§ 26 SigG (weggefallen)

Signaturgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer fremde Signaturerstellungsdaten ohne Wissen und Willen des Signators mißbräuchlich verwendet.
  2. (2)Absatz 2Ein ZDA begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 8 000 Euro zu bestrafen, wenn er
    1. 1.Ziffer einsentgegen § 9 Abs. 1 seine Widerrufspflicht verletzt,entgegen Paragraph 9, Absatz eins, seine Widerrufspflicht verletzt,
    2. 2.Ziffer 2entgegen § 11 seine Dokumentationspflicht verletzt,entgegen Paragraph 11, seine Dokumentationspflicht verletzt,
    3. 3.Ziffer 3entgegen § 16 Abs. 1 nicht Einsicht in die dort genannten Bücher, sonstige Aufzeichnungen oder Unterlagen gewährt oder nicht die notwendigen Auskünfte erteilt oderentgegen Paragraph 16, Absatz eins, nicht Einsicht in die dort genannten Bücher, sonstige Aufzeichnungen oder Unterlagen gewährt oder nicht die notwendigen Auskünfte erteilt oder
    4. 4.Ziffer 4entgegen § 20 Abs. 1 den Zertifikatswerber nicht unterrichtet.entgegen Paragraph 20, Absatz eins, den Zertifikatswerber nicht unterrichtet.
  3. (3)Absatz 3Ein ZDA begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 16 000 Euro zu bestrafen, wenn er
    1. 1.Ziffer einsentgegen § 6 Abs. 2 die Aufnahme seiner Tätigkeit nicht anzeigt oder das Sicherheitskonzept oder das Zertifizierungskonzept nicht vorlegt,entgegen Paragraph 6, Absatz 2, die Aufnahme seiner Tätigkeit nicht anzeigt oder das Sicherheitskonzept oder das Zertifizierungskonzept nicht vorlegt,
    2. 2.Ziffer 2entgegen § 6 Abs. 5 nicht alle Umstände, die eine ordnungsgemäße und dem Sicherheits- sowie dem Zertifizierungskonzept entsprechende Tätigkeit nicht mehr ermöglichen, der Aufsichtsstelle anzeigt,entgegen Paragraph 6, Absatz 5, nicht alle Umstände, die eine ordnungsgemäße und dem Sicherheits- sowie dem Zertifizierungskonzept entsprechende Tätigkeit nicht mehr ermöglichen, der Aufsichtsstelle anzeigt,
    3. 3.Ziffer 3entgegen § 7 Abs. 1 Z 2 keinen geeigneten Widerrufsdienst oder keinen geeigneten Verzeichnisdienst führt,entgegen Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, keinen geeigneten Widerrufsdienst oder keinen geeigneten Verzeichnisdienst führt,
    4. 4.Ziffer 4entgegen § 7 Abs. 1 Z 8 keine geeigneten Vorkehrungen dafür trifft, daß die Signaturerstellungsdaten der Signatoren weder vom ZDA noch von Dritten gespeichert oder kopiert werden können,entgegen Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 8, keine geeigneten Vorkehrungen dafür trifft, daß die Signaturerstellungsdaten der Signatoren weder vom ZDA noch von Dritten gespeichert oder kopiert werden können,
    5. 5.Ziffer 5entgegen § 18 keine geeigneten technischen Komponenten und Verfahren für qualifizierte elektronische Signaturen verwendet, bereitstellt oder bezeichnet oderentgegen Paragraph 18, keine geeigneten technischen Komponenten und Verfahren für qualifizierte elektronische Signaturen verwendet, bereitstellt oder bezeichnet oder
    6. 6.Ziffer 6trotz Untersagung durch die Aufsichtsstelle (§ 14 Abs. 3) die ihm untersagte Tätigkeit weiterhin ausübt.trotz Untersagung durch die Aufsichtsstelle (Paragraph 14, Absatz 3,) die ihm untersagte Tätigkeit weiterhin ausübt.
  4. (4)Absatz 4Eine Verwaltungsübertretung gemäß den Abs. 1 bis 3 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.Eine Verwaltungsübertretung gemäß den Absatz eins bis 3 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
  5. (5)Absatz 5Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, für verfallen erklärt werden.
§ 26 SigG (weggefallen) seit 01.07.2016 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2016

In Kraft vom 01.01.2008 bis 30.06.2016
  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer fremde Signaturerstellungsdaten ohne Wissen und Willen des Signators mißbräuchlich verwendet.
  2. (2)Absatz 2Ein ZDA begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 8 000 Euro zu bestrafen, wenn er
    1. 1.Ziffer einsentgegen § 9 Abs. 1 seine Widerrufspflicht verletzt,entgegen Paragraph 9, Absatz eins, seine Widerrufspflicht verletzt,
    2. 2.Ziffer 2entgegen § 11 seine Dokumentationspflicht verletzt,entgegen Paragraph 11, seine Dokumentationspflicht verletzt,
    3. 3.Ziffer 3entgegen § 16 Abs. 1 nicht Einsicht in die dort genannten Bücher, sonstige Aufzeichnungen oder Unterlagen gewährt oder nicht die notwendigen Auskünfte erteilt oderentgegen Paragraph 16, Absatz eins, nicht Einsicht in die dort genannten Bücher, sonstige Aufzeichnungen oder Unterlagen gewährt oder nicht die notwendigen Auskünfte erteilt oder
    4. 4.Ziffer 4entgegen § 20 Abs. 1 den Zertifikatswerber nicht unterrichtet.entgegen Paragraph 20, Absatz eins, den Zertifikatswerber nicht unterrichtet.
  3. (3)Absatz 3Ein ZDA begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 16 000 Euro zu bestrafen, wenn er
    1. 1.Ziffer einsentgegen § 6 Abs. 2 die Aufnahme seiner Tätigkeit nicht anzeigt oder das Sicherheitskonzept oder das Zertifizierungskonzept nicht vorlegt,entgegen Paragraph 6, Absatz 2, die Aufnahme seiner Tätigkeit nicht anzeigt oder das Sicherheitskonzept oder das Zertifizierungskonzept nicht vorlegt,
    2. 2.Ziffer 2entgegen § 6 Abs. 5 nicht alle Umstände, die eine ordnungsgemäße und dem Sicherheits- sowie dem Zertifizierungskonzept entsprechende Tätigkeit nicht mehr ermöglichen, der Aufsichtsstelle anzeigt,entgegen Paragraph 6, Absatz 5, nicht alle Umstände, die eine ordnungsgemäße und dem Sicherheits- sowie dem Zertifizierungskonzept entsprechende Tätigkeit nicht mehr ermöglichen, der Aufsichtsstelle anzeigt,
    3. 3.Ziffer 3entgegen § 7 Abs. 1 Z 2 keinen geeigneten Widerrufsdienst oder keinen geeigneten Verzeichnisdienst führt,entgegen Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, keinen geeigneten Widerrufsdienst oder keinen geeigneten Verzeichnisdienst führt,
    4. 4.Ziffer 4entgegen § 7 Abs. 1 Z 8 keine geeigneten Vorkehrungen dafür trifft, daß die Signaturerstellungsdaten der Signatoren weder vom ZDA noch von Dritten gespeichert oder kopiert werden können,entgegen Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 8, keine geeigneten Vorkehrungen dafür trifft, daß die Signaturerstellungsdaten der Signatoren weder vom ZDA noch von Dritten gespeichert oder kopiert werden können,
    5. 5.Ziffer 5entgegen § 18 keine geeigneten technischen Komponenten und Verfahren für qualifizierte elektronische Signaturen verwendet, bereitstellt oder bezeichnet oderentgegen Paragraph 18, keine geeigneten technischen Komponenten und Verfahren für qualifizierte elektronische Signaturen verwendet, bereitstellt oder bezeichnet oder
    6. 6.Ziffer 6trotz Untersagung durch die Aufsichtsstelle (§ 14 Abs. 3) die ihm untersagte Tätigkeit weiterhin ausübt.trotz Untersagung durch die Aufsichtsstelle (Paragraph 14, Absatz 3,) die ihm untersagte Tätigkeit weiterhin ausübt.
  4. (4)Absatz 4Eine Verwaltungsübertretung gemäß den Abs. 1 bis 3 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.Eine Verwaltungsübertretung gemäß den Absatz eins bis 3 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
  5. (5)Absatz 5Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, für verfallen erklärt werden.
§ 26 SigG (weggefallen) seit 01.07.2016 weggefallen.

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