§ 28 SigG (weggefallen)

Signaturgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.9999
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich der §§ 3, 4 und 23 der Bundesminister für Justiz,

2.

hinsichtlich der §§ 13 bis 17 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,

3.

hinsichtlich der §§ 22 und 26 der Bundeskanzler,

4.

hinsichtlich der §§ 7 Abs. 1 Z 6 und 13 Abs. 4 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und dem Bundesminister für Finanzen und

5.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz.

§ 28 SigG (weggefallen) seit 01.07.2016 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2016

In Kraft vom 01.01.2008 bis 30.06.2016
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich der §§ 3, 4 und 23 der Bundesminister für Justiz,

2.

hinsichtlich der §§ 13 bis 17 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,

3.

hinsichtlich der §§ 22 und 26 der Bundeskanzler,

4.

hinsichtlich der §§ 7 Abs. 1 Z 6 und 13 Abs. 4 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und dem Bundesminister für Finanzen und

5.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz.

§ 28 SigG (weggefallen) seit 01.07.2016 weggefallen.

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