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(2) Ein ZDA begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 8 000 Euro zu bestrafen, wenn er
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(3) Ein ZDA begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 16 000 Euro zu bestrafen, wenn er
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(4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß den Abs. 1 bis 3 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(5) Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, für verfallen erklärt werden.
(2) Ein ZDA begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 8 000 Euro zu bestrafen, wenn er
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(3) Ein ZDA begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 16 000 Euro zu bestrafen, wenn er
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(4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß den Abs. 1 bis 3 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(5) Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, für verfallen erklärt werden.