§ 1 UVG

Unterhaltsvorschußgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.11.1985 bis 31.12.9999

Der Bund hat auf den gesetzlichen Unterhalt minderjähriger Kinder nach diesem Bundesgesetz Vorschüsse zu gewähren.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.11.1985 bis 31.12.9999

Der Bund hat auf den gesetzlichen Unterhalt minderjähriger Kinder nach diesem Bundesgesetz Vorschüsse zu gewähren.

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