§ 1 WAG 2007 (weggefallen)

Wertpapieraufsichtsgesetz 2007

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
§ 1 WAG 2007.Paragraph eins,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1.Ziffer einsWertpapierfirma: eine Wertpapierfirma gemäß § 3 sowie natürliche und juristische Personen, die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten als Wertpapierfirma im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Z 1 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind.Wertpapierfirma: eine Wertpapierfirma gemäß Paragraph 3, sowie natürliche und juristische Personen, die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten als Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4, Absatz eins, Ziffer eins, der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind.
  2. 1a.Ziffer eins aCRR-Wertpapierfirma: Wertpapierfirma gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;CRR-Wertpapierfirma: Wertpapierfirma gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  3. 2.Ziffer 2Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten:
    1. a)Litera aAnnahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben;
    2. b)Litera bAusführung von Aufträgen für Rechnung von Kunden: die Tätigkeit zum Abschluss von Vereinbarungen, Finanzinstrumente auf Rechnung von Kunden zu kaufen oder verkaufen; hinsichtlich der Abschnitte 5 bis 11 des 2. Hauptstücks erfasst dies sowohl die Ausführung von Aufträgen gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, als auch die Dienstleistung nach lit. a;Ausführung von Aufträgen für Rechnung von Kunden: die Tätigkeit zum Abschluss von Vereinbarungen, Finanzinstrumente auf Rechnung von Kunden zu kaufen oder verkaufen; hinsichtlich der Abschnitte 5 bis 11 des 2. Hauptstücks erfasst dies sowohl die Ausführung von Aufträgen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, Bankwesengesetz – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, als auch die Dienstleistung nach Litera a, ;,
    3. c)Litera cHandel für eigene Rechnung: Handel unter Einsatz des eigenen Kapitals zum Abschluss von Geschäften mit Finanzinstrumenten, sofern der Handel nicht für das Privatvermögen erfolgt;
    4. d)Litera dPortfolioverwaltung: die Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen einer Vollmacht des Kunden, sofern das Kundenportfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthält;
    5. e)Litera eAnlageberatung: die Abgabe persönlicher Empfehlungen gemäß Z 27 über Geschäfte mit Finanzinstrumenten an einen Kunden, sei es auf dessen Aufforderung oder auf Initiative des Erbringers der Dienstleistung;Anlageberatung: die Abgabe persönlicher Empfehlungen gemäß Ziffer 27, über Geschäfte mit Finanzinstrumenten an einen Kunden, sei es auf dessen Aufforderung oder auf Initiative des Erbringers der Dienstleistung;
    6. f)Litera fÜbernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung;
    7. g)Litera gPlatzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung;
    8. h)Litera hBetrieb eines multilateralen Handelssystems (MTF).
    Werden diese Tätigkeiten für Dritte erbracht, so sind es Dienstleistungen, ansonsten Anlagetätigkeiten.
  4. 3.Ziffer 3Wertpapiernebendienstleistungen:
    1. a)Litera aDie Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten für Rechnung von Kunden, einschließlich der Depotverwahrung und verbundener Dienstleistungen wie Cash-Management oder Sicherheitenverwaltung;
    2. b)Litera bDie Gewährung von Krediten oder Darlehen an Anleger für die Durchführung von Geschäften mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten, sofern das kredit- oder darlehensgewährende Unternehmen an diesen Geschäften beteiligt ist;
    3. c)Litera cDie Beratung von Unternehmen hinsichtlich der Kapitalstrukturierung, der branchenspezifischen Strategie und damit zusammenhängender Fragen sowie Beratung und Dienstleistungen bei Unternehmensfusionen und -übernahmen;
    4. d)Litera dDevisengeschäfte, wenn diese im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen stehen;
    5. e)Litera eDie Erstellung, Verbreitung oder Weitergabe von Wertpapier- oder Finanzanalysen oder sonstiger Formen allgemeiner Empfehlungen, die Geschäfte mit Finanzinstrumenten betreffen;
    6. f)Litera fDienstleistungen im Zusammenhang mit der Übernahme von Emissionen für Dritte;
    7. g)Litera gWertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten gemäß Z 2 sowie Wertpapiernebendienstleistungen gemäß lit. a bis f betreffend Waren, Klimavariable, Frachtsätze, Emissionsberechtigungen, Inflationsstatistiken und andere offizielle Wirtschaftsstatistiken, sofern diese als Basiswerte der in Z 6 lit. e bis g und j genannten Derivate verwendet werden und sie mit der Erbringung der Wertpapierdienstleistung, Anlagetätigkeit oder der Wertpapiernebendienstleistung in Zusammenhang stehen.Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten gemäß Ziffer 2, sowie Wertpapiernebendienstleistungen gemäß Litera a bis f betreffend Waren, Klimavariable, Frachtsätze, Emissionsberechtigungen, Inflationsstatistiken und andere offizielle Wirtschaftsstatistiken, sofern diese als Basiswerte der in Ziffer 6, Litera e bis g und j genannten Derivate verwendet werden und sie mit der Erbringung der Wertpapierdienstleistung, Anlagetätigkeit oder der Wertpapiernebendienstleistung in Zusammenhang stehen.
  5. 4.Ziffer 4Übertragbare Wertpapiere: die Gattungen von Wertpapieren, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden können, mit Ausnahme von Zahlungsmitteln, wie insbesondere
    1. a)Litera aAktien und andere Anteile an in- oder ausländischen juristischen Personen, Personengesellschaften und sonstigen Unternehmen, soweit sie Aktien vergleichbar sind, sowie Aktienzertifikate;
    2. b)Litera bSchuldverschreibungen oder andere verbriefte Schuldtitel, einschließlich Zertifikaten (Hinterlegungsscheinen) für solche Wertpapiere;
    3. c)Litera calle sonstigen Wertpapiere, die zum Kauf oder Verkauf solcher Wertpapiere berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die anhand von übertragbaren Wertpapieren, Währungen, Zinssätzen oder -erträgen, Waren oder anderen Indizes oder Messgrößen bestimmt wird.
  6. 5.Ziffer 5Geldmarktinstrumente: die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelten Gattungen von Instrumenten, wie Schatzanweisungen, Einlagenzertifikate und Commercial Papers, mit Ausnahme von Zahlungsmitteln.
  7. 6.Ziffer 6Finanzinstrumente:
    1. a)Litera aÜbertragbare Wertpapiere gemäß Z 4;Übertragbare Wertpapiere gemäß Ziffer 4 ;,
    2. b)Litera bGeldmarktinstrumente gemäß Z 5;Geldmarktinstrumente gemäß Ziffer 5 ;,
    3. c)Litera cAnteile an OGAW gemäß § 2 InvFG und Anteile an AIF gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, soweit es sich um einen offenen Typ nach § 1 Abs. 2 Z 1 AIFMG handelt;Anteile an OGAW gemäß Paragraph 2, InvFG und Anteile an AIF gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,, soweit es sich um einen offenen Typ nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, AIFMG handelt;
    4. d)Litera dOptionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, außerbörsliche Zinstermingeschäfte (Forward Rate Agreements) und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Wertpapiere, Währungen, Zinssätze oder -erträge, oder andere Derivat-Instrumente, finanzielle Indizes oder Messgrößen, die effektiv geliefert oder bar abgerechnet werden können;
    5. e)Litera eOptionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, außerbörsliche Zinstermingeschäfte (Forward Rate Agreements) und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die bar abgerechnet werden müssen oder auf Wunsch einer der Parteien bar abgerechnet werden können und diese Barabrechnung nicht wegen eines vertraglich festgelegten Beendigungsgrunds erfolgt;
    6. f)Litera fOptionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die effektiv geliefert werden können, wenn diese Instrumente an einem geregelten Markt oder über ein MTF gehandelt werden;
    7. g)Litera gOptionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, Termingeschäfte (Forwards) und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Waren gemäß Art. 38 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission;Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, Termingeschäfte (Forwards) und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Waren gemäß Artikel 38, der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission;
    8. h)Litera hderivative Instrumente für den Transfer von Kreditrisiken;
    9. i)Litera ifinanzielle Differenzgeschäfte;
    10. j)Litera jOptionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, außerbörsliche Zinstermingeschäfte (Forward Rate Agreements) und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Klimavariablen, Frachtsätze, Emissionsberechtigungen, Inflationsraten oder andere offizielle Wirtschaftsstatistiken, die bar abgerechnet werden müssen, oder auf Wunsch einer der Parteien bar abgerechnet werden können und diese Barabrechnung nicht wegen eines vertraglich festgelegten Beendigungsgrunds erfolgt, sowie alle anderen Derivatkontrakte gemäß Art. 39 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006.Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, außerbörsliche Zinstermingeschäfte (Forward Rate Agreements) und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Klimavariablen, Frachtsätze, Emissionsberechtigungen, Inflationsraten oder andere offizielle Wirtschaftsstatistiken, die bar abgerechnet werden müssen, oder auf Wunsch einer der Parteien bar abgerechnet werden können und diese Barabrechnung nicht wegen eines vertraglich festgelegten Beendigungsgrunds erfolgt, sowie alle anderen Derivatkontrakte gemäß Artikel 39, der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006.
  8. 7.Ziffer 7nicht komplexe Finanzinstrumente:
    1. a)Litera aAktien, die zum Handel an einem geregelten Markt oder an einer anerkannten Börse eines Drittlandes zugelassen sind, Geldmarktinstrumente, Schuldverschreibungen oder sonstige verbriefte Schuldtitel – ausgenommen Schuldverschreibungen oder verbriefte Schuldtitel, in die ein Derivat eingebettet ist –, Anteile eines der Richtlinie 85/611/EWG unterliegenden Organismus für gemeinsame Anlagen;
    2. b)Litera bein anderes als in lit. a genanntes Finanzinstrument, das folgende Kriterien erfüllt:ein anderes als in Litera a, genanntes Finanzinstrument, das folgende Kriterien erfüllt:
      1. aa)Sub-Litera, a, aEs fällt nicht unter Z 4 lit. c oder Z 6 lit. d bis j;Es fällt nicht unter Ziffer 4, Litera c, oder Ziffer 6, Litera d bis j;
      2. bb)Sub-Litera, b, bes bestehen häufig Möglichkeiten zur Veräußerung, zum Rückkauf oder zur sonstigen Realisierung des Instruments zu Preisen, die für die Marktbeteiligten öffentlich verfügbar sind und bei denen es sich entweder um Marktpreise oder um Preise handelt, die durch emittentenunabhängige Bewertungssysteme ermittelt oder bestätigt wurden;
      3. cc)Sub-Litera, c, ces beinhaltet keine bestehende oder potenzielle Verpflichtung für den Kunden, die über die Anschaffungskosten des Instruments hinausgeht und
      4. dd)Sub-Litera, d, des sind in angemessenem Umfang Informationen über die Merkmale des Finanzinstruments öffentlich verfügbar, die so gut verständlich sein müssen, dass der durchschnittliche Privatkunde in die Lage versetzt wird, hinsichtlich eines Geschäfts mit dem Instrument eine informierte Entscheidung zu treffen.
  9. 8.Ziffer 8Geregelter Markt: ein geregelter Markt gemäß § 1 Abs. 2 Börsegesetz 1989 – BörseG, BGBl. Nr. 555/1989.Geregelter Markt: ein geregelter Markt gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Börsegesetz 1989 – BörseG, Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989,.
  10. 9.Ziffer 9Multilaterales Handelssystem (MTF): ein von einer Wertpapierfirma oder einem Marktbetreiber betriebenes multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems nach nicht-diskretionären Regeln in einer Weise zusammenführt, die zu einem Vertrag gemäß den Bestimmungen des Titels II der Richtlinie 2004/39/EG führt, das jedoch kein geregelter Markt ist.Multilaterales Handelssystem (MTF): ein von einer Wertpapierfirma oder einem Marktbetreiber betriebenes multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems nach nicht-diskretionären Regeln in einer Weise zusammenführt, die zu einem Vertrag gemäß den Bestimmungen des Titels römisch II der Richtlinie 2004/39/EG führt, das jedoch kein geregelter Markt ist.
  11. 10.Ziffer 10Systematischer Internalisierer: ein Kreditinstitut oder eine über eine Zweigstelle im Inland tätige Wertpapierfirma gemäß § 12, die gemäß Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 in organisierter und systematischer Weise häufig und regelmäßig für eigene Rechnung zur Ausführung von Kundenaufträgen außerhalb von geregelten Märkten und MTF mit Finanzinstrumenten handeln.Systematischer Internalisierer: ein Kreditinstitut oder eine über eine Zweigstelle im Inland tätige Wertpapierfirma gemäß Paragraph 12,, die gemäß Artikel 21, der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 in organisierter und systematischer Weise häufig und regelmäßig für eigene Rechnung zur Ausführung von Kundenaufträgen außerhalb von geregelten Märkten und MTF mit Finanzinstrumenten handeln.
  12. 11.Ziffer 11Market Maker: wer auf den Finanzmärkten kontinuierlich Angebote zum An- und Verkauf von Finanzinstrumenten stellt und mit diesen Instrumenten Handel für eigene Rechnung und unter Einsatz eigenen Kapitals zu den gestellten An- und Verkaufskursen betreibt.
  13. 12.Ziffer 12Kunde: jede natürliche oder juristische Person, für die ein Rechtsträger Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen erbringt und jede natürliche oder juristische Person gegenüber der den Rechtsträger vorvertragliche Pflichten treffen.
  14. 13.Ziffer 13Professioneller Kunde: ein Kunde im Sinne von § 58 Abs. 1.Professioneller Kunde: ein Kunde im Sinne von Paragraph 58, Absatz eins,
  15. 14.Ziffer 14Privatkunde: ein Kunde, der kein professioneller Kunde ist.
  16. 15.Ziffer 15Limitauftrag: ein Kauf- oder Verkaufsauftrag für ein Finanzinstrument zu einem festgelegten Kurslimit oder besser und in einem festgelegten Umfang.
  17. 16.Ziffer 16Herkunftsmitgliedstaat für Wertpapierfirmen, die keine CRR-Wertpapierfirmen (§ 1 Z 1a) sind:Herkunftsmitgliedstaat für Wertpapierfirmen, die keine CRR-Wertpapierfirmen (Paragraph eins, Ziffer eins a,) sind:
    1. a)Litera asofern sie natürliche Personen sind: der Mitgliedstaat, in dem sie ihre Hauptverwaltung haben;
    2. b)Litera bsofern sie juristische Personen sind: der Mitgliedstaat, in dem sie ihren satzungsmäßigen Sitz haben, oder, wenn sie gemäß dem für sie geltenden einzelstaatlichen Recht keinen satzungsmäßigen Sitz haben, der Mitgliedstaat, in dem ihr Hauptverwaltungssitz liegt;
  18. 17.Ziffer 17Herkunftsmitgliedstaat eines geregelten Marktes: der Mitgliedstaat, in dem der geregelte Markt zugelassen ist oder, sofern er gemäß dem Recht dieses Mitgliedstaates keinen Sitz hat, der Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptverwaltung des geregelten Marktes befindet.
  19. 18.Ziffer 18Aufnahmemitgliedstaat: der Mitgliedstaat, der nicht der Herkunftsmitgliedstaat ist und in dem eine Wertpapierfirma eine Zweigstelle hat oder Dienstleistungen erbringt oder Tätigkeiten ausübt, oder ein Mitgliedstaat, in dem ein geregelter Markt Vorkehrungen bietet, die den in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Fernmitgliedern oder -teilnehmern den Zugang zum Handel über sein System ermöglichen.
  20. 19.Ziffer 19Zuständige Behörde: die Behörde eines Mitgliedstaates, die von diesem als zuständige Behörde gemäß Art. 48 der Richtlinie 2004/39/EG benannt wurde.Zuständige Behörde: die Behörde eines Mitgliedstaates, die von diesem als zuständige Behörde gemäß Artikel 48, der Richtlinie 2004/39/EG benannt wurde.
  21. 20.Ziffer 20Vertraglich gebundener Vermittler: jede natürliche oder juristische Person, die als Erfüllungsgehilfe oder sonst unter vollständiger und unbedingter Haftung einer einzigen Wertpapierfirma oder eines einzigen Kreditinstituts Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen erbringt, Aufträge von Kunden über Wertpapierdienstleistungen oder Finanzinstrumente annimmt und übermittelt, Finanzinstrumente platziert oder die Dienstleistung der Anlageberatung erbringt; ein vertraglich gebundener Vermittler ist keine Wertpapierfirma.
  22. 21.Ziffer 21Zweigstelle: für Wertpapierfirmen, die keine CRR-Wertpapierfirmen (§ 1 Z 1a) sind, eine Betriebsstelle, die ein rechtlich unselbstständiger Teil einer Wertpapierfirma ist und unmittelbar Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten erbringt oder ausübt, die mit der Tätigkeit der Wertpapierfirma verbunden sind, wobei Nebendienstleistungen zusätzlich, jedoch nicht ausschließlich ausgeübt werden können; alle Geschäftsstellen einer Wertpapierfirma in demselben Mitgliedstaat, deren Sitz oder Hauptverwaltung in einem anderen Mitgliedstaat liegen, gelten als eine einzige Zweigstelle.Zweigstelle: für Wertpapierfirmen, die keine CRR-Wertpapierfirmen (Paragraph eins, Ziffer eins a,) sind, eine Betriebsstelle, die ein rechtlich unselbstständiger Teil einer Wertpapierfirma ist und unmittelbar Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten erbringt oder ausübt, die mit der Tätigkeit der Wertpapierfirma verbunden sind, wobei Nebendienstleistungen zusätzlich, jedoch nicht ausschließlich ausgeübt werden können; alle Geschäftsstellen einer Wertpapierfirma in demselben Mitgliedstaat, deren Sitz oder Hauptverwaltung in einem anderen Mitgliedstaat liegen, gelten als eine einzige Zweigstelle.
  23. 22.Ziffer 22Qualifizierte Beteiligung: für Wertpapierfirmen, die keine CRR-Wertpapierfirmen (§ 1 Z 1a) sind, das direkte oder indirekte Halten von wenigstens 10vH des Kapitals oder der Stimmrechte an einem Unternehmen oder die Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf seine Geschäftsführung; bei der Feststellung der Stimmrechte ist § 91 Abs. 1a bis Abs. 2a in Verbindung mit §§ 92 und 92a Abs. 2 und 3 Börsegesetz 1989 anzuwenden, wobei im Falle der §§ 11 bis 11b dieses Bundesgesetzes Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute infolge einer Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung im Sinne der Z 2 lit. f halten, nicht zu berücksichtigen sind, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und werden innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert.Qualifizierte Beteiligung: für Wertpapierfirmen, die keine CRR-Wertpapierfirmen (Paragraph eins, Ziffer eins a,) sind, das direkte oder indirekte Halten von wenigstens 10vH des Kapitals oder der Stimmrechte an einem Unternehmen oder die Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf seine Geschäftsführung; bei der Feststellung der Stimmrechte ist Paragraph 91, Absatz eins a bis Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraphen 92 und 92a Absatz 2 und 3 Börsegesetz 1989 anzuwenden, wobei im Falle der Paragraphen 11 bis 11b dieses Bundesgesetzes Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute infolge einer Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung im Sinne der Ziffer 2, Litera f, halten, nicht zu berücksichtigen sind, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und werden innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert.
  24. 23.Ziffer 23Mutterunternehmen: für Wertpapierfirmen, die keine CRR-Wertpapierfirmen (§ 1 Z 1a) sind, Mutterunternehmen gemäß § 189a Z 6 UGB nach Maßgabe folgender Bestimmungen:Mutterunternehmen: für Wertpapierfirmen, die keine CRR-Wertpapierfirmen (Paragraph eins, Ziffer eins a,) sind, Mutterunternehmen gemäß Paragraph 189 a, Ziffer 6, UGB nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
    1. a)Litera aDie Rechtsform und der Sitz sind nicht zu berücksichtigen;
    2. b)Litera bdie Bestimmungen von § 244 Abs. 4 und 5 UGB sind anzuwenden;die Bestimmungen von Paragraph 244, Absatz 4 und 5 UGB sind anzuwenden;
    3. c)Litera cder Beteiligungsbegriff des Art. 4 Abs. 1 Nummer 35 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist anzuwenden.der Beteiligungsbegriff des Artikel 4, Absatz eins, Nummer 35 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist anzuwenden.
  25. 24.Ziffer 24Tochterunternehmen: für Wertpapierfirmen, die keine CRR-Wertpapierfirmen (§ 1 Z 1a) sind, Tochterunternehmen gemäß § 189a Z 7 UGB nach Maßgabe folgender Bestimmungen:Tochterunternehmen: für Wertpapierfirmen, die keine CRR-Wertpapierfirmen (Paragraph eins, Ziffer eins a,) sind, Tochterunternehmen gemäß Paragraph 189 a, Ziffer 7, UGB nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
    1. a)Litera aDie Rechtsform und der Sitz sind nicht zu berücksichtigen;
    2. b)Litera bdie Bestimmungen von § 244 Abs. 4 und 5 UGB sind anzuwenden;die Bestimmungen von Paragraph 244, Absatz 4 und 5 UGB sind anzuwenden;
    3. c)Litera cder Beteiligungsbegriff des Art. 4 Abs. 1 Nummer 35 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist anzuwenden;“der Beteiligungsbegriff des Artikel 4, Absatz eins, Nummer 35 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist anzuwenden;“
  26. 25.Ziffer 25enge Verbindungen: für Wertpapierfirmen, die keine CRR-Wertpapierfirmen (§ 1 Z 1a) sind, eine Situation, in der zwei oder mehrere natürliche oder juristische Personen verbunden sind durchenge Verbindungen: für Wertpapierfirmen, die keine CRR-Wertpapierfirmen (Paragraph eins, Ziffer eins a,) sind, eine Situation, in der zwei oder mehrere natürliche oder juristische Personen verbunden sind durch
    1. a)Litera adas unmittelbare Halten einer Beteiligung,
    2. b)Litera bdas Vorliegen eines Verhältnisses zwischen Mutter- und Tochterunternehmen; hierbei gilt jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens als Tochterunternehmen auch des Mutterunternehmens, das an der Spitze dieser Unternehmen steht;
    im Fall der lit. b kann das Verhältnis auch durch Kontrolle gemäß Z 26 hergestellt werden; eine Situation, in der zwei oder mehrere natürliche oder juristische Personen mit ein und derselben Person durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft verbunden sind, gilt ebenfalls als enge Verbindung zwischen diesen Personen.im Fall der Litera b, kann das Verhältnis auch durch Kontrolle gemäß Ziffer 26, hergestellt werden; eine Situation, in der zwei oder mehrere natürliche oder juristische Personen mit ein und derselben Person durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft verbunden sind, gilt ebenfalls als enge Verbindung zwischen diesen Personen.
  27. 26.Ziffer 26Kontrolle: ein Verhältnis zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen im Sinne von § 189a Z 6 UGB oder ein ähnliches Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen.Kontrolle: ein Verhältnis zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen im Sinne von Paragraph 189 a, Ziffer 6, UGB oder ein ähnliches Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen.
  28. 27.Ziffer 27persönliche Empfehlung: eine Empfehlung, die nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle gemäß § 48f Abs. 1 Z 7 BörseG oder für die Öffentlichkeit abgegeben wird und diepersönliche Empfehlung: eine Empfehlung, die nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle gemäß Paragraph 48 f, Absatz eins, Ziffer 7, BörseG oder für die Öffentlichkeit abgegeben wird und die
    1. a)Litera aan einen Anleger oder potenziellen Anleger oder an einen Beauftragten eines Anlegers oder potenziellen Anlegers gerichtet ist und
    2. b)Litera bals für die in lit. a genannten Personen geeignet dargestellt wird oder auf eine Prüfung der Verhältnisse der betreffenden Person gestützt ist und auf eine der folgenden Handlungen abzielt:als für die in Litera a, genannten Personen geeignet dargestellt wird oder auf eine Prüfung der Verhältnisse der betreffenden Person gestützt ist und auf eine der folgenden Handlungen abzielt:
      1. aa)Sub-Litera, a, aKauf, Verkauf, Zeichnung, Tausch, Rückkauf, Halten oder Übernahme eines bestimmten Finanzinstruments;
      2. bb)Sub-Litera, b, bAusübung oder Nichtausübung eines mit einem bestimmten Finanzinstrument einhergehenden Rechts betreffend Kauf, Verkauf, Zeichnung, Tausch oder Rückkauf eines Finanzinstruments.
  29. 28.Ziffer 28dauerhafter Datenträger: jedes Medium, das es dem Kunden gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht.
  30. 29.Ziffer 29relevante Person:
    1. a)Litera aEin Gesellschafter oder ein Mitglied der Geschäftsleitung oder ein vertraglich gebundener Vermittler der Wertpapierfirma oder des Kreditinstituts;
    2. b)Litera bein Gesellschafter oder ein Mitglied der Geschäftsleitung eines vertraglich gebundenen Vermittlers der Wertpapierfirma oder des Kreditinstituts;
    3. c)Litera cein Angestellter der Wertpapierfirma, des Kreditinstituts oder eines vertraglich gebundenen Vermittlers sowie jede andere natürliche Person, deren Dienste der Firma, dem Institut oder einem vertraglich gebundenen Vermittler der Firma oder des Instituts zur Verfügung gestellt und von dieser oder diesem kontrolliert werden und die an den von der Firma oder dem Institut erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten beteiligt ist;
    4. d)Litera deine natürliche Person, die im Rahmen einer Auslagerung unmittelbar an der Erbringung von Dienstleistungen für die Wertpapierfirma, das Kreditinstitut oder deren vertraglich gebundenen Vermittler beteiligt ist, welche der Wertpapierfirma oder dem Kreditinstitut die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten ermöglichen.
  31. 30.Ziffer 30Finanzanalyst: eine Person, die den wesentlichen Teil einer Finanzanalyse erstellt.
  32. 31.Ziffer 31Auslagerung: eine Vereinbarung zwischen einer Wertpapierfirma oder einem Kreditinstitut und einem anderen Dienstleister, in deren Rahmen der Dienstleister anstatt der Wertpapierfirma oder des Kreditinstituts ein Verfahren abwickelt, eine Dienstleistung erbringt oder eine Tätigkeit ausführt.
  33. 32.Ziffer 32Gruppe: die Gruppe, der eine Wertpapierfirma oder ein Kreditinstitut angehört, bestehend aus
    1. a)Litera aeinem Mutterunternehmen, dessen Tochterunternehmen und den Unternehmen, an denen das Mutterunternehmen oder seine Tochterunternehmen eine Beteiligung halten, sowie
    2. b)Litera bmehrere Unternehmen, die untereinander nicht in einer Beziehung als Mutterunternehmen oder Tochterunternehmen stehen und
      1. aa)Sub-Litera, a, adie aufgrund eines untereinander geschlossenen Vertrags oder einer Satzungsbestimmung dieser Unternehmen einer einheitlichen Leitung unterstehen oder
      2. bb)Sub-Litera, b, bderen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane sich mehrheitlich aus denselben Personen zusammensetzen, die während des Geschäftsjahres und bis zur Aufstellung des konsolidierten Jahresabschlusses im Amt sind.
  34. 33.Ziffer 33Geschäftsleitung: eine oder mehrere Personen, die die Geschäfte einer Wertpapierfirma, eines Kreditinstituts oder eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens tatsächlich leiten.
  35. 34.Ziffer 34Natürliche und juristische Person: natürliche und juristische Personen einschließlich vollrechtsfähiger Personengesellschaften (Offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften).
Im Übrigen gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, die Begriffsbestimmungen des BWG, des Börsegesetzes und der Verordnung (EGweggefallen) Nrseit 03.01.2018 weggefallen. 1287/2006.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 20.07.2015 bis 02.01.2018
§ 1 WAG 2007.Paragraph eins,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1.Ziffer einsWertpapierfirma: eine Wertpapierfirma gemäß § 3 sowie natürliche und juristische Personen, die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten als Wertpapierfirma im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Z 1 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind.Wertpapierfirma: eine Wertpapierfirma gemäß Paragraph 3, sowie natürliche und juristische Personen, die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten als Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4, Absatz eins, Ziffer eins, der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind.
  2. 1a.Ziffer eins aCRR-Wertpapierfirma: Wertpapierfirma gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;CRR-Wertpapierfirma: Wertpapierfirma gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  3. 2.Ziffer 2Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten:
    1. a)Litera aAnnahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben;
    2. b)Litera bAusführung von Aufträgen für Rechnung von Kunden: die Tätigkeit zum Abschluss von Vereinbarungen, Finanzinstrumente auf Rechnung von Kunden zu kaufen oder verkaufen; hinsichtlich der Abschnitte 5 bis 11 des 2. Hauptstücks erfasst dies sowohl die Ausführung von Aufträgen gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, als auch die Dienstleistung nach lit. a;Ausführung von Aufträgen für Rechnung von Kunden: die Tätigkeit zum Abschluss von Vereinbarungen, Finanzinstrumente auf Rechnung von Kunden zu kaufen oder verkaufen; hinsichtlich der Abschnitte 5 bis 11 des 2. Hauptstücks erfasst dies sowohl die Ausführung von Aufträgen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, Bankwesengesetz – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, als auch die Dienstleistung nach Litera a, ;,
    3. c)Litera cHandel für eigene Rechnung: Handel unter Einsatz des eigenen Kapitals zum Abschluss von Geschäften mit Finanzinstrumenten, sofern der Handel nicht für das Privatvermögen erfolgt;
    4. d)Litera dPortfolioverwaltung: die Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen einer Vollmacht des Kunden, sofern das Kundenportfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthält;
    5. e)Litera eAnlageberatung: die Abgabe persönlicher Empfehlungen gemäß Z 27 über Geschäfte mit Finanzinstrumenten an einen Kunden, sei es auf dessen Aufforderung oder auf Initiative des Erbringers der Dienstleistung;Anlageberatung: die Abgabe persönlicher Empfehlungen gemäß Ziffer 27, über Geschäfte mit Finanzinstrumenten an einen Kunden, sei es auf dessen Aufforderung oder auf Initiative des Erbringers der Dienstleistung;
    6. f)Litera fÜbernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung;
    7. g)Litera gPlatzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung;
    8. h)Litera hBetrieb eines multilateralen Handelssystems (MTF).
    Werden diese Tätigkeiten für Dritte erbracht, so sind es Dienstleistungen, ansonsten Anlagetätigkeiten.
  4. 3.Ziffer 3Wertpapiernebendienstleistungen:
    1. a)Litera aDie Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten für Rechnung von Kunden, einschließlich der Depotverwahrung und verbundener Dienstleistungen wie Cash-Management oder Sicherheitenverwaltung;
    2. b)Litera bDie Gewährung von Krediten oder Darlehen an Anleger für die Durchführung von Geschäften mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten, sofern das kredit- oder darlehensgewährende Unternehmen an diesen Geschäften beteiligt ist;
    3. c)Litera cDie Beratung von Unternehmen hinsichtlich der Kapitalstrukturierung, der branchenspezifischen Strategie und damit zusammenhängender Fragen sowie Beratung und Dienstleistungen bei Unternehmensfusionen und -übernahmen;
    4. d)Litera dDevisengeschäfte, wenn diese im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen stehen;
    5. e)Litera eDie Erstellung, Verbreitung oder Weitergabe von Wertpapier- oder Finanzanalysen oder sonstiger Formen allgemeiner Empfehlungen, die Geschäfte mit Finanzinstrumenten betreffen;
    6. f)Litera fDienstleistungen im Zusammenhang mit der Übernahme von Emissionen für Dritte;
    7. g)Litera gWertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten gemäß Z 2 sowie Wertpapiernebendienstleistungen gemäß lit. a bis f betreffend Waren, Klimavariable, Frachtsätze, Emissionsberechtigungen, Inflationsstatistiken und andere offizielle Wirtschaftsstatistiken, sofern diese als Basiswerte der in Z 6 lit. e bis g und j genannten Derivate verwendet werden und sie mit der Erbringung der Wertpapierdienstleistung, Anlagetätigkeit oder der Wertpapiernebendienstleistung in Zusammenhang stehen.Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten gemäß Ziffer 2, sowie Wertpapiernebendienstleistungen gemäß Litera a bis f betreffend Waren, Klimavariable, Frachtsätze, Emissionsberechtigungen, Inflationsstatistiken und andere offizielle Wirtschaftsstatistiken, sofern diese als Basiswerte der in Ziffer 6, Litera e bis g und j genannten Derivate verwendet werden und sie mit der Erbringung der Wertpapierdienstleistung, Anlagetätigkeit oder der Wertpapiernebendienstleistung in Zusammenhang stehen.
  5. 4.Ziffer 4Übertragbare Wertpapiere: die Gattungen von Wertpapieren, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden können, mit Ausnahme von Zahlungsmitteln, wie insbesondere
    1. a)Litera aAktien und andere Anteile an in- oder ausländischen juristischen Personen, Personengesellschaften und sonstigen Unternehmen, soweit sie Aktien vergleichbar sind, sowie Aktienzertifikate;
    2. b)Litera bSchuldverschreibungen oder andere verbriefte Schuldtitel, einschließlich Zertifikaten (Hinterlegungsscheinen) für solche Wertpapiere;
    3. c)Litera calle sonstigen Wertpapiere, die zum Kauf oder Verkauf solcher Wertpapiere berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die anhand von übertragbaren Wertpapieren, Währungen, Zinssätzen oder -erträgen, Waren oder anderen Indizes oder Messgrößen bestimmt wird.
  6. 5.Ziffer 5Geldmarktinstrumente: die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelten Gattungen von Instrumenten, wie Schatzanweisungen, Einlagenzertifikate und Commercial Papers, mit Ausnahme von Zahlungsmitteln.
  7. 6.Ziffer 6Finanzinstrumente:
    1. a)Litera aÜbertragbare Wertpapiere gemäß Z 4;Übertragbare Wertpapiere gemäß Ziffer 4 ;,
    2. b)Litera bGeldmarktinstrumente gemäß Z 5;Geldmarktinstrumente gemäß Ziffer 5 ;,
    3. c)Litera cAnteile an OGAW gemäß § 2 InvFG und Anteile an AIF gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, soweit es sich um einen offenen Typ nach § 1 Abs. 2 Z 1 AIFMG handelt;Anteile an OGAW gemäß Paragraph 2, InvFG und Anteile an AIF gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,, soweit es sich um einen offenen Typ nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, AIFMG handelt;
    4. d)Litera dOptionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, außerbörsliche Zinstermingeschäfte (Forward Rate Agreements) und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Wertpapiere, Währungen, Zinssätze oder -erträge, oder andere Derivat-Instrumente, finanzielle Indizes oder Messgrößen, die effektiv geliefert oder bar abgerechnet werden können;
    5. e)Litera eOptionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, außerbörsliche Zinstermingeschäfte (Forward Rate Agreements) und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die bar abgerechnet werden müssen oder auf Wunsch einer der Parteien bar abgerechnet werden können und diese Barabrechnung nicht wegen eines vertraglich festgelegten Beendigungsgrunds erfolgt;
    6. f)Litera fOptionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die effektiv geliefert werden können, wenn diese Instrumente an einem geregelten Markt oder über ein MTF gehandelt werden;
    7. g)Litera gOptionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, Termingeschäfte (Forwards) und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Waren gemäß Art. 38 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission;Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, Termingeschäfte (Forwards) und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Waren gemäß Artikel 38, der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission;
    8. h)Litera hderivative Instrumente für den Transfer von Kreditrisiken;
    9. i)Litera ifinanzielle Differenzgeschäfte;
    10. j)Litera jOptionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, außerbörsliche Zinstermingeschäfte (Forward Rate Agreements) und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Klimavariablen, Frachtsätze, Emissionsberechtigungen, Inflationsraten oder andere offizielle Wirtschaftsstatistiken, die bar abgerechnet werden müssen, oder auf Wunsch einer der Parteien bar abgerechnet werden können und diese Barabrechnung nicht wegen eines vertraglich festgelegten Beendigungsgrunds erfolgt, sowie alle anderen Derivatkontrakte gemäß Art. 39 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006.Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, außerbörsliche Zinstermingeschäfte (Forward Rate Agreements) und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Klimavariablen, Frachtsätze, Emissionsberechtigungen, Inflationsraten oder andere offizielle Wirtschaftsstatistiken, die bar abgerechnet werden müssen, oder auf Wunsch einer der Parteien bar abgerechnet werden können und diese Barabrechnung nicht wegen eines vertraglich festgelegten Beendigungsgrunds erfolgt, sowie alle anderen Derivatkontrakte gemäß Artikel 39, der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006.
  8. 7.Ziffer 7nicht komplexe Finanzinstrumente:
    1. a)Litera aAktien, die zum Handel an einem geregelten Markt oder an einer anerkannten Börse eines Drittlandes zugelassen sind, Geldmarktinstrumente, Schuldverschreibungen oder sonstige verbriefte Schuldtitel – ausgenommen Schuldverschreibungen oder verbriefte Schuldtitel, in die ein Derivat eingebettet ist –, Anteile eines der Richtlinie 85/611/EWG unterliegenden Organismus für gemeinsame Anlagen;
    2. b)Litera bein anderes als in lit. a genanntes Finanzinstrument, das folgende Kriterien erfüllt:ein anderes als in Litera a, genanntes Finanzinstrument, das folgende Kriterien erfüllt:
      1. aa)Sub-Litera, a, aEs fällt nicht unter Z 4 lit. c oder Z 6 lit. d bis j;Es fällt nicht unter Ziffer 4, Litera c, oder Ziffer 6, Litera d bis j;
      2. bb)Sub-Litera, b, bes bestehen häufig Möglichkeiten zur Veräußerung, zum Rückkauf oder zur sonstigen Realisierung des Instruments zu Preisen, die für die Marktbeteiligten öffentlich verfügbar sind und bei denen es sich entweder um Marktpreise oder um Preise handelt, die durch emittentenunabhängige Bewertungssysteme ermittelt oder bestätigt wurden;
      3. cc)Sub-Litera, c, ces beinhaltet keine bestehende oder potenzielle Verpflichtung für den Kunden, die über die Anschaffungskosten des Instruments hinausgeht und
      4. dd)Sub-Litera, d, des sind in angemessenem Umfang Informationen über die Merkmale des Finanzinstruments öffentlich verfügbar, die so gut verständlich sein müssen, dass der durchschnittliche Privatkunde in die Lage versetzt wird, hinsichtlich eines Geschäfts mit dem Instrument eine informierte Entscheidung zu treffen.
  9. 8.Ziffer 8Geregelter Markt: ein geregelter Markt gemäß § 1 Abs. 2 Börsegesetz 1989 – BörseG, BGBl. Nr. 555/1989.Geregelter Markt: ein geregelter Markt gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Börsegesetz 1989 – BörseG, Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989,.
  10. 9.Ziffer 9Multilaterales Handelssystem (MTF): ein von einer Wertpapierfirma oder einem Marktbetreiber betriebenes multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems nach nicht-diskretionären Regeln in einer Weise zusammenführt, die zu einem Vertrag gemäß den Bestimmungen des Titels II der Richtlinie 2004/39/EG führt, das jedoch kein geregelter Markt ist.Multilaterales Handelssystem (MTF): ein von einer Wertpapierfirma oder einem Marktbetreiber betriebenes multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems nach nicht-diskretionären Regeln in einer Weise zusammenführt, die zu einem Vertrag gemäß den Bestimmungen des Titels römisch II der Richtlinie 2004/39/EG führt, das jedoch kein geregelter Markt ist.
  11. 10.Ziffer 10Systematischer Internalisierer: ein Kreditinstitut oder eine über eine Zweigstelle im Inland tätige Wertpapierfirma gemäß § 12, die gemäß Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 in organisierter und systematischer Weise häufig und regelmäßig für eigene Rechnung zur Ausführung von Kundenaufträgen außerhalb von geregelten Märkten und MTF mit Finanzinstrumenten handeln.Systematischer Internalisierer: ein Kreditinstitut oder eine über eine Zweigstelle im Inland tätige Wertpapierfirma gemäß Paragraph 12,, die gemäß Artikel 21, der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 in organisierter und systematischer Weise häufig und regelmäßig für eigene Rechnung zur Ausführung von Kundenaufträgen außerhalb von geregelten Märkten und MTF mit Finanzinstrumenten handeln.
  12. 11.Ziffer 11Market Maker: wer auf den Finanzmärkten kontinuierlich Angebote zum An- und Verkauf von Finanzinstrumenten stellt und mit diesen Instrumenten Handel für eigene Rechnung und unter Einsatz eigenen Kapitals zu den gestellten An- und Verkaufskursen betreibt.
  13. 12.Ziffer 12Kunde: jede natürliche oder juristische Person, für die ein Rechtsträger Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen erbringt und jede natürliche oder juristische Person gegenüber der den Rechtsträger vorvertragliche Pflichten treffen.
  14. 13.Ziffer 13Professioneller Kunde: ein Kunde im Sinne von § 58 Abs. 1.Professioneller Kunde: ein Kunde im Sinne von Paragraph 58, Absatz eins,
  15. 14.Ziffer 14Privatkunde: ein Kunde, der kein professioneller Kunde ist.
  16. 15.Ziffer 15Limitauftrag: ein Kauf- oder Verkaufsauftrag für ein Finanzinstrument zu einem festgelegten Kurslimit oder besser und in einem festgelegten Umfang.
  17. 16.Ziffer 16Herkunftsmitgliedstaat für Wertpapierfirmen, die keine CRR-Wertpapierfirmen (§ 1 Z 1a) sind:Herkunftsmitgliedstaat für Wertpapierfirmen, die keine CRR-Wertpapierfirmen (Paragraph eins, Ziffer eins a,) sind:
    1. a)Litera asofern sie natürliche Personen sind: der Mitgliedstaat, in dem sie ihre Hauptverwaltung haben;
    2. b)Litera bsofern sie juristische Personen sind: der Mitgliedstaat, in dem sie ihren satzungsmäßigen Sitz haben, oder, wenn sie gemäß dem für sie geltenden einzelstaatlichen Recht keinen satzungsmäßigen Sitz haben, der Mitgliedstaat, in dem ihr Hauptverwaltungssitz liegt;
  18. 17.Ziffer 17Herkunftsmitgliedstaat eines geregelten Marktes: der Mitgliedstaat, in dem der geregelte Markt zugelassen ist oder, sofern er gemäß dem Recht dieses Mitgliedstaates keinen Sitz hat, der Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptverwaltung des geregelten Marktes befindet.
  19. 18.Ziffer 18Aufnahmemitgliedstaat: der Mitgliedstaat, der nicht der Herkunftsmitgliedstaat ist und in dem eine Wertpapierfirma eine Zweigstelle hat oder Dienstleistungen erbringt oder Tätigkeiten ausübt, oder ein Mitgliedstaat, in dem ein geregelter Markt Vorkehrungen bietet, die den in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Fernmitgliedern oder -teilnehmern den Zugang zum Handel über sein System ermöglichen.
  20. 19.Ziffer 19Zuständige Behörde: die Behörde eines Mitgliedstaates, die von diesem als zuständige Behörde gemäß Art. 48 der Richtlinie 2004/39/EG benannt wurde.Zuständige Behörde: die Behörde eines Mitgliedstaates, die von diesem als zuständige Behörde gemäß Artikel 48, der Richtlinie 2004/39/EG benannt wurde.
  21. 20.Ziffer 20Vertraglich gebundener Vermittler: jede natürliche oder juristische Person, die als Erfüllungsgehilfe oder sonst unter vollständiger und unbedingter Haftung einer einzigen Wertpapierfirma oder eines einzigen Kreditinstituts Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen erbringt, Aufträge von Kunden über Wertpapierdienstleistungen oder Finanzinstrumente annimmt und übermittelt, Finanzinstrumente platziert oder die Dienstleistung der Anlageberatung erbringt; ein vertraglich gebundener Vermittler ist keine Wertpapierfirma.
  22. 21.Ziffer 21Zweigstelle: für Wertpapierfirmen, die keine CRR-Wertpapierfirmen (§ 1 Z 1a) sind, eine Betriebsstelle, die ein rechtlich unselbstständiger Teil einer Wertpapierfirma ist und unmittelbar Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten erbringt oder ausübt, die mit der Tätigkeit der Wertpapierfirma verbunden sind, wobei Nebendienstleistungen zusätzlich, jedoch nicht ausschließlich ausgeübt werden können; alle Geschäftsstellen einer Wertpapierfirma in demselben Mitgliedstaat, deren Sitz oder Hauptverwaltung in einem anderen Mitgliedstaat liegen, gelten als eine einzige Zweigstelle.Zweigstelle: für Wertpapierfirmen, die keine CRR-Wertpapierfirmen (Paragraph eins, Ziffer eins a,) sind, eine Betriebsstelle, die ein rechtlich unselbstständiger Teil einer Wertpapierfirma ist und unmittelbar Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten erbringt oder ausübt, die mit der Tätigkeit der Wertpapierfirma verbunden sind, wobei Nebendienstleistungen zusätzlich, jedoch nicht ausschließlich ausgeübt werden können; alle Geschäftsstellen einer Wertpapierfirma in demselben Mitgliedstaat, deren Sitz oder Hauptverwaltung in einem anderen Mitgliedstaat liegen, gelten als eine einzige Zweigstelle.
  23. 22.Ziffer 22Qualifizierte Beteiligung: für Wertpapierfirmen, die keine CRR-Wertpapierfirmen (§ 1 Z 1a) sind, das direkte oder indirekte Halten von wenigstens 10vH des Kapitals oder der Stimmrechte an einem Unternehmen oder die Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf seine Geschäftsführung; bei der Feststellung der Stimmrechte ist § 91 Abs. 1a bis Abs. 2a in Verbindung mit §§ 92 und 92a Abs. 2 und 3 Börsegesetz 1989 anzuwenden, wobei im Falle der §§ 11 bis 11b dieses Bundesgesetzes Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute infolge einer Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung im Sinne der Z 2 lit. f halten, nicht zu berücksichtigen sind, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und werden innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert.Qualifizierte Beteiligung: für Wertpapierfirmen, die keine CRR-Wertpapierfirmen (Paragraph eins, Ziffer eins a,) sind, das direkte oder indirekte Halten von wenigstens 10vH des Kapitals oder der Stimmrechte an einem Unternehmen oder die Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf seine Geschäftsführung; bei der Feststellung der Stimmrechte ist Paragraph 91, Absatz eins a bis Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraphen 92 und 92a Absatz 2 und 3 Börsegesetz 1989 anzuwenden, wobei im Falle der Paragraphen 11 bis 11b dieses Bundesgesetzes Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute infolge einer Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung im Sinne der Ziffer 2, Litera f, halten, nicht zu berücksichtigen sind, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und werden innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert.
  24. 23.Ziffer 23Mutterunternehmen: für Wertpapierfirmen, die keine CRR-Wertpapierfirmen (§ 1 Z 1a) sind, Mutterunternehmen gemäß § 189a Z 6 UGB nach Maßgabe folgender Bestimmungen:Mutterunternehmen: für Wertpapierfirmen, die keine CRR-Wertpapierfirmen (Paragraph eins, Ziffer eins a,) sind, Mutterunternehmen gemäß Paragraph 189 a, Ziffer 6, UGB nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
    1. a)Litera aDie Rechtsform und der Sitz sind nicht zu berücksichtigen;
    2. b)Litera bdie Bestimmungen von § 244 Abs. 4 und 5 UGB sind anzuwenden;die Bestimmungen von Paragraph 244, Absatz 4 und 5 UGB sind anzuwenden;
    3. c)Litera cder Beteiligungsbegriff des Art. 4 Abs. 1 Nummer 35 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist anzuwenden.der Beteiligungsbegriff des Artikel 4, Absatz eins, Nummer 35 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist anzuwenden.
  25. 24.Ziffer 24Tochterunternehmen: für Wertpapierfirmen, die keine CRR-Wertpapierfirmen (§ 1 Z 1a) sind, Tochterunternehmen gemäß § 189a Z 7 UGB nach Maßgabe folgender Bestimmungen:Tochterunternehmen: für Wertpapierfirmen, die keine CRR-Wertpapierfirmen (Paragraph eins, Ziffer eins a,) sind, Tochterunternehmen gemäß Paragraph 189 a, Ziffer 7, UGB nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
    1. a)Litera aDie Rechtsform und der Sitz sind nicht zu berücksichtigen;
    2. b)Litera bdie Bestimmungen von § 244 Abs. 4 und 5 UGB sind anzuwenden;die Bestimmungen von Paragraph 244, Absatz 4 und 5 UGB sind anzuwenden;
    3. c)Litera cder Beteiligungsbegriff des Art. 4 Abs. 1 Nummer 35 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist anzuwenden;“der Beteiligungsbegriff des Artikel 4, Absatz eins, Nummer 35 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist anzuwenden;“
  26. 25.Ziffer 25enge Verbindungen: für Wertpapierfirmen, die keine CRR-Wertpapierfirmen (§ 1 Z 1a) sind, eine Situation, in der zwei oder mehrere natürliche oder juristische Personen verbunden sind durchenge Verbindungen: für Wertpapierfirmen, die keine CRR-Wertpapierfirmen (Paragraph eins, Ziffer eins a,) sind, eine Situation, in der zwei oder mehrere natürliche oder juristische Personen verbunden sind durch
    1. a)Litera adas unmittelbare Halten einer Beteiligung,
    2. b)Litera bdas Vorliegen eines Verhältnisses zwischen Mutter- und Tochterunternehmen; hierbei gilt jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens als Tochterunternehmen auch des Mutterunternehmens, das an der Spitze dieser Unternehmen steht;
    im Fall der lit. b kann das Verhältnis auch durch Kontrolle gemäß Z 26 hergestellt werden; eine Situation, in der zwei oder mehrere natürliche oder juristische Personen mit ein und derselben Person durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft verbunden sind, gilt ebenfalls als enge Verbindung zwischen diesen Personen.im Fall der Litera b, kann das Verhältnis auch durch Kontrolle gemäß Ziffer 26, hergestellt werden; eine Situation, in der zwei oder mehrere natürliche oder juristische Personen mit ein und derselben Person durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft verbunden sind, gilt ebenfalls als enge Verbindung zwischen diesen Personen.
  27. 26.Ziffer 26Kontrolle: ein Verhältnis zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen im Sinne von § 189a Z 6 UGB oder ein ähnliches Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen.Kontrolle: ein Verhältnis zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen im Sinne von Paragraph 189 a, Ziffer 6, UGB oder ein ähnliches Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen.
  28. 27.Ziffer 27persönliche Empfehlung: eine Empfehlung, die nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle gemäß § 48f Abs. 1 Z 7 BörseG oder für die Öffentlichkeit abgegeben wird und diepersönliche Empfehlung: eine Empfehlung, die nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle gemäß Paragraph 48 f, Absatz eins, Ziffer 7, BörseG oder für die Öffentlichkeit abgegeben wird und die
    1. a)Litera aan einen Anleger oder potenziellen Anleger oder an einen Beauftragten eines Anlegers oder potenziellen Anlegers gerichtet ist und
    2. b)Litera bals für die in lit. a genannten Personen geeignet dargestellt wird oder auf eine Prüfung der Verhältnisse der betreffenden Person gestützt ist und auf eine der folgenden Handlungen abzielt:als für die in Litera a, genannten Personen geeignet dargestellt wird oder auf eine Prüfung der Verhältnisse der betreffenden Person gestützt ist und auf eine der folgenden Handlungen abzielt:
      1. aa)Sub-Litera, a, aKauf, Verkauf, Zeichnung, Tausch, Rückkauf, Halten oder Übernahme eines bestimmten Finanzinstruments;
      2. bb)Sub-Litera, b, bAusübung oder Nichtausübung eines mit einem bestimmten Finanzinstrument einhergehenden Rechts betreffend Kauf, Verkauf, Zeichnung, Tausch oder Rückkauf eines Finanzinstruments.
  29. 28.Ziffer 28dauerhafter Datenträger: jedes Medium, das es dem Kunden gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht.
  30. 29.Ziffer 29relevante Person:
    1. a)Litera aEin Gesellschafter oder ein Mitglied der Geschäftsleitung oder ein vertraglich gebundener Vermittler der Wertpapierfirma oder des Kreditinstituts;
    2. b)Litera bein Gesellschafter oder ein Mitglied der Geschäftsleitung eines vertraglich gebundenen Vermittlers der Wertpapierfirma oder des Kreditinstituts;
    3. c)Litera cein Angestellter der Wertpapierfirma, des Kreditinstituts oder eines vertraglich gebundenen Vermittlers sowie jede andere natürliche Person, deren Dienste der Firma, dem Institut oder einem vertraglich gebundenen Vermittler der Firma oder des Instituts zur Verfügung gestellt und von dieser oder diesem kontrolliert werden und die an den von der Firma oder dem Institut erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten beteiligt ist;
    4. d)Litera deine natürliche Person, die im Rahmen einer Auslagerung unmittelbar an der Erbringung von Dienstleistungen für die Wertpapierfirma, das Kreditinstitut oder deren vertraglich gebundenen Vermittler beteiligt ist, welche der Wertpapierfirma oder dem Kreditinstitut die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten ermöglichen.
  31. 30.Ziffer 30Finanzanalyst: eine Person, die den wesentlichen Teil einer Finanzanalyse erstellt.
  32. 31.Ziffer 31Auslagerung: eine Vereinbarung zwischen einer Wertpapierfirma oder einem Kreditinstitut und einem anderen Dienstleister, in deren Rahmen der Dienstleister anstatt der Wertpapierfirma oder des Kreditinstituts ein Verfahren abwickelt, eine Dienstleistung erbringt oder eine Tätigkeit ausführt.
  33. 32.Ziffer 32Gruppe: die Gruppe, der eine Wertpapierfirma oder ein Kreditinstitut angehört, bestehend aus
    1. a)Litera aeinem Mutterunternehmen, dessen Tochterunternehmen und den Unternehmen, an denen das Mutterunternehmen oder seine Tochterunternehmen eine Beteiligung halten, sowie
    2. b)Litera bmehrere Unternehmen, die untereinander nicht in einer Beziehung als Mutterunternehmen oder Tochterunternehmen stehen und
      1. aa)Sub-Litera, a, adie aufgrund eines untereinander geschlossenen Vertrags oder einer Satzungsbestimmung dieser Unternehmen einer einheitlichen Leitung unterstehen oder
      2. bb)Sub-Litera, b, bderen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane sich mehrheitlich aus denselben Personen zusammensetzen, die während des Geschäftsjahres und bis zur Aufstellung des konsolidierten Jahresabschlusses im Amt sind.
  34. 33.Ziffer 33Geschäftsleitung: eine oder mehrere Personen, die die Geschäfte einer Wertpapierfirma, eines Kreditinstituts oder eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens tatsächlich leiten.
  35. 34.Ziffer 34Natürliche und juristische Person: natürliche und juristische Personen einschließlich vollrechtsfähiger Personengesellschaften (Offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften).
Im Übrigen gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, die Begriffsbestimmungen des BWG, des Börsegesetzes und der Verordnung (EGweggefallen) Nrseit 03.01.2018 weggefallen. 1287/2006.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten