§ 13 TEG

Todeserklärungsgesetz 1950

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999

Abschnitt III.

Todeserklärung.

§ 13. (1) Zur Todeserklärung eines Verschollenen ist der Gerichtshof erster Instanzdas Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel der Verschollene seinen letzten inländischen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hatim Inland hatte, sonst das Landesgericht für ZivilrechtssachenBezirksgericht Innere Stadt Wien.

(2) Die Verhandlung und Entscheidung obliegt einem Einzelrichter.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.05.1983 bis 31.12.2004

Abschnitt III.

Todeserklärung.

§ 13. (1) Zur Todeserklärung eines Verschollenen ist der Gerichtshof erster Instanzdas Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel der Verschollene seinen letzten inländischen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hatim Inland hatte, sonst das Landesgericht für ZivilrechtssachenBezirksgericht Innere Stadt Wien.

(2) Die Verhandlung und Entscheidung obliegt einem Einzelrichter.

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