§ 6 SigG (weggefallen)

Signaturgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.9999
§ 6 SigG (1weggefallen) Die Aufnahme und die Ausübung der Tätigkeit eines ZDA bedürfen keiner gesonderten Genehmigungseit 01.07.2016 weggefallen.

(2) Ein ZDA hat die Aufnahme seiner Tätigkeit unverzüglich der Aufsichtsstelle (§ 13) anzuzeigen. Er hat dieser spätestens mit Aufnahme der Tätigkeit oder bei Änderung seiner Dienste ein Sicherheitskonzept sowie ein Zertifizierungskonzept der von ihm angebotenen Signatur- und Zertifizierungsdienste samt den verwendeten technischen Komponenten und Verfahren vorzulegen.

(3) Das Sicherheitskonzept hat die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen darzulegen.

(4) Ein ZDA hat die im Sicherheits- und im Zertifizierungskonzept dargelegten Angaben sowohl bei der Aufnahme als auch während der Ausübung seiner Tätigkeit zu erfüllen.

(5) Ein ZDA hat alle Umstände, die eine ordnungsgemäße und dem Sicherheits- sowie dem Zertifizierungskonzept entsprechende Tätigkeit nicht mehr ermöglichen, unverzüglich der Aufsichtsstelle anzuzeigen.

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 8/2008)

(7) Ein Zertifikat für ZDA darf von diesen nur für die Erbringung von Zertifizierungsdiensten verwendet werden.

Stand vor dem 30.06.2016

In Kraft vom 01.01.2008 bis 30.06.2016
§ 6 SigG (1weggefallen) Die Aufnahme und die Ausübung der Tätigkeit eines ZDA bedürfen keiner gesonderten Genehmigungseit 01.07.2016 weggefallen.

(2) Ein ZDA hat die Aufnahme seiner Tätigkeit unverzüglich der Aufsichtsstelle (§ 13) anzuzeigen. Er hat dieser spätestens mit Aufnahme der Tätigkeit oder bei Änderung seiner Dienste ein Sicherheitskonzept sowie ein Zertifizierungskonzept der von ihm angebotenen Signatur- und Zertifizierungsdienste samt den verwendeten technischen Komponenten und Verfahren vorzulegen.

(3) Das Sicherheitskonzept hat die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen darzulegen.

(4) Ein ZDA hat die im Sicherheits- und im Zertifizierungskonzept dargelegten Angaben sowohl bei der Aufnahme als auch während der Ausübung seiner Tätigkeit zu erfüllen.

(5) Ein ZDA hat alle Umstände, die eine ordnungsgemäße und dem Sicherheits- sowie dem Zertifizierungskonzept entsprechende Tätigkeit nicht mehr ermöglichen, unverzüglich der Aufsichtsstelle anzuzeigen.

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 8/2008)

(7) Ein Zertifikat für ZDA darf von diesen nur für die Erbringung von Zertifizierungsdiensten verwendet werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten