§ 13 TEG

Todeserklärungsgesetz 1950

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZur Todeserklärung eines Verschollenen ist der Gerichtshof erster Instanz zuständig, in dessen Sprengel der Verschollene seinen letzten inländischen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat, sonst das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
  2. (2)Absatz 2Die Verhandlung und Entscheidung obliegt einem Einzelrichter. [§ 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1921, BGBl. Nr. 422 (Gerichtsverfassungsnovelle).]Die Verhandlung und Entscheidung obliegt einem Einzelrichter. [§ 4 Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1921, Bundesgesetzblatt Nr. 422 (Gerichtsverfassungsnovelle).]
Paragraph 13,

Zur Todeserklärung eines Verschollenen ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel der Verschollene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte, sonst das Bezirksgericht Innere Stadt Wien.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.05.1983 bis 31.12.2004
  1. (1)Absatz einsZur Todeserklärung eines Verschollenen ist der Gerichtshof erster Instanz zuständig, in dessen Sprengel der Verschollene seinen letzten inländischen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat, sonst das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
  2. (2)Absatz 2Die Verhandlung und Entscheidung obliegt einem Einzelrichter. [§ 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1921, BGBl. Nr. 422 (Gerichtsverfassungsnovelle).]Die Verhandlung und Entscheidung obliegt einem Einzelrichter. [§ 4 Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1921, Bundesgesetzblatt Nr. 422 (Gerichtsverfassungsnovelle).]
Paragraph 13,

Zur Todeserklärung eines Verschollenen ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel der Verschollene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte, sonst das Bezirksgericht Innere Stadt Wien.

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