§ 49 WAG 2007 (weggefallen)

Wertpapieraufsichtsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEin Rechtsträger, der im Namen eines Kunden einen Auftrag außerhalb der Portfolioverwaltung ausgeführt hat, hat dem Kunden
    1. 1.Ziffer einsunverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger die wesentlichen Informationen über die Ausführung des Auftrags zu übermitteln und
    2. 2.Ziffer 2sofern der Auftrag einen Privatkunden betrifft, diesem schnellstmöglich, spätestens aber am ersten Geschäftstag nach der Ausführung des Auftrags oder – sofern er die Bestätigung der Ausführung von einem Dritten erhält – spätestens am ersten Bankarbeitstag nach Eingang der Bestätigung des Dritten auf einem dauerhaften Datenträger eine Bestätigung der Auftragsausführung zu übermitteln. Diese Mitteilung hat die Angaben – soweit relevant – gemäß Anlage 1 zu § 49, gegebenenfalls unter Beachtung von Anhang I Tabelle 1 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006, zu enthalten. Der Rechtsträger kann dem Kunden die Angaben unter Verwendung von Standardcodes mitteilen, wenn er eine Erläuterung der verwendeten Codes beifügt.sofern der Auftrag einen Privatkunden betrifft, diesem schnellstmöglich, spätestens aber am ersten Geschäftstag nach der Ausführung des Auftrags oder – sofern er die Bestätigung der Ausführung von einem Dritten erhält – spätestens am ersten Bankarbeitstag nach Eingang der Bestätigung des Dritten auf einem dauerhaften Datenträger eine Bestätigung der Auftragsausführung zu übermitteln. Diese Mitteilung hat die Angaben – soweit relevant – gemäß Anlage 1 zu Paragraph 49,, gegebenenfalls unter Beachtung von Anhang römisch eins Tabelle 1 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006, zu enthalten. Der Rechtsträger kann dem Kunden die Angaben unter Verwendung von Standardcodes mitteilen, wenn er eine Erläuterung der verwendeten Codes beifügt.
  1. (2)Absatz 2Auf Anfrage sind dem Kunden über die Anforderungen gemäß Abs. 1 hinaus Informationen über den Stand seines Auftrags zu übermitteln.Auf Anfrage sind dem Kunden über die Anforderungen gemäß Absatz eins, hinaus Informationen über den Stand seines Auftrags zu übermitteln.
  2. (3)Absatz 3Ein Rechtsträger hat bei regelmäßig ausgeführten Aufträgen von Privatkunden über Anteile an einem Organismus für gemeinsame Anlagen gemäß § 3 Abs. 2 Z 30 InvFG 2011 entweder gemäß Abs. 1 Z 2 zu verfahren oder dem Privatkunden mindestens alle sechs Monate die in der Anlage 1 zu § 49 genannten Informationen zu übermitteln.Ein Rechtsträger hat bei regelmäßig ausgeführten Aufträgen von Privatkunden über Anteile an einem Organismus für gemeinsame Anlagen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 30, InvFG 2011 entweder gemäß Absatz eins, Ziffer 2, zu verfahren oder dem Privatkunden mindestens alle sechs Monate die in der Anlage 1 zu Paragraph 49, genannten Informationen zu übermitteln.
§ 49 WAG 2007 (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 02.01.2018
  1. (1)Absatz einsEin Rechtsträger, der im Namen eines Kunden einen Auftrag außerhalb der Portfolioverwaltung ausgeführt hat, hat dem Kunden
    1. 1.Ziffer einsunverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger die wesentlichen Informationen über die Ausführung des Auftrags zu übermitteln und
    2. 2.Ziffer 2sofern der Auftrag einen Privatkunden betrifft, diesem schnellstmöglich, spätestens aber am ersten Geschäftstag nach der Ausführung des Auftrags oder – sofern er die Bestätigung der Ausführung von einem Dritten erhält – spätestens am ersten Bankarbeitstag nach Eingang der Bestätigung des Dritten auf einem dauerhaften Datenträger eine Bestätigung der Auftragsausführung zu übermitteln. Diese Mitteilung hat die Angaben – soweit relevant – gemäß Anlage 1 zu § 49, gegebenenfalls unter Beachtung von Anhang I Tabelle 1 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006, zu enthalten. Der Rechtsträger kann dem Kunden die Angaben unter Verwendung von Standardcodes mitteilen, wenn er eine Erläuterung der verwendeten Codes beifügt.sofern der Auftrag einen Privatkunden betrifft, diesem schnellstmöglich, spätestens aber am ersten Geschäftstag nach der Ausführung des Auftrags oder – sofern er die Bestätigung der Ausführung von einem Dritten erhält – spätestens am ersten Bankarbeitstag nach Eingang der Bestätigung des Dritten auf einem dauerhaften Datenträger eine Bestätigung der Auftragsausführung zu übermitteln. Diese Mitteilung hat die Angaben – soweit relevant – gemäß Anlage 1 zu Paragraph 49,, gegebenenfalls unter Beachtung von Anhang römisch eins Tabelle 1 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006, zu enthalten. Der Rechtsträger kann dem Kunden die Angaben unter Verwendung von Standardcodes mitteilen, wenn er eine Erläuterung der verwendeten Codes beifügt.
  1. (2)Absatz 2Auf Anfrage sind dem Kunden über die Anforderungen gemäß Abs. 1 hinaus Informationen über den Stand seines Auftrags zu übermitteln.Auf Anfrage sind dem Kunden über die Anforderungen gemäß Absatz eins, hinaus Informationen über den Stand seines Auftrags zu übermitteln.
  2. (3)Absatz 3Ein Rechtsträger hat bei regelmäßig ausgeführten Aufträgen von Privatkunden über Anteile an einem Organismus für gemeinsame Anlagen gemäß § 3 Abs. 2 Z 30 InvFG 2011 entweder gemäß Abs. 1 Z 2 zu verfahren oder dem Privatkunden mindestens alle sechs Monate die in der Anlage 1 zu § 49 genannten Informationen zu übermitteln.Ein Rechtsträger hat bei regelmäßig ausgeführten Aufträgen von Privatkunden über Anteile an einem Organismus für gemeinsame Anlagen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 30, InvFG 2011 entweder gemäß Absatz eins, Ziffer 2, zu verfahren oder dem Privatkunden mindestens alle sechs Monate die in der Anlage 1 zu Paragraph 49, genannten Informationen zu übermitteln.
§ 49 WAG 2007 (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

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