§ 6 SigG (weggefallen)

Signaturgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Aufnahme und die Ausübung der Tätigkeit eines ZDA bedürfen keiner gesonderten Genehmigung.
  2. (2)Absatz 2Ein ZDA hat die Aufnahme seiner Tätigkeit unverzüglich der Aufsichtsstelle (§ 13) anzuzeigen. Er hat dieser spätestens mit Aufnahme der Tätigkeit oder bei Änderung seiner Dienste ein Sicherheitskonzept sowie ein Zertifizierungskonzept der von ihm angebotenen Signatur- und Zertifizierungsdienste samt den verwendeten technischen Komponenten und Verfahren vorzulegen.Ein ZDA hat die Aufnahme seiner Tätigkeit unverzüglich der Aufsichtsstelle (Paragraph 13,) anzuzeigen. Er hat dieser spätestens mit Aufnahme der Tätigkeit oder bei Änderung seiner Dienste ein Sicherheitskonzept sowie ein Zertifizierungskonzept der von ihm angebotenen Signatur- und Zertifizierungsdienste samt den verwendeten technischen Komponenten und Verfahren vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3Das Sicherheitskonzept hat die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen darzulegen.
  4. (4)Absatz 4Ein ZDA hat die im Sicherheits- und im Zertifizierungskonzept dargelegten Angaben sowohl bei der Aufnahme als auch während der Ausübung seiner Tätigkeit zu erfüllen.
  5. (5)Absatz 5Ein ZDA hat alle Umstände, die eine ordnungsgemäße und dem Sicherheits- sowie dem Zertifizierungskonzept entsprechende Tätigkeit nicht mehr ermöglichen, unverzüglich der Aufsichtsstelle anzuzeigen.
  6. (6)Absatz 6(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 8/2008)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2008,)
  7. (7)Absatz 7Ein Zertifikat für ZDA darf von diesen nur für die Erbringung von Zertifizierungsdiensten verwendet werden.
§ 6 SigG (weggefallen) seit 01.07.2016 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2016

In Kraft vom 01.01.2008 bis 30.06.2016
  1. (1)Absatz einsDie Aufnahme und die Ausübung der Tätigkeit eines ZDA bedürfen keiner gesonderten Genehmigung.
  2. (2)Absatz 2Ein ZDA hat die Aufnahme seiner Tätigkeit unverzüglich der Aufsichtsstelle (§ 13) anzuzeigen. Er hat dieser spätestens mit Aufnahme der Tätigkeit oder bei Änderung seiner Dienste ein Sicherheitskonzept sowie ein Zertifizierungskonzept der von ihm angebotenen Signatur- und Zertifizierungsdienste samt den verwendeten technischen Komponenten und Verfahren vorzulegen.Ein ZDA hat die Aufnahme seiner Tätigkeit unverzüglich der Aufsichtsstelle (Paragraph 13,) anzuzeigen. Er hat dieser spätestens mit Aufnahme der Tätigkeit oder bei Änderung seiner Dienste ein Sicherheitskonzept sowie ein Zertifizierungskonzept der von ihm angebotenen Signatur- und Zertifizierungsdienste samt den verwendeten technischen Komponenten und Verfahren vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3Das Sicherheitskonzept hat die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen darzulegen.
  4. (4)Absatz 4Ein ZDA hat die im Sicherheits- und im Zertifizierungskonzept dargelegten Angaben sowohl bei der Aufnahme als auch während der Ausübung seiner Tätigkeit zu erfüllen.
  5. (5)Absatz 5Ein ZDA hat alle Umstände, die eine ordnungsgemäße und dem Sicherheits- sowie dem Zertifizierungskonzept entsprechende Tätigkeit nicht mehr ermöglichen, unverzüglich der Aufsichtsstelle anzuzeigen.
  6. (6)Absatz 6(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 8/2008)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2008,)
  7. (7)Absatz 7Ein Zertifikat für ZDA darf von diesen nur für die Erbringung von Zertifizierungsdiensten verwendet werden.
§ 6 SigG (weggefallen) seit 01.07.2016 weggefallen.

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