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Die §§ 80 § 79 WAG 2007bis 89 sind nur auf Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft (§ 3 Abs. 5 Z 1weggefallen) anzuwendenseit 03.01.2018 weggefallen. Die Paragraphen 80 bis 89 sind nur auf Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft (Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer eins,) anzuwenden.
Die §§ 80 § 79 WAG 2007bis 89 sind nur auf Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft (§ 3 Abs. 5 Z 1weggefallen) anzuwendenseit 03.01.2018 weggefallen. Die Paragraphen 80 bis 89 sind nur auf Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft (Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer eins,) anzuwenden.