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(2) Die Vorbereitung und Durchführung dieser Kurse obliegt abweichend von der Bestimmung des § 28 lit. h des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes einem vom Gesamtkollegium aus dem Kreise der Lehrer der Hochschule zu bestellenden Leiter.
(3) Die Berufung von Lehrern zur Abhaltung dieser Kurse obliegt abweichend von der Bestimmung des § 12 Abs. 5 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes dem gemäß Abs. 2 bestellten Leiter.
(4) Der gemäß Abs. 2 bestellte Leiter hat dem Gesamtkollegium zu Beginn eines jeden Studienjahres über die im vergangenen Studienjahr durchgeführten Kurse der „Internationalen Sommerakademie“ zu berichten.
(2) Die Vorbereitung und Durchführung dieser Kurse obliegt abweichend von der Bestimmung des § 28 lit. h des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes einem vom Gesamtkollegium aus dem Kreise der Lehrer der Hochschule zu bestellenden Leiter.
(3) Die Berufung von Lehrern zur Abhaltung dieser Kurse obliegt abweichend von der Bestimmung des § 12 Abs. 5 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes dem gemäß Abs. 2 bestellten Leiter.
(4) Der gemäß Abs. 2 bestellte Leiter hat dem Gesamtkollegium zu Beginn eines jeden Studienjahres über die im vergangenen Studienjahr durchgeführten Kurse der „Internationalen Sommerakademie“ zu berichten.