§ 20 UVG

Unterhaltsvorschußgesetz 1985

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999

Einstellung der Vorschüsse

§ 20. (1) Die Vorschüsse sind einzustellen

1.

auf Antrag des Kindes (§ 9 Abs. 1),

2.

auf Antrag des Unterhaltsschuldners, wenn er nachweist, daß er alle fälligen Unterhaltsbeiträge gezahlt und den Unterhaltsbeitrag für die kommenden zwei Monate entweder gleichfalls gezahlt oder zugunsten des Kindes gerichtlich erlegt hat (§ 1425 ABGB),

3.

auf Antrag eines sonst Unterhaltspflichtigen, wenn er nachweist, daß er die Unterhaltsbeiträge des Unterhaltsschuldners regelmäßig voll leistet, oder

4.

auf Antrag oder von Amts wegen, wenn

a)

eine der Voraussetzungen der Gewährung der Vorschüsse, ausgenommen die des § 3 Z 2, wegfällt oder,

b)

nach § 7 Abs. 1 die Vorschüsse zur Gänze zu versagen sind. oder

c)

im Fall des § 4 Z 4 der Antrag auf Unterhaltsfestsetzung zurückgenommen wird oder der Unterhaltsvergleich seine Wirkung verliert.

(2) Die Einstellung ist, gegebenenfalls rückwirkend, mit Ablauf des Monats anzuordnen, in dem der Einstellungsgrund eingetreten ist. Für die Innehaltung gilt § 16 sinngemäß.(BGBl. Nr. 278/1980, Art. I Z 15)

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 07.11.1985 bis 31.12.2004

Einstellung der Vorschüsse

§ 20. (1) Die Vorschüsse sind einzustellen

1.

auf Antrag des Kindes (§ 9 Abs. 1),

2.

auf Antrag des Unterhaltsschuldners, wenn er nachweist, daß er alle fälligen Unterhaltsbeiträge gezahlt und den Unterhaltsbeitrag für die kommenden zwei Monate entweder gleichfalls gezahlt oder zugunsten des Kindes gerichtlich erlegt hat (§ 1425 ABGB),

3.

auf Antrag eines sonst Unterhaltspflichtigen, wenn er nachweist, daß er die Unterhaltsbeiträge des Unterhaltsschuldners regelmäßig voll leistet, oder

4.

auf Antrag oder von Amts wegen, wenn

a)

eine der Voraussetzungen der Gewährung der Vorschüsse, ausgenommen die des § 3 Z 2, wegfällt oder,

b)

nach § 7 Abs. 1 die Vorschüsse zur Gänze zu versagen sind. oder

c)

im Fall des § 4 Z 4 der Antrag auf Unterhaltsfestsetzung zurückgenommen wird oder der Unterhaltsvergleich seine Wirkung verliert.

(2) Die Einstellung ist, gegebenenfalls rückwirkend, mit Ablauf des Monats anzuordnen, in dem der Einstellungsgrund eingetreten ist. Für die Innehaltung gilt § 16 sinngemäß.(BGBl. Nr. 278/1980, Art. I Z 15)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten