Art. 2 § 1 PreisG

Preisgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2000 bis 31.12.9999

Artikel II

Geltungsbereich

§ 1. Die Preise für Sachgüter und Leistungen, ausgenommen für die Lieferung elektrischer Energie und Erdgas, unterliegen diesem Bundesgesetz. Es gilt aber nur insoweit, als nicht besondere bundesgesetzliche Vorschriften bestehen.

Stand vor dem 09.08.2000

In Kraft vom 19.02.1999 bis 09.08.2000

Artikel II

Geltungsbereich

§ 1. Die Preise für Sachgüter und Leistungen, ausgenommen für die Lieferung elektrischer Energie und Erdgas, unterliegen diesem Bundesgesetz. Es gilt aber nur insoweit, als nicht besondere bundesgesetzliche Vorschriften bestehen.

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