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Ein Rechtsträger hat dafür zu sorgen, dass seine Abschlussprüfer oder Prüfer gemäß § 74 Abs. 3 mindestens einmal jährlich einen Bericht über die Angemessenheit der Vorkehrungen, welche gemäß den §§ 29 bis 32 getroffen wurden, erstatten. Der Rechtsträger hat den Bericht der FMA zu übermitteln. Die Vorschriften über die Haftung des Abschlussprüfers gemäß § 275 UGB§ 33 WAG 2007 sind sinngemäß anzuwenden(weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen. Ein Rechtsträger hat dafür zu sorgen, dass seine Abschlussprüfer oder Prüfer gemäß Paragraph 74, Absatz 3, mindestens einmal jährlich einen Bericht über die Angemessenheit der Vorkehrungen, welche gemäß den Paragraphen 29 bis 32 getroffen wurden, erstatten. Der Rechtsträger hat den Bericht der FMA zu übermitteln. Die Vorschriften über die Haftung des Abschlussprüfers gemäß Paragraph 275, UGB sind sinngemäß anzuwenden.
Ein Rechtsträger hat dafür zu sorgen, dass seine Abschlussprüfer oder Prüfer gemäß § 74 Abs. 3 mindestens einmal jährlich einen Bericht über die Angemessenheit der Vorkehrungen, welche gemäß den §§ 29 bis 32 getroffen wurden, erstatten. Der Rechtsträger hat den Bericht der FMA zu übermitteln. Die Vorschriften über die Haftung des Abschlussprüfers gemäß § 275 UGB§ 33 WAG 2007 sind sinngemäß anzuwenden(weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen. Ein Rechtsträger hat dafür zu sorgen, dass seine Abschlussprüfer oder Prüfer gemäß Paragraph 74, Absatz 3, mindestens einmal jährlich einen Bericht über die Angemessenheit der Vorkehrungen, welche gemäß den Paragraphen 29 bis 32 getroffen wurden, erstatten. Der Rechtsträger hat den Bericht der FMA zu übermitteln. Die Vorschriften über die Haftung des Abschlussprüfers gemäß Paragraph 275, UGB sind sinngemäß anzuwenden.