§ 20 UVG Einstellung der Vorschüsse

Unterhaltsvorschußgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Vorschüsse sind einzustellen
    1. 1.Ziffer einsauf Antrag des Kindes (§ 9 Abs. 1),auf Antrag des Kindes (Paragraph 9, Absatz eins,),
    2. 2.Ziffer 2auf Antrag des Unterhaltsschuldners, wenn er nachweist, daß er alle fälligen Unterhaltsbeiträge gezahlt und den Unterhaltsbeitrag für die kommenden zwei Monate entweder gleichfalls gezahlt oder zugunsten des Kindes gerichtlich erlegt hat (§ 1425 ABGB),auf Antrag des Unterhaltsschuldners, wenn er nachweist, daß er alle fälligen Unterhaltsbeiträge gezahlt und den Unterhaltsbeitrag für die kommenden zwei Monate entweder gleichfalls gezahlt oder zugunsten des Kindes gerichtlich erlegt hat (Paragraph 1425, ABGB),
    3. 3.Ziffer 3auf Antrag eines sonst Unterhaltspflichtigen, wenn er nachweist, daß er die Unterhaltsbeiträge des Unterhaltsschuldners regelmäßig voll leistet, oder
    4. 4.Ziffer 4auf Antrag oder von Amts wegen, wenn
      1. a)Litera aeine der Voraussetzungen der Gewährung der Vorschüsse, ausgenommen die des § 3 Z 2, wegfällt oder,eine der Voraussetzungen der Gewährung der Vorschüsse, ausgenommen die des Paragraph 3, Ziffer 2,, wegfällt oder,
      2. b)Litera bnach § 7 Abs. 1 die Vorschüsse zur Gänze zu versagen sind. odernach Paragraph 7, Absatz eins, die Vorschüsse zur Gänze zu versagen sind. oder
      3. c)Litera cim Fall des § 4 Z 4 der Antrag auf Unterhaltsfestsetzung zurückgenommen wird oder der Unterhaltsvergleich seine Wirkung verliert.im Fall des Paragraph 4, Ziffer 4, der Antrag auf Unterhaltsfestsetzung zurückgenommen wird oder der Unterhaltsvergleich seine Wirkung verliert.
  2. (2)Absatz 2Die Einstellung ist, gegebenenfalls rückwirkend, mit Ablauf des Monats anzuordnen, in dem der Einstellungsgrund eingetreten ist. Für die Innehaltung gilt § 16 sinngemäß. (BGBl. Nr. 278/1980, Art. I Z 15)Die Einstellung ist, gegebenenfalls rückwirkend, mit Ablauf des Monats anzuordnen, in dem der Einstellungsgrund eingetreten ist. Für die Innehaltung gilt Paragraph 16, sinngemäß. Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1980,, Art. römisch eins Ziffer 15,)

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 07.11.1985 bis 31.12.2004
  1. (1)Absatz einsDie Vorschüsse sind einzustellen
    1. 1.Ziffer einsauf Antrag des Kindes (§ 9 Abs. 1),auf Antrag des Kindes (Paragraph 9, Absatz eins,),
    2. 2.Ziffer 2auf Antrag des Unterhaltsschuldners, wenn er nachweist, daß er alle fälligen Unterhaltsbeiträge gezahlt und den Unterhaltsbeitrag für die kommenden zwei Monate entweder gleichfalls gezahlt oder zugunsten des Kindes gerichtlich erlegt hat (§ 1425 ABGB),auf Antrag des Unterhaltsschuldners, wenn er nachweist, daß er alle fälligen Unterhaltsbeiträge gezahlt und den Unterhaltsbeitrag für die kommenden zwei Monate entweder gleichfalls gezahlt oder zugunsten des Kindes gerichtlich erlegt hat (Paragraph 1425, ABGB),
    3. 3.Ziffer 3auf Antrag eines sonst Unterhaltspflichtigen, wenn er nachweist, daß er die Unterhaltsbeiträge des Unterhaltsschuldners regelmäßig voll leistet, oder
    4. 4.Ziffer 4auf Antrag oder von Amts wegen, wenn
      1. a)Litera aeine der Voraussetzungen der Gewährung der Vorschüsse, ausgenommen die des § 3 Z 2, wegfällt oder,eine der Voraussetzungen der Gewährung der Vorschüsse, ausgenommen die des Paragraph 3, Ziffer 2,, wegfällt oder,
      2. b)Litera bnach § 7 Abs. 1 die Vorschüsse zur Gänze zu versagen sind. odernach Paragraph 7, Absatz eins, die Vorschüsse zur Gänze zu versagen sind. oder
      3. c)Litera cim Fall des § 4 Z 4 der Antrag auf Unterhaltsfestsetzung zurückgenommen wird oder der Unterhaltsvergleich seine Wirkung verliert.im Fall des Paragraph 4, Ziffer 4, der Antrag auf Unterhaltsfestsetzung zurückgenommen wird oder der Unterhaltsvergleich seine Wirkung verliert.
  2. (2)Absatz 2Die Einstellung ist, gegebenenfalls rückwirkend, mit Ablauf des Monats anzuordnen, in dem der Einstellungsgrund eingetreten ist. Für die Innehaltung gilt § 16 sinngemäß. (BGBl. Nr. 278/1980, Art. I Z 15)Die Einstellung ist, gegebenenfalls rückwirkend, mit Ablauf des Monats anzuordnen, in dem der Einstellungsgrund eingetreten ist. Für die Innehaltung gilt Paragraph 16, sinngemäß. Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1980,, Art. römisch eins Ziffer 15,)

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