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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(2) Die freiwillige Akkreditierung eines ZDA ist in das qualifizierte Zertifikat aufzunehmen oder sonst in geeigneter Weise zugänglich zu machen.
(3) Die Aufsichtsstelle hat für die laufende Aufsicht über die von ihr akkreditierten ZDA Sorge zu tragen. Sie hat die Akkreditierung eines ZDA zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen einer Akkreditierung nach Abs. 1 nicht mehr erfüllt sind. § 14 Abs. 6 ist sinngemäß auch beim Widerruf einer Akkreditierung anzuwenden.
(2) Die freiwillige Akkreditierung eines ZDA ist in das qualifizierte Zertifikat aufzunehmen oder sonst in geeigneter Weise zugänglich zu machen.
(3) Die Aufsichtsstelle hat für die laufende Aufsicht über die von ihr akkreditierten ZDA Sorge zu tragen. Sie hat die Akkreditierung eines ZDA zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen einer Akkreditierung nach Abs. 1 nicht mehr erfüllt sind. § 14 Abs. 6 ist sinngemäß auch beim Widerruf einer Akkreditierung anzuwenden.