Art. 2 § 16 PreisG

Preisgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.12.2000 bis 31.12.9999

Strafbestimmungen

§ 16. (1) Wer für ein Sachgut oder eine Leistung einen höheren Preis als den von der Behörde nach diesem Bundesgesetz bestimmten Höchst- oder Festpreis oder einen niedrigeren Preis als den von der Behörde nach diesem Bundesgesetz bestimmten Mindest- oder Festpreis auszeichnet, fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, oder wer entgegen einem Preisstopp einen Preis erhöht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 0000 S7 265 Euro, im Wiederholungsfall jedoch mit Geldstrafe bis zu 200 0000 S14 535 Euro zu bestrafen.

(2) Der unzulässige Mehrbetrag ist ganz oder teilweise für verfallen zu erklären.

(3) Wer einer Auflage gemäß § 6 Abs. 3, einer Verordnung oder einem Bescheid gemäß § 4 oder dem § 11 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 15 000 S1 090 Euro zu bestrafen.

Stand vor dem 29.12.2000

In Kraft vom 01.06.1992 bis 29.12.2000

Strafbestimmungen

§ 16. (1) Wer für ein Sachgut oder eine Leistung einen höheren Preis als den von der Behörde nach diesem Bundesgesetz bestimmten Höchst- oder Festpreis oder einen niedrigeren Preis als den von der Behörde nach diesem Bundesgesetz bestimmten Mindest- oder Festpreis auszeichnet, fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, oder wer entgegen einem Preisstopp einen Preis erhöht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 0000 S7 265 Euro, im Wiederholungsfall jedoch mit Geldstrafe bis zu 200 0000 S14 535 Euro zu bestrafen.

(2) Der unzulässige Mehrbetrag ist ganz oder teilweise für verfallen zu erklären.

(3) Wer einer Auflage gemäß § 6 Abs. 3, einer Verordnung oder einem Bescheid gemäß § 4 oder dem § 11 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 15 000 S1 090 Euro zu bestrafen.

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