§ 6 KHSchO (weggefallen)

Kunsthochschulordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsNach Maßgabe des Abs. 2 sind Studieneinrichtungen der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz auch in Oberschützen (Burgenland) zu führen (Expositur Oberschützen).Nach Maßgabe des Absatz 2, sind Studieneinrichtungen der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz auch in Oberschützen (Burgenland) zu führen (Expositur Oberschützen).
  2. (2)Absatz 2Die Errichtung, Benennung, Umgrenzung und Auflassung von Studieneinrichtungen in Oberschützen hat nach den Bestimmungen des § 21 Abs. 5, des § 22 Abs. 1 lit. f und i sowie Abs. 3, des § 28 lit. f und h und des § 32 Abs. 2 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes zu erfolgen. Dabei ist insbesondere auf jene Begabten Bedacht zu nehmen, die aus verkehrsbedingten Gründen keine andere zumutbare Möglichkeit zum ordentlichen Studium an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst oder zur Vorbereitung auf ein solches Studium haben.Die Errichtung, Benennung, Umgrenzung und Auflassung von Studieneinrichtungen in Oberschützen hat nach den Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz 5,, des Paragraph 22, Absatz eins, Litera f und i sowie Absatz 3,, des Paragraph 28, Litera f und h und des Paragraph 32, Absatz 2, des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes zu erfolgen. Dabei ist insbesondere auf jene Begabten Bedacht zu nehmen, die aus verkehrsbedingten Gründen keine andere zumutbare Möglichkeit zum ordentlichen Studium an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst oder zur Vorbereitung auf ein solches Studium haben.
  3. (3)Absatz 3Die Abteilungen der Hochschule, denen die in Oberschützen errichteten Studieneinrichtungen angehören, haben nach Einholung von Vorschlägen der Leiter dieser Studieneinrichtungen auf die Dauer der Funktionsperiode der beteiligten Abteilungskollegien zur Beratung, Begutachtung und Bearbeitung der gemeinsamen Angelegenheiten dieser Studieneinrichtungen eine Kommission (§ 27 Abs. 4 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes), bestehend aus in Oberschützen tätigen Lehrern der Hochschule, mit dem Sitz in Oberschützen einzusetzen.Die Abteilungen der Hochschule, denen die in Oberschützen errichteten Studieneinrichtungen angehören, haben nach Einholung von Vorschlägen der Leiter dieser Studieneinrichtungen auf die Dauer der Funktionsperiode der beteiligten Abteilungskollegien zur Beratung, Begutachtung und Bearbeitung der gemeinsamen Angelegenheiten dieser Studieneinrichtungen eine Kommission (Paragraph 27, Absatz 4, des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes), bestehend aus in Oberschützen tätigen Lehrern der Hochschule, mit dem Sitz in Oberschützen einzusetzen.
  4. (4)Absatz 4In die gemäß Abs. 3 eingesetzte Kommission hat die gesetzliche Vertretung der an der Expositur Oberschützen inskribierten Studierenden auf die Dauer ihrer Funktionsperiode einen stimmberechtigten Vertreter zu entsenden; sind an der Expositur jedoch mehr als 30 Studierende inskribiert, so sind zwei Vertreter zu entsenden. § 26 Abs. 7 zweiter Satz des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.In die gemäß Absatz 3, eingesetzte Kommission hat die gesetzliche Vertretung der an der Expositur Oberschützen inskribierten Studierenden auf die Dauer ihrer Funktionsperiode einen stimmberechtigten Vertreter zu entsenden; sind an der Expositur jedoch mehr als 30 Studierende inskribiert, so sind zwei Vertreter zu entsenden. Paragraph 26, Absatz 7, zweiter Satz des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Die Mitglieder der gemäß Abs. 3 einzusetzenden Kommission haben aus ihrem Kreise auf die Dauer der Funktionsperiode des Rektors der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter zu wählen; § 17 Abs. 2 und 4 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß nicht nur Hochschulprofessoren, sondern auch andere Lehrer wählbar sind.Die Mitglieder der gemäß Absatz 3, einzusetzenden Kommission haben aus ihrem Kreise auf die Dauer der Funktionsperiode des Rektors der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter zu wählen; Paragraph 17, Absatz 2 und 4 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß nicht nur Hochschulprofessoren, sondern auch andere Lehrer wählbar sind.
  6. (6)Absatz 6Der gemäß Abs. 5 gewählte Vorsitzende der Kommission führt die Bezeichnung „Leiter der Expositur Oberschützen“. Er hat an den Sitzungen des Gesamtkollegiums mit beratender Stimme und Antragsrecht teilzunehmen. Sofern Angelegenheiten, die ausschließlich die Expositur Oberschützen betreffen, behandelt werden, hat er beschließende Stimme.Der gemäß Absatz 5, gewählte Vorsitzende der Kommission führt die Bezeichnung „Leiter der Expositur Oberschützen“. Er hat an den Sitzungen des Gesamtkollegiums mit beratender Stimme und Antragsrecht teilzunehmen. Sofern Angelegenheiten, die ausschließlich die Expositur Oberschützen betreffen, behandelt werden, hat er beschließende Stimme.
  7. (7)Absatz 7Der Rektor und die Abteilungsleiter können einzelne ihrer Amtsgeschäfte, soweit sie sich auf die in Oberschützen errichteten Studieneinrichtungen beziehen, dem gemäß Abs. 5 gewählten Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied der Kommission übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.Der Rektor und die Abteilungsleiter können einzelne ihrer Amtsgeschäfte, soweit sie sich auf die in Oberschützen errichteten Studieneinrichtungen beziehen, dem gemäß Absatz 5, gewählten Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied der Kommission übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
  8. (8)Absatz 8Verfügungen gemäß Abs. 7 sind durch Anschlag an der Amtstafel des Rektorates rechtswirksam kundzumachen; § 21 Abs. 14 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.Verfügungen gemäß Absatz 7, sind durch Anschlag an der Amtstafel des Rektorates rechtswirksam kundzumachen; Paragraph 21, Absatz 14, des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.
  9. (9)Absatz 9An jeder Sitzung der gemäß Abs. 3 eingesetzten Kommission hat ein vom Rektor zu bestimmender Bediensteter des Rektorates oder der Quästur der Hochschule ohne Stimmrecht teilzunehmen.An jeder Sitzung der gemäß Absatz 3, eingesetzten Kommission hat ein vom Rektor zu bestimmender Bediensteter des Rektorates oder der Quästur der Hochschule ohne Stimmrecht teilzunehmen.
§ 6 KHSchO seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.10.1989 bis 31.12.2018
  1. (1)Absatz einsNach Maßgabe des Abs. 2 sind Studieneinrichtungen der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz auch in Oberschützen (Burgenland) zu führen (Expositur Oberschützen).Nach Maßgabe des Absatz 2, sind Studieneinrichtungen der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz auch in Oberschützen (Burgenland) zu führen (Expositur Oberschützen).
  2. (2)Absatz 2Die Errichtung, Benennung, Umgrenzung und Auflassung von Studieneinrichtungen in Oberschützen hat nach den Bestimmungen des § 21 Abs. 5, des § 22 Abs. 1 lit. f und i sowie Abs. 3, des § 28 lit. f und h und des § 32 Abs. 2 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes zu erfolgen. Dabei ist insbesondere auf jene Begabten Bedacht zu nehmen, die aus verkehrsbedingten Gründen keine andere zumutbare Möglichkeit zum ordentlichen Studium an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst oder zur Vorbereitung auf ein solches Studium haben.Die Errichtung, Benennung, Umgrenzung und Auflassung von Studieneinrichtungen in Oberschützen hat nach den Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz 5,, des Paragraph 22, Absatz eins, Litera f und i sowie Absatz 3,, des Paragraph 28, Litera f und h und des Paragraph 32, Absatz 2, des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes zu erfolgen. Dabei ist insbesondere auf jene Begabten Bedacht zu nehmen, die aus verkehrsbedingten Gründen keine andere zumutbare Möglichkeit zum ordentlichen Studium an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst oder zur Vorbereitung auf ein solches Studium haben.
  3. (3)Absatz 3Die Abteilungen der Hochschule, denen die in Oberschützen errichteten Studieneinrichtungen angehören, haben nach Einholung von Vorschlägen der Leiter dieser Studieneinrichtungen auf die Dauer der Funktionsperiode der beteiligten Abteilungskollegien zur Beratung, Begutachtung und Bearbeitung der gemeinsamen Angelegenheiten dieser Studieneinrichtungen eine Kommission (§ 27 Abs. 4 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes), bestehend aus in Oberschützen tätigen Lehrern der Hochschule, mit dem Sitz in Oberschützen einzusetzen.Die Abteilungen der Hochschule, denen die in Oberschützen errichteten Studieneinrichtungen angehören, haben nach Einholung von Vorschlägen der Leiter dieser Studieneinrichtungen auf die Dauer der Funktionsperiode der beteiligten Abteilungskollegien zur Beratung, Begutachtung und Bearbeitung der gemeinsamen Angelegenheiten dieser Studieneinrichtungen eine Kommission (Paragraph 27, Absatz 4, des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes), bestehend aus in Oberschützen tätigen Lehrern der Hochschule, mit dem Sitz in Oberschützen einzusetzen.
  4. (4)Absatz 4In die gemäß Abs. 3 eingesetzte Kommission hat die gesetzliche Vertretung der an der Expositur Oberschützen inskribierten Studierenden auf die Dauer ihrer Funktionsperiode einen stimmberechtigten Vertreter zu entsenden; sind an der Expositur jedoch mehr als 30 Studierende inskribiert, so sind zwei Vertreter zu entsenden. § 26 Abs. 7 zweiter Satz des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.In die gemäß Absatz 3, eingesetzte Kommission hat die gesetzliche Vertretung der an der Expositur Oberschützen inskribierten Studierenden auf die Dauer ihrer Funktionsperiode einen stimmberechtigten Vertreter zu entsenden; sind an der Expositur jedoch mehr als 30 Studierende inskribiert, so sind zwei Vertreter zu entsenden. Paragraph 26, Absatz 7, zweiter Satz des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Die Mitglieder der gemäß Abs. 3 einzusetzenden Kommission haben aus ihrem Kreise auf die Dauer der Funktionsperiode des Rektors der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter zu wählen; § 17 Abs. 2 und 4 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß nicht nur Hochschulprofessoren, sondern auch andere Lehrer wählbar sind.Die Mitglieder der gemäß Absatz 3, einzusetzenden Kommission haben aus ihrem Kreise auf die Dauer der Funktionsperiode des Rektors der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter zu wählen; Paragraph 17, Absatz 2 und 4 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß nicht nur Hochschulprofessoren, sondern auch andere Lehrer wählbar sind.
  6. (6)Absatz 6Der gemäß Abs. 5 gewählte Vorsitzende der Kommission führt die Bezeichnung „Leiter der Expositur Oberschützen“. Er hat an den Sitzungen des Gesamtkollegiums mit beratender Stimme und Antragsrecht teilzunehmen. Sofern Angelegenheiten, die ausschließlich die Expositur Oberschützen betreffen, behandelt werden, hat er beschließende Stimme.Der gemäß Absatz 5, gewählte Vorsitzende der Kommission führt die Bezeichnung „Leiter der Expositur Oberschützen“. Er hat an den Sitzungen des Gesamtkollegiums mit beratender Stimme und Antragsrecht teilzunehmen. Sofern Angelegenheiten, die ausschließlich die Expositur Oberschützen betreffen, behandelt werden, hat er beschließende Stimme.
  7. (7)Absatz 7Der Rektor und die Abteilungsleiter können einzelne ihrer Amtsgeschäfte, soweit sie sich auf die in Oberschützen errichteten Studieneinrichtungen beziehen, dem gemäß Abs. 5 gewählten Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied der Kommission übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.Der Rektor und die Abteilungsleiter können einzelne ihrer Amtsgeschäfte, soweit sie sich auf die in Oberschützen errichteten Studieneinrichtungen beziehen, dem gemäß Absatz 5, gewählten Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied der Kommission übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
  8. (8)Absatz 8Verfügungen gemäß Abs. 7 sind durch Anschlag an der Amtstafel des Rektorates rechtswirksam kundzumachen; § 21 Abs. 14 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.Verfügungen gemäß Absatz 7, sind durch Anschlag an der Amtstafel des Rektorates rechtswirksam kundzumachen; Paragraph 21, Absatz 14, des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.
  9. (9)Absatz 9An jeder Sitzung der gemäß Abs. 3 eingesetzten Kommission hat ein vom Rektor zu bestimmender Bediensteter des Rektorates oder der Quästur der Hochschule ohne Stimmrecht teilzunehmen.An jeder Sitzung der gemäß Absatz 3, eingesetzten Kommission hat ein vom Rektor zu bestimmender Bediensteter des Rektorates oder der Quästur der Hochschule ohne Stimmrecht teilzunehmen.
§ 6 KHSchO seit 31.12.2018 weggefallen.

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