§ 5 KHSchO (weggefallen)

Kunsthochschulordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAn der Hochschule für Musik und darstellende Kunst „Mozarteum“ in Salzburg sind in der Zeit der Hochschulferien nach Maßgabe der folgenden Absätze Kurse unter der Bezeichnung „Internationale Sommerakademie“ der Hochschule für Musik und darstellende Kunst „Mozarteum“ in Salzburg zu führen.
  2. (2)Absatz 2Die Vorbereitung und Durchführung dieser Kurse obliegt abweichend von der Bestimmung des § 28 lit. h des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes einem vom Gesamtkollegium aus dem Kreise der Lehrer der Hochschule zu bestellenden Leiter.Die Vorbereitung und Durchführung dieser Kurse obliegt abweichend von der Bestimmung des Paragraph 28, Litera h, des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes einem vom Gesamtkollegium aus dem Kreise der Lehrer der Hochschule zu bestellenden Leiter.
  3. (3)Absatz 3Die Berufung von Lehrern zur Abhaltung dieser Kurse obliegt abweichend von der Bestimmung des § 12 Abs. 5 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes dem gemäß Abs. 2 bestellten Leiter.Die Berufung von Lehrern zur Abhaltung dieser Kurse obliegt abweichend von der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 5, des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes dem gemäß Absatz 2, bestellten Leiter.
  4. (4)Absatz 4Der gemäß Abs. 2 bestellte Leiter hat dem Gesamtkollegium zu Beginn eines jeden Studienjahres über die im vergangenen Studienjahr durchgeführten Kurse der „Internationalen Sommerakademie“ zu berichten.Der gemäß Absatz 2, bestellte Leiter hat dem Gesamtkollegium zu Beginn eines jeden Studienjahres über die im vergangenen Studienjahr durchgeführten Kurse der „Internationalen Sommerakademie“ zu berichten.
§ 5 KHSchO seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.10.1989 bis 31.12.2018
  1. (1)Absatz einsAn der Hochschule für Musik und darstellende Kunst „Mozarteum“ in Salzburg sind in der Zeit der Hochschulferien nach Maßgabe der folgenden Absätze Kurse unter der Bezeichnung „Internationale Sommerakademie“ der Hochschule für Musik und darstellende Kunst „Mozarteum“ in Salzburg zu führen.
  2. (2)Absatz 2Die Vorbereitung und Durchführung dieser Kurse obliegt abweichend von der Bestimmung des § 28 lit. h des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes einem vom Gesamtkollegium aus dem Kreise der Lehrer der Hochschule zu bestellenden Leiter.Die Vorbereitung und Durchführung dieser Kurse obliegt abweichend von der Bestimmung des Paragraph 28, Litera h, des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes einem vom Gesamtkollegium aus dem Kreise der Lehrer der Hochschule zu bestellenden Leiter.
  3. (3)Absatz 3Die Berufung von Lehrern zur Abhaltung dieser Kurse obliegt abweichend von der Bestimmung des § 12 Abs. 5 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes dem gemäß Abs. 2 bestellten Leiter.Die Berufung von Lehrern zur Abhaltung dieser Kurse obliegt abweichend von der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 5, des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes dem gemäß Absatz 2, bestellten Leiter.
  4. (4)Absatz 4Der gemäß Abs. 2 bestellte Leiter hat dem Gesamtkollegium zu Beginn eines jeden Studienjahres über die im vergangenen Studienjahr durchgeführten Kurse der „Internationalen Sommerakademie“ zu berichten.Der gemäß Absatz 2, bestellte Leiter hat dem Gesamtkollegium zu Beginn eines jeden Studienjahres über die im vergangenen Studienjahr durchgeführten Kurse der „Internationalen Sommerakademie“ zu berichten.
§ 5 KHSchO seit 31.12.2018 weggefallen.

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