§ 71 WAG 2007 (weggefallen)

Wertpapieraufsichtsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
§ 71 WAG 2007 (1weggefallen) Systematische Internalisierer haben in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungen über den Zugang zu ihren Kursofferten zu treffenseit 03.01.2018 weggefallen. Ein Zugang zu ihren Kursofferten ist in objektiver und nicht diskriminierender Weise zu gewähren. Systematische Internalisierer können in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen insbesondere festlegen, dass

1.

die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen abgelehnt werden kann oder Geschäftsbeziehungen beendet werden können, wenn dies aufgrund wirtschaftlicher Erwägungen, insbesondere wegen der Bonität des Anlegers, des Gegenparteirisikos und der Abwicklung des Geschäfts, nötig erscheint;

2.

die Zahl der Geschäfte, die sie zu den veröffentlichten Bedingungen mit demselben Kunden abzuschließen bereit sind, in nicht diskriminierender Weise beschränkt werden kann, um das Risiko aufgrund einer Häufung von Geschäften mit ein und demselben Kunden zu minimieren;

3.

in nicht diskriminierender Weise und gemäß den Bestimmungen der §§ 55 bis 57 die Gesamtzahl der für verschiedene Kunden gleichzeitig ausgeführten Geschäfte beschränkt werden kann, sofern die Anzahl oder der Umfang der Kundenaufträge erheblich über der Norm gemäß Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 liegt.

Hinsichtlich der Beschränkung von Geschäften gemäß Z 2 und 3 ist Art. 25 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 anzuwenden.

(2) Abs. 1 gilt nicht für systematische Internalisierer, die Aufträge in Aktien ausführen, die über der Standardmarktgröße liegen.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 01.11.2007 bis 02.01.2018
§ 71 WAG 2007 (1weggefallen) Systematische Internalisierer haben in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungen über den Zugang zu ihren Kursofferten zu treffenseit 03.01.2018 weggefallen. Ein Zugang zu ihren Kursofferten ist in objektiver und nicht diskriminierender Weise zu gewähren. Systematische Internalisierer können in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen insbesondere festlegen, dass

1.

die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen abgelehnt werden kann oder Geschäftsbeziehungen beendet werden können, wenn dies aufgrund wirtschaftlicher Erwägungen, insbesondere wegen der Bonität des Anlegers, des Gegenparteirisikos und der Abwicklung des Geschäfts, nötig erscheint;

2.

die Zahl der Geschäfte, die sie zu den veröffentlichten Bedingungen mit demselben Kunden abzuschließen bereit sind, in nicht diskriminierender Weise beschränkt werden kann, um das Risiko aufgrund einer Häufung von Geschäften mit ein und demselben Kunden zu minimieren;

3.

in nicht diskriminierender Weise und gemäß den Bestimmungen der §§ 55 bis 57 die Gesamtzahl der für verschiedene Kunden gleichzeitig ausgeführten Geschäfte beschränkt werden kann, sofern die Anzahl oder der Umfang der Kundenaufträge erheblich über der Norm gemäß Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 liegt.

Hinsichtlich der Beschränkung von Geschäften gemäß Z 2 und 3 ist Art. 25 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 anzuwenden.

(2) Abs. 1 gilt nicht für systematische Internalisierer, die Aufträge in Aktien ausführen, die über der Standardmarktgröße liegen.

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