§ 9a WAG 2007 (weggefallen)

Wertpapieraufsichtsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
§ 9a WAG 2007 (1weggefallen) Die Freistellung von gruppenangehörigen Instituten einer Wertpapierfirmengruppe (§ 4a), gemäß Artseit 03.01.2018 weggefallen. 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf institutsspezifischer Basis bedarf der Bewilligung der FMA.

(2) Dem Antrag eines Kreditinstitutes, einer Wertpapierfirma oder einer übergeordneten Muttergesellschaft für eine Freistellung gemäß Abs. 1 sind geeignete Unterlagen beizulegen, die das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Freistellung nach Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 belegen.

(3) Die FMA hat im Verfahren gemäß Abs. 1 eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einzuholen.

(4) Die Bewilligung für die Freistellung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn die Erfüllung der Anforderungen gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausreichend nachgewiesen wird.

(5) Gruppenangehörige Institute gemäß Abs. 1 oder übergeordnete Muttergesellschaften haben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich schriftlich den Wegfall einer oder mehrerer Voraussetzungen gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Nichteinhaltung von in Bescheiden festgelegten Auflagen und Bedingungen zur Sicherstellung dieser Voraussetzungen anzuzeigen, einen Plan vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die vorgenannten Anforderungen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes wieder eingehalten werden oder nachzuweisen, dass die Abweichungen von diesen Anforderungen keine nennenswerten Auswirkungen haben.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 02.01.2018
§ 9a WAG 2007 (1weggefallen) Die Freistellung von gruppenangehörigen Instituten einer Wertpapierfirmengruppe (§ 4a), gemäß Artseit 03.01.2018 weggefallen. 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf institutsspezifischer Basis bedarf der Bewilligung der FMA.

(2) Dem Antrag eines Kreditinstitutes, einer Wertpapierfirma oder einer übergeordneten Muttergesellschaft für eine Freistellung gemäß Abs. 1 sind geeignete Unterlagen beizulegen, die das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Freistellung nach Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 belegen.

(3) Die FMA hat im Verfahren gemäß Abs. 1 eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einzuholen.

(4) Die Bewilligung für die Freistellung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn die Erfüllung der Anforderungen gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausreichend nachgewiesen wird.

(5) Gruppenangehörige Institute gemäß Abs. 1 oder übergeordnete Muttergesellschaften haben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich schriftlich den Wegfall einer oder mehrerer Voraussetzungen gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Nichteinhaltung von in Bescheiden festgelegten Auflagen und Bedingungen zur Sicherstellung dieser Voraussetzungen anzuzeigen, einen Plan vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die vorgenannten Anforderungen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes wieder eingehalten werden oder nachzuweisen, dass die Abweichungen von diesen Anforderungen keine nennenswerten Auswirkungen haben.

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