Art. 2 § 19 PreisG

Preisgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.1992 bis 31.12.9999

Die Verletzung von Geheimnissen entgegen dem § 13 ist nach § 122 des Strafgesetzbuches zu bestrafen, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.1992 bis 31.12.9999

Die Verletzung von Geheimnissen entgegen dem § 13 ist nach § 122 des Strafgesetzbuches zu bestrafen, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.

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