§ 77 WAG 2007 (weggefallen)

Wertpapieraufsichtsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Entschädigungseinrichtung hat
    1. 1.Ziffer einsihre Jahresabschlüsse samt dem in § 76 Abs. 6 genannten Anhang längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA vorzulegen undihre Jahresabschlüsse samt dem in Paragraph 76, Absatz 6, genannten Anhang längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA vorzulegen und
    2. 2.Ziffer 2der FMA das Ausscheiden eines Institutes aus der Sicherungseinrichtung unverzüglich zu melden.
  2. (2)Absatz 2Kreditinstitute, die im Rahmen von Bankgeschäften mit der Anschaffung, Veräußerung, Verwahrung oder Verwaltung von Geldern oder Instrumenten des Mitgliedsinstituts oder von dessen Kunden betraut sind, haben der Entschädigungseinrichtung die zur Feststellung der Forderungen erforderlichen Informationen zu erteilen.
§ 77 WAG 2007 (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 29.12.2007 bis 02.01.2018
  1. (1)Absatz einsDie Entschädigungseinrichtung hat
    1. 1.Ziffer einsihre Jahresabschlüsse samt dem in § 76 Abs. 6 genannten Anhang längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA vorzulegen undihre Jahresabschlüsse samt dem in Paragraph 76, Absatz 6, genannten Anhang längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA vorzulegen und
    2. 2.Ziffer 2der FMA das Ausscheiden eines Institutes aus der Sicherungseinrichtung unverzüglich zu melden.
  2. (2)Absatz 2Kreditinstitute, die im Rahmen von Bankgeschäften mit der Anschaffung, Veräußerung, Verwahrung oder Verwaltung von Geldern oder Instrumenten des Mitgliedsinstituts oder von dessen Kunden betraut sind, haben der Entschädigungseinrichtung die zur Feststellung der Forderungen erforderlichen Informationen zu erteilen.
§ 77 WAG 2007 (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

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