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Abschnitt III.
Todeserklärung.
§ 13. (1) Zur Todeserklärung eines Verschollenen ist der Gerichtshof erster Instanzdas Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel der Verschollene seinen letzten inländischen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hatim Inland hatte, sonst das Landesgericht für ZivilrechtssachenBezirksgericht Innere Stadt Wien.
Abschnitt III.
Todeserklärung.
§ 13. (1) Zur Todeserklärung eines Verschollenen ist der Gerichtshof erster Instanzdas Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel der Verschollene seinen letzten inländischen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hatim Inland hatte, sonst das Landesgericht für ZivilrechtssachenBezirksgericht Innere Stadt Wien.