§ 19 URG

Unternehmensreorganisationsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1997 bis 31.12.9999

Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts, der Vertragsauflösung oder der Fälligkeit eines zugezählten Kredits für den Fall der Einleitung eines Reorganisationsverfahrens ist unzulässig.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1997 bis 31.12.9999

Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts, der Vertragsauflösung oder der Fälligkeit eines zugezählten Kredits für den Fall der Einleitung eines Reorganisationsverfahrens ist unzulässig.

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