§ 28 SigG (weggefallen)

Signaturgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.9999
§ 28 SigG (weggefallen) seit 01.07.2016 weggefallen.Paragraph 28,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich der §§ 3, 4 und 23 der Bundesminister für Justiz,hinsichtlich der Paragraphen 3,, 4 und 23 der Bundesminister für Justiz,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der §§ 13 bis 17 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,hinsichtlich der Paragraphen 13 bis 17 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich der §§ 22 und 26 der Bundeskanzler,hinsichtlich der Paragraphen 22 und 26 der Bundeskanzler,
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich der §§ 7 Abs. 1 Z 6 und 13 Abs. 4 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und dem Bundesminister für Finanzen undhinsichtlich der Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer 6 und 13 Absatz 4, der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und dem Bundesminister für Finanzen und
  5. 5.Ziffer 5hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz.

Stand vor dem 30.06.2016

In Kraft vom 01.01.2008 bis 30.06.2016
§ 28 SigG (weggefallen) seit 01.07.2016 weggefallen.Paragraph 28,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich der §§ 3, 4 und 23 der Bundesminister für Justiz,hinsichtlich der Paragraphen 3,, 4 und 23 der Bundesminister für Justiz,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der §§ 13 bis 17 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,hinsichtlich der Paragraphen 13 bis 17 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich der §§ 22 und 26 der Bundeskanzler,hinsichtlich der Paragraphen 22 und 26 der Bundeskanzler,
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich der §§ 7 Abs. 1 Z 6 und 13 Abs. 4 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und dem Bundesminister für Finanzen undhinsichtlich der Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer 6 und 13 Absatz 4, der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und dem Bundesminister für Finanzen und
  5. 5.Ziffer 5hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz.

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