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(1) Der Anspruch nach § 22 und nach § 25 kann nur vom MasseverwalterMasse- oder Sanierungsverwalter für die KonkursmasseInsolvenzmasse geltend gemacht werden.
(2) Die juristische Person kann auf den Anspruch nicht verzichten. Gegen den Anspruch kann nicht mit Forderungen an die juristische Person aufgerechnet werden.
(1) Der Anspruch nach § 22 und nach § 25 kann nur vom MasseverwalterMasse- oder Sanierungsverwalter für die KonkursmasseInsolvenzmasse geltend gemacht werden.
(2) Die juristische Person kann auf den Anspruch nicht verzichten. Gegen den Anspruch kann nicht mit Forderungen an die juristische Person aufgerechnet werden.