§ 23 WAG 2007 (weggefallen)

Wertpapieraufsichtsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
§ 23 WAG 2007 (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.Paragraph 23,

Für die Zwecke der §§ 24 und 37 ist ein „persönliches Geschäft“ ein Geschäft mit einem Finanzinstrument, das von einer relevanten Person für eigene Rechnung oder für Rechnung Dritter getätigt wird und Für die Zwecke der Paragraphen 24 und 37 ist ein „persönliches Geschäft“ ein Geschäft mit einem Finanzinstrument, das von einer relevanten Person für eigene Rechnung oder für Rechnung Dritter getätigt wird und

  1. 1.Ziffer einsdie relevante Person außerhalb ihres Aufgabenbereichs handelt, für den sie bei dem Rechtsträger zuständig ist oder
  2. 2.Ziffer 2das Geschäft für Rechnung einer der folgenden Personen erfolgt:
    1. a)Litera ader relevanten Person,
    2. b)Litera beiner Person, zu der sie eine familiäre Bindung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Z 26 Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 1 oder eine enge Verbindung hat,einer Person, zu der sie eine familiäre Bindung im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 26, Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 Sitzung 1 oder eine enge Verbindung hat,
    3. c)Litera ceiner Person, deren Verhältnis zur relevanten Person so beschaffen ist, dass Letztere ein direktes oder indirektes wesentliches Interesse am Ausgang des Geschäfts hat; dies gilt nicht, wenn das Interesse ausschließlich in einer Gebühr oder Provision für die Abwicklung des Geschäfts besteht.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 02.08.2016 bis 02.01.2018
§ 23 WAG 2007 (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.Paragraph 23,

Für die Zwecke der §§ 24 und 37 ist ein „persönliches Geschäft“ ein Geschäft mit einem Finanzinstrument, das von einer relevanten Person für eigene Rechnung oder für Rechnung Dritter getätigt wird und Für die Zwecke der Paragraphen 24 und 37 ist ein „persönliches Geschäft“ ein Geschäft mit einem Finanzinstrument, das von einer relevanten Person für eigene Rechnung oder für Rechnung Dritter getätigt wird und

  1. 1.Ziffer einsdie relevante Person außerhalb ihres Aufgabenbereichs handelt, für den sie bei dem Rechtsträger zuständig ist oder
  2. 2.Ziffer 2das Geschäft für Rechnung einer der folgenden Personen erfolgt:
    1. a)Litera ader relevanten Person,
    2. b)Litera beiner Person, zu der sie eine familiäre Bindung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Z 26 Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 1 oder eine enge Verbindung hat,einer Person, zu der sie eine familiäre Bindung im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 26, Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 Sitzung 1 oder eine enge Verbindung hat,
    3. c)Litera ceiner Person, deren Verhältnis zur relevanten Person so beschaffen ist, dass Letztere ein direktes oder indirektes wesentliches Interesse am Ausgang des Geschäfts hat; dies gilt nicht, wenn das Interesse ausschließlich in einer Gebühr oder Provision für die Abwicklung des Geschäfts besteht.

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