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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Bei Verwendung eines Pseudonyms hat der ZDA die Daten über die Identität des Signators zu übermitteln, sofern an der Feststellung der Identität ein überwiegendes berechtigtes Interesse im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 4 und Abs. 3 DSG glaubhaft gemacht wird. Die Übermittlung ist zu dokumentieren.
(3) Die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des ZDA gegenüber Gerichten und anderen Behörden bleiben unberührt.
(2) Bei Verwendung eines Pseudonyms hat der ZDA die Daten über die Identität des Signators zu übermitteln, sofern an der Feststellung der Identität ein überwiegendes berechtigtes Interesse im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 4 und Abs. 3 DSG glaubhaft gemacht wird. Die Übermittlung ist zu dokumentieren.
(3) Die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des ZDA gegenüber Gerichten und anderen Behörden bleiben unberührt.