§ 28 UVG

Unterhaltsvorschußgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVorschüsse nach § 4 Z 2 hat der Unterhaltsschuldner unmittelbar dem Bund zu Handen des Präsidenten des Oberlandesgerichts zurückzuzahlen, soweit er nicht nachweist, daß er nach seinen Lebensverhältnissen außerstande gewesen ist, dem Kind Unterhaltsbeiträge bis zur Höhe der jeweils gewährten Vorschüsse zu leisten.Vorschüsse nach Paragraph 4, Ziffer 2, hat der Unterhaltsschuldner unmittelbar dem Bund zu Handen des Präsidenten des Oberlandesgerichts zurückzuzahlen, soweit er nicht nachweist, daß er nach seinen Lebensverhältnissen außerstande gewesen ist, dem Kind Unterhaltsbeiträge bis zur Höhe der jeweils gewährten Vorschüsse zu leisten.
  2. (2)Absatz 2Der Beschluß über die Gewährung der Vorschüsse nach § 4 Z 2 gilt als Exekutionstitel; die Höhe des zu vollstreckenden Anspruchs hat das die Exekution bewilligende Gericht auf Grund einer Erklärung des Präsidenten des Oberlandesgerichts festzusetzen. Ein für den Zeitraum der Vorschußgewährung allenfalls bestehender Exekutionstitel auf Leistung des Unterhalts erlischt insoweit.Der Beschluß über die Gewährung der Vorschüsse nach Paragraph 4, Ziffer 2, gilt als Exekutionstitel; die Höhe des zu vollstreckenden Anspruchs hat das die Exekution bewilligende Gericht auf Grund einer Erklärung des Präsidenten des Oberlandesgerichts festzusetzen. Ein für den Zeitraum der Vorschußgewährung allenfalls bestehender Exekutionstitel auf Leistung des Unterhalts erlischt insoweit.
  3. (2)Absatz 2Der Beschluss über die Gewährung der Vorschüsse nach § 4 Z 2 gilt als Exekutionstitel. Im Exekutionsantrag hat der Präsident des Oberlandesgerichtes die Höhe des zu vollstreckenden Anspruchs nach § 6 Abs. 2 ziffernmäßig anzugeben; die Beträge sind nachvollziehbar darzulegen. Eines Nachweises nach § 10 EO hinsichtlich der Beträge nach § 6 Abs. 2 bedarf es nicht. Ein für den Zeitraum der Vorschussgewährung allenfalls bestehender Exekutionstitel auf Leistung des Unterhalts erlischt insoweit.Der Beschluss über die Gewährung der Vorschüsse nach Paragraph 4, Ziffer 2, gilt als Exekutionstitel. Im Exekutionsantrag hat der Präsident des Oberlandesgerichtes die Höhe des zu vollstreckenden Anspruchs nach Paragraph 6, Absatz 2, ziffernmäßig anzugeben; die Beträge sind nachvollziehbar darzulegen. Eines Nachweises nach Paragraph 10, EO hinsichtlich der Beträge nach Paragraph 6, Absatz 2, bedarf es nicht. Ein für den Zeitraum der Vorschussgewährung allenfalls bestehender Exekutionstitel auf Leistung des Unterhalts erlischt insoweit.
  4. (3)Absatz 3Einwendungen gegen die Rückzahlungspflicht hat der Unterhaltsschuldner, unabhängig vom Alter des Kindes, ausschließlich beim Pflegschaftsgericht geltend zu machen. Dieses entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.
  5. (4)Absatz 4Die Geltendmachung von Einwendungen gilt als Grund für die Aufschiebung einer Exekution im Sinn des § 42 EO; § 44 Abs. 1 und 2 EO ist nicht anzuwenden. Soweit den Einwendungen rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Exekution einzustellen.Die Geltendmachung von Einwendungen gilt als Grund für die Aufschiebung einer Exekution im Sinn des Paragraph 42, EO; Paragraph 44, Absatz eins und 2 EO ist nicht anzuwenden. Soweit den Einwendungen rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Exekution einzustellen.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 01.07.2001 bis 31.12.2009
  1. (1)Absatz einsVorschüsse nach § 4 Z 2 hat der Unterhaltsschuldner unmittelbar dem Bund zu Handen des Präsidenten des Oberlandesgerichts zurückzuzahlen, soweit er nicht nachweist, daß er nach seinen Lebensverhältnissen außerstande gewesen ist, dem Kind Unterhaltsbeiträge bis zur Höhe der jeweils gewährten Vorschüsse zu leisten.Vorschüsse nach Paragraph 4, Ziffer 2, hat der Unterhaltsschuldner unmittelbar dem Bund zu Handen des Präsidenten des Oberlandesgerichts zurückzuzahlen, soweit er nicht nachweist, daß er nach seinen Lebensverhältnissen außerstande gewesen ist, dem Kind Unterhaltsbeiträge bis zur Höhe der jeweils gewährten Vorschüsse zu leisten.
  2. (2)Absatz 2Der Beschluß über die Gewährung der Vorschüsse nach § 4 Z 2 gilt als Exekutionstitel; die Höhe des zu vollstreckenden Anspruchs hat das die Exekution bewilligende Gericht auf Grund einer Erklärung des Präsidenten des Oberlandesgerichts festzusetzen. Ein für den Zeitraum der Vorschußgewährung allenfalls bestehender Exekutionstitel auf Leistung des Unterhalts erlischt insoweit.Der Beschluß über die Gewährung der Vorschüsse nach Paragraph 4, Ziffer 2, gilt als Exekutionstitel; die Höhe des zu vollstreckenden Anspruchs hat das die Exekution bewilligende Gericht auf Grund einer Erklärung des Präsidenten des Oberlandesgerichts festzusetzen. Ein für den Zeitraum der Vorschußgewährung allenfalls bestehender Exekutionstitel auf Leistung des Unterhalts erlischt insoweit.
  3. (2)Absatz 2Der Beschluss über die Gewährung der Vorschüsse nach § 4 Z 2 gilt als Exekutionstitel. Im Exekutionsantrag hat der Präsident des Oberlandesgerichtes die Höhe des zu vollstreckenden Anspruchs nach § 6 Abs. 2 ziffernmäßig anzugeben; die Beträge sind nachvollziehbar darzulegen. Eines Nachweises nach § 10 EO hinsichtlich der Beträge nach § 6 Abs. 2 bedarf es nicht. Ein für den Zeitraum der Vorschussgewährung allenfalls bestehender Exekutionstitel auf Leistung des Unterhalts erlischt insoweit.Der Beschluss über die Gewährung der Vorschüsse nach Paragraph 4, Ziffer 2, gilt als Exekutionstitel. Im Exekutionsantrag hat der Präsident des Oberlandesgerichtes die Höhe des zu vollstreckenden Anspruchs nach Paragraph 6, Absatz 2, ziffernmäßig anzugeben; die Beträge sind nachvollziehbar darzulegen. Eines Nachweises nach Paragraph 10, EO hinsichtlich der Beträge nach Paragraph 6, Absatz 2, bedarf es nicht. Ein für den Zeitraum der Vorschussgewährung allenfalls bestehender Exekutionstitel auf Leistung des Unterhalts erlischt insoweit.
  4. (3)Absatz 3Einwendungen gegen die Rückzahlungspflicht hat der Unterhaltsschuldner, unabhängig vom Alter des Kindes, ausschließlich beim Pflegschaftsgericht geltend zu machen. Dieses entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.
  5. (4)Absatz 4Die Geltendmachung von Einwendungen gilt als Grund für die Aufschiebung einer Exekution im Sinn des § 42 EO; § 44 Abs. 1 und 2 EO ist nicht anzuwenden. Soweit den Einwendungen rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Exekution einzustellen.Die Geltendmachung von Einwendungen gilt als Grund für die Aufschiebung einer Exekution im Sinn des Paragraph 42, EO; Paragraph 44, Absatz eins und 2 EO ist nicht anzuwenden. Soweit den Einwendungen rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Exekution einzustellen.

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