien, die jenen von Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer 4 und 5 vergleichbar sind, als professionelle Kunden im Sinne des Paragraph 58, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes eingestuft wurden, gelten auch nach In-Kraft-Treten von Paragraph 59, als professionelle Kunden im Sinne dieses Bundesgesetzes, ohne dass es einer neuerlichen Einstufung als professionelle Kunden bedarf; der Rechtsträger hat diese Kunden über die Voraussetzungen, die in diesem Bundesgesetz für die Kategorisierung von Kunden vorgesehen sind, zu informieren.
  5. 5.Ziffer 5(zu § 61):(zu Paragraph 61,):Kunden, die bereits vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes vom Rechtsträger als Privatkunden eingestuft sind und von diesem Rechtsträger mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes weiterhin als Privatkunden eingestuft werden, müssen darüber nicht gesondert informiert werden.
  6. 6.Ziffer 6(zu § 62):(zu Paragraph 62,):Am 31. Oktober 2007 anhängige Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung des § 107 TKG 2003 sind von der zu diesem Zeitpunkt zuständigen Behörde auch dann fortzuführen, wenn sich die Werbung auf eines der im § 62 genannten Instrumente bezogen hat.Am 31. Oktober 2007 anhängige Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung des Paragraph 107, TKG 2003 sind von der zu diesem Zeitpunkt zuständigen Behörde auch dann fortzuführen, wenn sich die Werbung auf eines der im Paragraph 62, genannten Instrumente bezogen hat.
  7. 7.Ziffer 7(zu § 74):(zu Paragraph 74,):Die Bestimmungen des § 74 über die Rechnungslegung und den Aufsichtsbericht sind erstmals auf jenes Geschäftsjahr anzuwenden, in dem der Wertpapierfirma oder dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Konzession erteilt wurde.Die Bestimmungen des Paragraph 74, über die Rechnungslegung und den Aufsichtsbericht sind erstmals auf jenes Geschäftsjahr anzuwenden, in dem der Wertpapierfirma oder dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Konzession erteilt wurde.
  8. 8.Ziffer 8(zu § 75 Abs. 1):(zu Paragraph 75, Absatz eins,):Bei Wertpapierfirmen gemäß § 75 Abs. 1, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes über eine Konzession gemäß § 19 WAG, BGBl. Nr. 753/1996 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006, verfügen und die keiner Entschädigungseinrichtung angehören, erlischt die Konzession am 30. April 2008, sofern sie nicht bis zu diesem Zeitpunkt einer Entschädigungseinrichtung angehören.Bei Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 75, Absatz eins,, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes über eine Konzession gemäß Paragraph 19, WAG, Bundesgesetzblatt Nr. 753 aus 1996, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006,, verfügen und die keiner Entschädigungseinrichtung angehören, erlischt die Konzession am 30. April 2008, sofern sie nicht bis zu diesem Zeitpunkt einer Entschädigungseinrichtung angehören.
  9. 8a.Ziffer 8 a(zu § 76 Abs. 1a):(zu Paragraph 76, Absatz eins a,):Die Beitragsverpflichtung gemäß § 76 Abs. 1a besteht erstmals für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2008 enden.Die Beitragsverpflichtung gemäß Paragraph 76, Absatz eins a, besteht erstmals für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2008 enden.
  10. 8b.Ziffer 8 b(zu § 76 Abs. 3):(zu Paragraph 76, Absatz 3,):Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2016 an die Anlegerentschädigung von Wertpapierfirmen GmbH (AeW) einen Beitrag in Form einer Zahlung in Höhe von bis zu 148.400.362,-- Euro (in Worten: einhundertachtundvierzig-millionenvierhunderttausenddreihundertzweiundsechzig Euro) zu leisten, die ausschließlich dem Zweck dient, die AeW in die Lage zu versetzen, in dem zufolge der Insolvenzen der AvW Invest AG zu 41 S 64/10z des Landesgerichtes Klagenfurt und der AvW Gruppe AG zu 41 S 65/10x des Landesgerichtes Klagenfurt eingetretenen Entschädigungsfall berechtigte Anlegerforderungen gegen die AeW gemäß den §§ 75 ff. zu befriedigen. Die näheren Voraussetzungen und Bedingungen für die Leistung des Beitrags sind in einer Vereinbarung zwischen dem Bund und der AeW zu regeln. In dieser Vereinbarung ist insbesondere vorzusehen, dass die AeW auf sie aufgrund der Entschädigungsleistungen übergangene Ansprüche der Anleger gegen Dritte in einem der Zahlung des Bundes entsprechenden Ausmaß an den Bund abtritt. Weiters sind in der Vereinbarung Kontrollrechte des Bundes und Nachweispflichten der AeW in Bezug auf die Mittelaufbringung für die Entschädigungsleistungen und die widmungsgemäße Verwendung des Beitrags des Bundes vorzusehen. Die zur Durchführung dieser Bestimmung erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben und den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, geregelten Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2016 an die Anlegerentschädigung von Wertpapierfirmen GmbH (AeW) einen Beitrag in Form einer Zahlung in Höhe von bis zu 148.400.362,-- Euro (in Worten: einhundertachtundvierzig-millionenvierhunderttausenddreihundertzweiundsechzig Euro) zu leisten, die ausschließlich dem Zweck dient, die AeW in die Lage zu versetzen, in dem zufolge der Insolvenzen der AvW Invest AG zu 41 S 64/10z des Landesgerichtes Klagenfurt und der AvW Gruppe AG zu 41 S 65/10x des Landesgerichtes Klagenfurt eingetretenen Entschädigungsfall berechtigte Anlegerforderungen gegen die AeW gemäß den Paragraphen 75, ff. zu befriedigen. Die näheren Voraussetzungen und Bedingungen für die Leistung des Beitrags sind in einer Vereinbarung zwischen dem Bund und der AeW zu regeln. In dieser Vereinbarung ist insbesondere vorzusehen, dass die AeW auf sie aufgrund der Entschädigungsleistungen übergangene Ansprüche der Anleger gegen Dritte in einem der Zahlung des Bundes entsprechenden Ausmaß an den Bund abtritt. Weiters sind in der Vereinbarung Kontrollrechte des Bundes und Nachweispflichten der AeW in Bezug auf die Mittelaufbringung für die Entschädigungsleistungen und die widmungsgemäße Verwendung des Beitrags des Bundes vorzusehen. Die zur Durchführung dieser Bestimmung erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben und den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, geregelten Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
  11. 9.Ziffer 9(zu § 76 Abs. 6)(zu Paragraph 76, Absatz 6,)§ 76 Abs. 6 ist erstmals auf Bilanzstichtage ab dem 31. Dezember 2007 anzuwenden. Eine Entschädigungseinrichtung, die im vorangegangenen Jahresabschluss Anlegerforderungen, hierfür gebildete Rückstellungen oder Beitragsforderungen gemäß § 76 Abs. 3 und 4 bilanzwirksam verbucht hat, hat diese Bilanzpositionen im darauf folgenden Jahresabschluss nicht erfolgswirksam aufzulösen und als Treuhandvermögen im Anhang gemäß § 76 Abs. 6 auszuweisen.Paragraph 76, Absatz 6, ist erstmals auf Bilanzstichtage ab dem 31. Dezember 2007 anzuwenden. Eine Entschädigungseinrichtung, die im vorangegangenen Jahresabschluss Anlegerforderungen, hierfür gebildete Rückstellungen oder Beitragsforderungen gemäß Paragraph 76, Absatz 3 und 4 bilanzwirksam verbucht hat, hat diese Bilanzpositionen im darauf folgenden Jahresabschluss nicht erfolgswirksam aufzulösen und als Treuhandvermögen im Anhang gemäß Paragraph 76, Absatz 6, auszuweisen.
  12. 10.Ziffer 10(zu § 11 Abs. 2):(zu Paragraph 11, Absatz 2,):§§ 11 bis 11b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2009 sind erstmals auf Beteiligungsanzeigen gemäß § 11 anzuwenden, die am 1. April 2009 gemäß § 11 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes an die FMA übermittelt werden.Paragraphen 11 bis 11b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2009, sind erstmals auf Beteiligungsanzeigen gemäß Paragraph 11, anzuwenden, die am 1. April 2009 gemäß Paragraph 11, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes an die FMA übermittelt werden.
§ 103 WAG 2007 (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 02.08.2016 bis 02.01.2018
Paragraph 103,

Nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes gelten folgende Übergangsbestimmungen:

  1. 1.Ziffer eins(zu § 13):(zu Paragraph 13,):Eine Notifikation ist für Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 erforderlich, sofern diese nicht bereits der FMA vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes gemäß § 21 WAG, BGBl. Nr. 753/1996 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006, in Verbindung mit § 10 BWG notifiziert wurden.Eine Notifikation ist für Wertpapierdienstleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, erforderlich, sofern diese nicht bereits der FMA vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes gemäß Paragraph 21, WAG, Bundesgesetzblatt Nr. 753 aus 1996, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006,, in Verbindung mit Paragraph 10, BWG notifiziert wurden.
  2. 2.Ziffer 2(zu § 25 Abs. 1):(zu Paragraph 25, Absatz eins,):Vereinbarungen über die klare Aufteilung der Rechte und Pflichten zwischen dem Rechtsträger und dem Dienstleister bei der Auslagerung von wesentlichen betrieblichen Aufgaben an Dienstleister müssen erst mit 1. Oktober 2008 das Erfordernis der Schriftform erfüllen.
  3. 3.Ziffer 3(zu § 58):(zu Paragraph 58,):Kunden, die bereits vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes von einem Rechtsträger gemäß § 15 als professionelle Kunden im Sinne des § 58 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes eingestuft wurden, gelten auch nach In-Kraft-Treten von § 58 als professionelle Kunden im Sinne dieses Bundesgesetzes, ohne dass es einer neuerlichen Einstufung als professionelle Kunden bedarf; der Rechtsträger hat diese Kunden über die Voraussetzungen, die in diesem Bundesgesetz für die Kategorisierung von Kunden vorgesehen sind, zu informieren.Kunden, die bereits vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes von einem Rechtsträger gemäß Paragraph 15, als professionelle Kunden im Sinne des Paragraph 58, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes eingestuft wurden, gelten auch nach In-Kraft-Treten von Paragraph 58, als professionelle Kunden im Sinne dieses Bundesgesetzes, ohne dass es einer neuerlichen Einstufung als professionelle Kunden bedarf; der Rechtsträger hat diese Kunden über die Voraussetzungen, die in diesem Bundesgesetz für die Kategorisierung von Kunden vorgesehen sind, zu informieren.
  4. 4.Ziffer 4(zu § 59):(zu Paragraph 59,):Kunden, die bereits vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes von einem Rechtsträger gemäß § 15 auf Grundlage von Verfahren und Kriterien, die jenen von § 59 Abs. 2 Z 4 und 5 vergleichbar sind, als professionelle Kunden im Sinne des § 58 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes eingestuft wurden, gelten auch nach In-Kraft-Treten von § 59 als professionelle Kunden im Sinne dieses Bundesgesetzes, ohne dass es einer neuerlichen Einstufung als professionelle Kunden bedarf; der Rechtsträger hat diese Kunden über die Voraussetzungen, die in diesem Bundesgesetz für die Kategorisierung von Kunden vorgesehen sind, zu informieren.Kunden, die bereits vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes von einem Rechtsträger gemäß Paragraph 15, auf Grundlage von Verfahren und Kriterien, die jenen von Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer 4 und 5 vergleichbar sind, als professionelle Kunden im Sinne des Paragraph 58, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes eingestuft wurden, gelten auch nach In-Kraft-Treten von Paragraph 59, als professionelle Kunden im Sinne dieses Bundesgesetzes, ohne dass es einer neuerlichen Einstufung als professionelle Kunden bedarf; der Rechtsträger hat diese Kunden über die Voraussetzungen, die in diesem Bundesgesetz für die Kategorisierung von Kunden vorgesehen sind, zu informieren.
  5. 5.Ziffer 5(zu § 61):(zu Paragraph 61,):Kunden, die bereits vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes vom Rechtsträger als Privatkunden eingestuft sind und von diesem Rechtsträger mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes weiterhin als Privatkunden eingestuft werden, müssen darüber nicht gesondert informiert werden.
  6. 6.Ziffer 6(zu § 62):(zu Paragraph 62,):Am 31. Oktober 2007 anhängige Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung des § 107 TKG 2003 sind von der zu diesem Zeitpunkt zuständigen Behörde auch dann fortzuführen, wenn sich die Werbung auf eines der im § 62 genannten Instrumente bezogen hat.Am 31. Oktober 2007 anhängige Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung des Paragraph 107, TKG 2003 sind von der zu diesem Zeitpunkt zuständigen Behörde auch dann fortzuführen, wenn sich die Werbung auf eines der im Paragraph 62, genannten Instrumente bezogen hat.
  7. 7.Ziffer 7(zu § 74):(zu Paragraph 74,):Die Bestimmungen des § 74 über die Rechnungslegung und den Aufsichtsbericht sind erstmals auf jenes Geschäftsjahr anzuwenden, in dem der Wertpapierfirma oder dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Konzession erteilt wurde.Die Bestimmungen des Paragraph 74, über die Rechnungslegung und den Aufsichtsbericht sind erstmals auf jenes Geschäftsjahr anzuwenden, in dem der Wertpapierfirma oder dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Konzession erteilt wurde.
  8. 8.Ziffer 8(zu § 75 Abs. 1):(zu Paragraph 75, Absatz eins,):Bei Wertpapierfirmen gemäß § 75 Abs. 1, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes über eine Konzession gemäß § 19 WAG, BGBl. Nr. 753/1996 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006, verfügen und die keiner Entschädigungseinrichtung angehören, erlischt die Konzession am 30. April 2008, sofern sie nicht bis zu diesem Zeitpunkt einer Entschädigungseinrichtung angehören.Bei Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 75, Absatz eins,, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes über eine Konzession gemäß Paragraph 19, WAG, Bundesgesetzblatt Nr. 753 aus 1996, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006,, verfügen und die keiner Entschädigungseinrichtung angehören, erlischt die Konzession am 30. April 2008, sofern sie nicht bis zu diesem Zeitpunkt einer Entschädigungseinrichtung angehören.
  9. 8a.Ziffer 8 a(zu § 76 Abs. 1a):(zu Paragraph 76, Absatz eins a,):Die Beitragsverpflichtung gemäß § 76 Abs. 1a besteht erstmals für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2008 enden.Die Beitragsverpflichtung gemäß Paragraph 76, Absatz eins a, besteht erstmals für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2008 enden.
  10. 8b.Ziffer 8 b(zu § 76 Abs. 3):(zu Paragraph 76, Absatz 3,):Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2016 an die Anlegerentschädigung von Wertpapierfirmen GmbH (AeW) einen Beitrag in Form einer Zahlung in Höhe von bis zu 148.400.362,-- Euro (in Worten: einhundertachtundvierzig-millionenvierhunderttausenddreihundertzweiundsechzig Euro) zu leisten, die ausschließlich dem Zweck dient, die AeW in die Lage zu versetzen, in dem zufolge der Insolvenzen der AvW Invest AG zu 41 S 64/10z des Landesgerichtes Klagenfurt und der AvW Gruppe AG zu 41 S 65/10x des Landesgerichtes Klagenfurt eingetretenen Entschädigungsfall berechtigte Anlegerforderungen gegen die AeW gemäß den §§ 75 ff. zu befriedigen. Die näheren Voraussetzungen und Bedingungen für die Leistung des Beitrags sind in einer Vereinbarung zwischen dem Bund und der AeW zu regeln. In dieser Vereinbarung ist insbesondere vorzusehen, dass die AeW auf sie aufgrund der Entschädigungsleistungen übergangene Ansprüche der Anleger gegen Dritte in einem der Zahlung des Bundes entsprechenden Ausmaß an den Bund abtritt. Weiters sind in der Vereinbarung Kontrollrechte des Bundes und Nachweispflichten der AeW in Bezug auf die Mittelaufbringung für die Entschädigungsleistungen und die widmungsgemäße Verwendung des Beitrags des Bundes vorzusehen. Die zur Durchführung dieser Bestimmung erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben und den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, geregelten Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2016 an die Anlegerentschädigung von Wertpapierfirmen GmbH (AeW) einen Beitrag in Form einer Zahlung in Höhe von bis zu 148.400.362,-- Euro (in Worten: einhundertachtundvierzig-millionenvierhunderttausenddreihundertzweiundsechzig Euro) zu leisten, die ausschließlich dem Zweck dient, die AeW in die Lage zu versetzen, in dem zufolge der Insolvenzen der AvW Invest AG zu 41 S 64/10z des Landesgerichtes Klagenfurt und der AvW Gruppe AG zu 41 S 65/10x des Landesgerichtes Klagenfurt eingetretenen Entschädigungsfall berechtigte Anlegerforderungen gegen die AeW gemäß den Paragraphen 75, ff. zu befriedigen. Die näheren Voraussetzungen und Bedingungen für die Leistung des Beitrags sind in einer Vereinbarung zwischen dem Bund und der AeW zu regeln. In dieser Vereinbarung ist insbesondere vorzusehen, dass die AeW auf sie aufgrund der Entschädigungsleistungen übergangene Ansprüche der Anleger gegen Dritte in einem der Zahlung des Bundes entsprechenden Ausmaß an den Bund abtritt. Weiters sind in der Vereinbarung Kontrollrechte des Bundes und Nachweispflichten der AeW in Bezug auf die Mittelaufbringung für die Entschädigungsleistungen und die widmungsgemäße Verwendung des Beitrags des Bundes vorzusehen. Die zur Durchführung dieser Bestimmung erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben und den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, geregelten Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
  11. 9.Ziffer 9(zu § 76 Abs. 6)(zu Paragraph 76, Absatz 6,)§ 76 Abs. 6 ist erstmals auf Bilanzstichtage ab dem 31. Dezember 2007 anzuwenden. Eine Entschädigungseinrichtung, die im vorangegangenen Jahresabschluss Anlegerforderungen, hierfür gebildete Rückstellungen oder Beitragsforderungen gemäß § 76 Abs. 3 und 4 bilanzwirksam verbucht hat, hat diese Bilanzpositionen im darauf folgenden Jahresabschluss nicht erfolgswirksam aufzulösen und als Treuhandvermögen im Anhang gemäß § 76 Abs. 6 auszuweisen.Paragraph 76, Absatz 6, ist erstmals auf Bilanzstichtage ab dem 31. Dezember 2007 anzuwenden. Eine Entschädigungseinrichtung, die im vorangegangenen Jahresabschluss Anlegerforderungen, hierfür gebildete Rückstellungen oder Beitragsforderungen gemäß Paragraph 76, Absatz 3 und 4 bilanzwirksam verbucht hat, hat diese Bilanzpositionen im darauf folgenden Jahresabschluss nicht erfolgswirksam aufzulösen und als Treuhandvermögen im Anhang gemäß Paragraph 76, Absatz 6, auszuweisen.
  12. 10.Ziffer 10(zu § 11 Abs. 2):(zu Paragraph 11, Absatz 2,):§§ 11 bis 11b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2009 sind erstmals auf Beteiligungsanzeigen gemäß § 11 anzuwenden, die am 1. April 2009 gemäß § 11 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes an die FMA übermittelt werden.Paragraphen 11 bis 11b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2009, sind erstmals auf Beteiligungsanzeigen gemäß Paragraph 11, anzuwenden, die am 1. April 2009 gemäß Paragraph 11, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes an die FMA übermittelt werden.
§ 103 WAG 2007 (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
A-S-O Rechtsrecherche?
JUSLINE Werbung