Art. 2 § 1 PreisG

Preisgesetz 1992

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2025 bis 31.12.9999
Die Preise für Sachgüter und Leistungen, ausgenommen für die Lieferung elektrischer Energie und Erdgas, unterliegen diesem Bundesgesetz. Es gilt aber nur insoweit, als nicht besondere bundesgesetzliche Vorschriften bestehen.

Stand vor dem 23.12.2025

In Kraft vom 10.08.2000 bis 23.12.2025
Die Preise für Sachgüter und Leistungen, ausgenommen für die Lieferung elektrischer Energie und Erdgas, unterliegen diesem Bundesgesetz. Es gilt aber nur insoweit, als nicht besondere bundesgesetzliche Vorschriften bestehen.

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