Art. 11 StGG

Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.1867 bis 31.12.9999

Das Petitionsrecht steht Jedermann zu.

Petitionen unter einem Gesammtnamen dürfen nur von gesetzlich anerkannten Körperschaften oder Vereinen ausgehen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.1867 bis 31.12.9999

Das Petitionsrecht steht Jedermann zu.

Petitionen unter einem Gesammtnamen dürfen nur von gesetzlich anerkannten Körperschaften oder Vereinen ausgehen.

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