§ 13 PHG

Produkthaftungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.9999

Verjährung

§ 13. Sofern nach diesem Bundesgesetz bestehende Ersatzansprüche nicht früher verjähren, verjährenerlöschen sie 10zehn Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem der Ersatzpflichtige das Produkt in den Verkehr gebracht hat, es sei denn, der Geschädigte hat seinen Anspruch inzwischen gerichtlich geltend gemacht.

Stand vor dem 31.12.1993

In Kraft vom 01.07.1988 bis 31.12.1993

Verjährung

§ 13. Sofern nach diesem Bundesgesetz bestehende Ersatzansprüche nicht früher verjähren, verjährenerlöschen sie 10zehn Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem der Ersatzpflichtige das Produkt in den Verkehr gebracht hat, es sei denn, der Geschädigte hat seinen Anspruch inzwischen gerichtlich geltend gemacht.

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