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§ 13.Paragraph 13,
Sofern nach diesem Bundesgesetz bestehende Ersatzansprüche nicht früher verjähren, verjährenerlöschen sie 10zehn Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem der Ersatzpflichtige das Produkt in den Verkehr gebracht hat, es sei denn, der Geschädigte hat seinen Anspruch inzwischen gerichtlich geltend gemacht.
§ 13.Paragraph 13,
Sofern nach diesem Bundesgesetz bestehende Ersatzansprüche nicht früher verjähren, verjährenerlöschen sie 10zehn Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem der Ersatzpflichtige das Produkt in den Verkehr gebracht hat, es sei denn, der Geschädigte hat seinen Anspruch inzwischen gerichtlich geltend gemacht.